9. Februar 2016 | News, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung zur Bestimmung des großen Ausmaßes i.S. des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO aufgegeben und stellt nun einheitlich auf einen Hinterziehungsbetrag von 50.000 EUR ab (BGH 27.10.15, 1 StR 373/15). | Bislang hatte...