Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung zur Bestimmung des großen Ausmaßes i.S. des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO aufgegeben und stellt nun einheitlich auf einen Hinterziehungsbetrag von 50.000 EUR ab (BGH 27.10.15, 1 StR 373/15). |
Bislang hatte der BGH das große Ausmaß ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 EUR bejaht, sofern der Täter ungerechtfertigte Zahlungen vom FA erlangt – der BGH sprach insoweit von einem „Griff in die Kasse“.
Ein Verkürzungsbetrag von 100.000 EUR wurde angesetzt, soweit der Steuerpflichtige Einkünfte oder Umsätze verschweigt und dadurch Steuern verkürzt (BGH 2.12.08, 1 StR 416/08, wistra 09, 107).
In nachfolgender Rechtsprechung weichte der BGH diese betragsmäßige Abgrenzung auf und betonte dabei, dass die Betragsgrenze von 50.000 EUR namentlich dann zur Anwendung komme, wenn der Täter ungerechtfertigte Zahlungen vom FA erlangt hat (BGH 21.11.11, 1 StR 579/11, PStR 12, 55, wistra 12, 191).
Nun soll einheitlich auf einen Betrag von 50.000 EUR abgestellt werden – auch für Fälle, in denen Einkünfte oder Umsätze verschwiegen und dadurch Steuern verkürzt werden. Das begründet der BGH – wie schon in seiner bisherigen Rechtsprechung – mit dem in dieser Höhe auch für den Vermögensverlust großen Ausmaßes beim Betrug gemäß § 263 StGB von der Rechtsprechung entwickelten Betrag. Dabei stellt er die „strukturellen Unterschiede“ zwischen den beiden Normen heraus: § 263 StGB setze anders als § 370 AO den Eintritt eines Vermögensschadens voraus. Hingegen genüge für die Steuerhinterziehung die „tatbestandliche Gefährdung des Steueraufkommens“. Die Gleichsetzung von Schaden und „tatbestandlicher Gefährdung“ in § 370 AO finde ihre Rechtfertigung darin, „dass die falsche Steuerfestsetzung nahezu immer zu einem Schaden führen wird“. Stehe aber „die Gefährdung des Steueranspruchs dem beim Fiskus eingetretenen Schaden bei der Tatbestandserfüllung qualitativ gleich“, sei „die Verdoppelung des Schwellenwertes bei dem sogenannten Gefährdungsschaden nicht zu begründen.“
Die Vereinheitlichung des Hinterziehungsbetrags für die Bestimmung des großen Ausmaßes ist aus Gründen der Rechtsicherheit zu begrüßen, nachdem die Rechtsprechung zur Abgrenzung der beiden Fallgruppen in den letzten Jahren teilweise unsystematisch und schwerlich nachvollziehbar geworden war.
Bedauerlich ist aus Verteidigungssicht, dass der BGH nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes auf den höheren der beiden bislang in Betracht kommenden Beträge abgestellt hat. Die Heranziehung des für einen Vermögensverlust großen Ausmaßes i.S. des § 263 StGB angesetzten Betrags von 50.000 EUR ist im Hinblick auf die vom BGH selbst betonten „strukturellen Unterschiede“ der beiden Normen kaum nachvollziehbar. Näher hätte es gelegen, aus der Erkenntnis des BGH, dass § 370 niedrigere Anforderungen an die Rechtsgutsgefährdung stellt als § 263 StGB, konsequenter Weise auch einheitlich höhere Beträge für das Erreichen des großen Ausmaßes anzusetzen. Auch der Behauptung, dass die falsche Steuerfestsetzung nahezu immer zu einem Schaden führe, kann insbesondere im Hinblick auf das Kompensationsverbot nicht zugestimmt werden.
Quelle zum Beitrag: Urteil Vermögensverlust großen Ausmaßes: BGH, Urteil vom 27.10.2015, Az. 1 StR 373/15
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