BGH erklärt Erb­nach­weis­klau­sel in den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen einer Spar­kas­se für unwirk­sam. Bei nahe­zu jedem Erb­fall gehört zum Nach­lass auch ein Bank­kon­to. Um die­ses auf den oder die Erben umschrei­ben zu las­sen bzw. um über­haupt Zugriff dar­auf zu bekom­men, for­dern Ban­ken als Nach­weis der Erben­stel­lung die Vor­la­ge eines Erbscheins.

Nicht sel­ten ist das Erfor­der­nis der Vor­la­ge eines Erb­scheins sogar in den AGBs der Ban­ken gere­gelt. Der BGH hat die­sen Rege­lun­gen bzw. For­de­run­gen eine Absa­ge erteilt und die ent­spre­chen­de Rege­lung in den AGBs einer Spar­kas­se für unwirk­sam erklärt. Der Erbe ist von Rechts wegen nicht ver­pflich­tet, sein Erbrecht durch einen Erb­schein nach­zu­wei­sen, son­dern kann die­sen Nach­weis auch in ande­rer Form füh­ren. Abwei­chend hier­von kann die Beklag­te nach dem Wort­laut von Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 ihrer All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen die Vor­la­ge eines Erb­scheins zum Nach­weis des Erb­rechts unab­hän­gig davon ver­lan­gen, ob im kon­kre­ten Ein­zel­fall das Erbrecht über­haupt zwei­fel­haft ist oder ob es auch auf ande­re – ein­fa­che­re und/oder kos­ten­güns­ti­ge­re – Art nach­ge­wie­sen wer­den könnte.

Soweit nach der strei­ti­gen Rege­lung die Vor­la­ge der dar­in genann­ten Urkun­den “zur Klä­rung der rechts­ge­schäft­li­chen Berech­ti­gung” ver­langt wer­den kann, ist damit ledig­lich der Anlass umschrie­ben, mit dem die Spar­kas­se ihr Ver­lan­gen nach Vor­la­ge eines Erb­scheins begrün­det. Die Ent­schei­dung hin­ge­gen, wann die Berech­ti­gung des Erben “klä­rungs­be­dürf­tig” ist, steht wie­der­um im Ermes­sen der Beklag­ten. Das unein­ge­schränk­te Recht der Beklag­ten, zur Klä­rung der rechts­ge­schäft­li­chen Berech­ti­gung die Vor­le­gung eines Erb­scheins zu ver­lan­gen bzw. in bestimm­ten Situa­tio­nen dar­auf zu ver­zich­ten, ist mit wesent­li­chen Grund­ge­dan­ken der gesetz­li­chen Rege­lung, von der abge­wi­chen wird, nicht zu ver­ein­ba­ren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benach­tei­ligt die Kun­den der Beklag­ten ent­ge­gen den Gebo­ten von Treu und Glau­ben unan­ge­mes­sen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Die Klau­sel gewährt der Beklag­ten gene­rell und unab­hän­gig davon, ob im Ein­zel­fall das Erbrecht zwei­fel­haft ist oder durch ande­re Doku­men­te ein­fa­cher und/oder kos­ten­güns­ti­ger nach­ge­wie­sen wer­den kann, das Recht, auf der Vor­la­ge eines Erb­scheins zu bestehen. Zwar hat eine Spar­kas­se nach dem Tod eines Kun­den grund­sätz­lich ein berech­tig­tes Inter­es­se dar­an, der Gefahr einer dop­pel­ten Inan­spruch­nah­me sowohl durch einen etwa­igen Schein­erben als auch durch den wah­ren Erben des Kun­den zu ent­ge­hen. Dar­aus folgt indes nicht, dass sie ein­schrän­kungs­los die Vor­le­gung eines Erb­scheins ver­lan­gen kann. Viel­mehr sind im Rah­men der anzu­stel­len­den Inter­es­sen­ab­wä­gung die Inter­es­sen des (wah­ren) Erben – der als Rechts­nach­fol­ger in die Stel­lung des Erb­las­sers als Ver­trags­part­ner der Spar­kas­se ein­ge­rückt ist und auf des­sen mög­li­che Benach­tei­li­gung es daher ankommt – vor­ran­gig. Ihm ist regel­mä­ßig nicht dar­an gele­gen, auch in Fäl­len, in denen er sein Erbrecht unpro­ble­ma­tisch anders als durch Vor­la­ge eines Erb­scheins nach­wei­sen kann, das unnüt­ze Kos­ten ver­ur­sa­chen­de und zu einer Ver­zö­ge­rung der Nach­lass­re­gu­lie­rung füh­ren­de Erb­schein­ver­fah­ren anstren­gen zu müs­sen. Eben­so wenig kann er auf die Mög­lich­keit ver­wie­sen wer­den, von ihm zunächst – zu Unrecht – ver­aus­lag­te Kos­ten spä­ter im Wege des Scha­dens­er­sat­zes, ggf. sogar nur unter Beschrei­tung des Kla­ge­we­ges von der Spar­kas­se, erstat­tet zu verlangen.

Quel­le zum Bei­trag: (Zwin­gen­de Vor­la­ge eines Erb­scheins gegen­über Bank unzu­läs­sig): BGH, Urteil vom 08.10.2013, 31 U 55/12

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