Das BVerfG hat entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233a in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5% (6% jährlich) zugrunde gelegt wird.
Die Verzinsung von Steuernachforderungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten stellt eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird, dar.
Diese Ungleichbehandlung erweist sich gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG für in die Jahre 2010 bis 2013 fallende Verzinsungszeiträume noch als verfassungsgemäß, für in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume dagegen als verfassungswidrig. Ein geringere Ungleichheit bewirkendes und mindestens gleich geeignetes Mittel zur Förderung des Gesetzeszwecks bestünde insoweit in einer Vollverzinsung mit einem niedrigeren Zinssatz.
Die Unvereinbarkeit der Verzinsung nach § 233a AO mit dem Grundgesetz umfasst ebenso die Erstattungszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen. Das bisherige Recht ist für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar. Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume sind die Vorschriften dagegen unanwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.
Im Ergebnis hat das BVerfG alle Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Soweit noch nicht bestandskräftig veranlagt, können sich mit Nachzahlungszinsen belastete Steuerpflichtige auf Erstattungen in voller Höhe einstellen. Ob das Finanzamt auch dazu übergeht zu viel bezahlte Erstattungszinsen zurückzufordern, bleibt abzuwarten.
Ebenso ist mit Spannung zu erwarten, welchen Zinssatz der Gesetzgeber künftig angesichts der weiter anhaltenden Niedrigzinsphase zur Anwendung bringen möchte und ob dieser vom BVerfG im Rahmen einer erneuten möglichen Überprüfung als verfassungsgemäß erweist.
Quelle für den Artikel: Ab 2014 ist der Zinssatz vom Finanzamt für Nachzahlungszinsen verfassungswidrig: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 77/2021 v. 18.08.21
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