Zahlung von Strafzettel durch Arbeitgeber kein Arbeitslohn
Der BFH hat entschieden, dass die Zahlung eines Verwarnungsgeldes durch den Arbeitgeber als Halter eines Fahrzeugs nicht zu Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer führt, der die Ordnungswidrigkeit (Parkverstoß) begangen hat. Im folgenden Beitrag: Arbeitgeber zahlt Bußgeld für Arbeitnehmer, erfahren Sie mehr darüber:
Die Klägerin betrieb einen Paketzustelldienst im gesamten Bundesgebiet. Teilweise bekam sie in Innenstädten bei den zuständigen Behörden keine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO. Die Genehmigung hätte ein kurzfristiges Halten zum Be- und Entladen in ansonsten nicht freigegebenen Bereichen (z.B. Halteverbots- oder Fußgängerzonen) unter bestimmten Auflagen ermöglicht. Deshalb nahm sie es hin, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhielten.
Wenn für diese Ordnungswidrigkeit Verwarnungsgelder erhoben wurden, zahlte die Klägerin diese als Halterin der Fahrzeuge.
Das Finanzamt war unter Verweis auf ein früheres BFH-Urteil der Ansicht, es handele sich hierbei um Arbeitslohn. Das Finanzgericht gab demgegenüber der Klägerin Recht.
Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Rechtssache an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Nach Auffassung des BFH ist im Streitfall die Zahlung der Verwarnungsgelder auf eine eigene Schuld der Klägerin erfolgt und kann daher nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer führen, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat. Schließlich waren die Fahrzeuge auf die Klägerin zugelassen und nicht auf ihre Arbeitnehmer.
Im zweiten Rechtsgang habe das Finanzgericht aber noch zu prüfen, ob den Fahrern, die einen Parkverstoß begangen hatten, nicht doch ein geldwerter Vorteil und damit Arbeitslohn zugeflossen sei. Schließlich könnte die Klägerin ihnen gegenüber einen Regressanspruch haben, auf den sie verzichtet habe. Dass es sich bei den zugrundeliegenden Parkverstößen um Ordnungswidrigkeiten im absoluten Bagatellbereich handele, spiele für die Beurteilung, ob Arbeitslohn vorliege, keine Rolle.
Quelle zum Beitrag: Arbeitgeber zahlt Bußgeld für Arbeitnehmer – BFH, Urteil vom 13.08.2020, Az. VI R 1/17
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