Zah­lung von Straf­zet­tel durch Arbeit­ge­ber kein Arbeitslohn

Der BFH hat ent­schie­den, dass die Zah­lung eines Ver­war­nungs­gel­des durch den Arbeit­ge­ber als Hal­ter eines Fahr­zeugs nicht zu Arbeits­lohn bei dem Arbeit­neh­mer führt, der die Ord­nungs­wid­rig­keit (Park­ver­stoß) began­gen hat. Im fol­gen­den Bei­trag: Arbeit­ge­ber zahlt Buß­geld für Arbeit­neh­mer, erfah­ren Sie mehr darüber:

Die Klä­ge­rin betrieb einen Paket­zu­stell­dienst im gesam­ten Bun­des­ge­biet. Teil­wei­se bekam sie in Innen­städ­ten bei den zustän­di­gen Behör­den kei­ne Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung nach § 46 StVO. Die Geneh­mi­gung hät­te ein kurz­fris­ti­ges Hal­ten zum Be- und Ent­la­den in ansons­ten nicht frei­ge­ge­be­nen Berei­chen (z.B. Hal­te­ver­bots- oder Fuß­gän­ger­zo­nen) unter bestimm­ten Auf­la­gen ermög­licht. Des­halb nahm sie es hin, dass die Fah­rer ihre Fahr­zeu­ge auch in Hal­te­ver­bots­be­rei­chen oder Fuß­gän­ger­zo­nen kurz­fris­tig anhielten.

Wenn für die­se Ord­nungs­wid­rig­keit Ver­war­nungs­gel­der erho­ben wur­den, zahl­te die Klä­ge­rin die­se als Hal­te­rin der Fahrzeuge.

Das Finanz­amt war unter Ver­weis auf ein frü­he­res BFH-Urteil der Ansicht, es han­de­le sich hier­bei um Arbeits­lohn. Das Finanz­ge­richt gab dem­ge­gen­über der Klä­ge­rin Recht.

Der BFH hat das Urteil des Finanz­ge­richts auf­ge­ho­ben und die Rechts­sa­che an das Finanz­ge­richt zurückverwiesen.

Nach Auf­fas­sung des BFH ist im Streit­fall die Zah­lung der Ver­war­nungs­gel­der auf eine eige­ne Schuld der Klä­ge­rin erfolgt und kann daher nicht zu einem Zufluss von Arbeits­lohn bei dem Arbeit­neh­mer füh­ren, der die Ord­nungs­wid­rig­keit began­gen hat. Schließ­lich waren die Fahr­zeu­ge auf die Klä­ge­rin zuge­las­sen und nicht auf ihre Arbeitnehmer.

Im zwei­ten Rechts­gang habe das Finanz­ge­richt aber noch zu prü­fen, ob den Fah­rern, die einen Park­ver­stoß began­gen hat­ten, nicht doch ein geld­wer­ter Vor­teil und damit Arbeits­lohn zuge­flos­sen sei. Schließ­lich könn­te die Klä­ge­rin ihnen gegen­über einen Regress­an­spruch haben, auf den sie ver­zich­tet habe. Dass es sich bei den zugrun­de­lie­gen­den Park­ver­stö­ßen um Ord­nungs­wid­rig­kei­ten im abso­lu­ten Baga­tell­be­reich han­de­le, spie­le für die Beur­tei­lung, ob Arbeits­lohn vor­lie­ge, kei­ne Rolle.

Quel­le zum Bei­trag: Arbeit­ge­ber zahlt Buß­geld für Arbeit­neh­mer – BFH, Urteil vom 13.08.2020, Az. VI R 1/17

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