Woh­nungs­ein­gangs­tü­ren sind Gemein­schafts­ei­gen­tum der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer: Der BGH hat ent­schie­den, dass Woh­nungs­ein­gangs­tü­ren nicht im Son­der­ei­gen­tum des jewei­li­gen Woh­nungs­ei­gen­tü­mers ste­hen, son­dern zwin­gend Teil des gemein­schaft­li­chen Eigen­tums der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer sind.

Dies gel­te selbst dann, wenn die Tei­lungs­er­klä­rung die Tür dem Son­der­ei­gen­tum zuordnet.

Der BGH hat ent­schie­den, dass Woh­nungs­ein­gangs­tü­ren nicht im Son­der­ei­gen­tum des jewei­li­gen Woh­nungs­ei­gen­tü­mers ste­hen, son­dern zwin­gend Teil des gemein­schaft­li­chen Eigen­tums der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer sind. Dies gel­te selbst dann, wenn die Tei­lungs­er­klä­rung die Tür dem Son­der­ei­gen­tum zuordnet.

In dem zugrun­de lie­gen­den Fall erfolgt der Zutritt zu den ein­zel­nen Woh­nun­gen der Woh­nungs­ei­gen­tums­an­la­ge über Lau­ben­gän­ge, die von dem Trep­pen­haus aus zugäng­lich sind. In einer Eigen­tü­mer­ver­samm­lung beschlos­sen die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer mehr­heit­lich, dass die an den Lau­ben­gän­gen gele­ge­nen Woh­nungs­ein­gangs­tü­ren der ein­zel­nen Ein­hei­ten auf bestimm­te Wei­se zu gestal­ten sei­en. Fest­ge­legt wur­de unter ande­rem, dass sie aus Holz in der Far­be “maha­go­ni­hell” gefer­tigt sein und einen Glas­schei­ben­ein­satz genau fest­ge­leg­ter Grö­ße in “drah­tor­na­m­ent­weiß” ent­hal­ten müssten.

Die Klä­ge­rin hält die­sen Beschluss für nich­tig. Sie meint, die Woh­nungs­ein­gangs­tür gehö­re zu ihrem Son­der­ei­gen­tum. Jeden­falls dür­fe sie über die farb­li­che Gestal­tung der Innen­sei­te ihrer Tür selbst ent­schei­den. Das Amts­ge­richt hat antrags­ge­mäß die Nich­tig­keit des Beschlus­ses fest­ge­stellt. Das Land­ge­richt hat das Urteil auf­ge­ho­ben und die Kla­ge abgewiesen.

Der BGH hat die Revi­si­on der Klä­ge­rin zurück­ge­wie­sen. Nach Auf­fas­sung des BGH ste­hen Woh­nungs­ein­gangs­tü­ren räum­lich und funk­tio­nal in einem Zusam­men­hang sowohl mit dem Son­der- als auch dem Gemein­schafts­ei­gen­tum, weil sie der räum­li­chen Abgren­zung von Gemein­schafts- und Son­der­ei­gen­tum die­nen. Erst durch ihre Ein­fü­gung wer­de die Abge­schlos­sen­heit der dem Son­der­ei­gen­tum zuge­wie­se­nen Räu­me her­ge­stellt, die vor­lie­gen soll, damit Son­der­ei­gen­tum ent­ste­hen kön­ne (§ 3 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG). Weil sie damit räum­lich und funk­tio­nal (auch) zu dem Gemein­schafts­ei­gen­tum gehö­re, ste­he die gesam­te Tür als ein­heit­li­che Sache im gemein­schaft­li­chen Eigentum.

Mit der Fra­ge, ob die Klä­ge­rin die Innen­sei­te der Tür farb­lich anders gestal­ten dür­fe, befasst sich der Beschluss nicht; hier­über habe der BGH des­halb nicht zu befin­den gehabt.

Quel­le zum Bei­trag: Woh­nungs­ein­gangs­tü­ren sind Gemein­schafts­ei­gen­tum der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer –  BGH, Urteil vom 25.10.2013, V ZR 212/12

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