Der BGH hat ent­schie­den, dass ein berufs­be­ding­ter Wohn­ort­wech­sel den Kun­den grund­sätz­lich nicht zur Kün­di­gung sei­nes lang­fris­ti­gen Fit­ness­stu­dio-Ver­trags berech­tigt. Im fol­gen­den Bei­trag: Zu spä­te Kün­di­gung vom Fit­ness­stu­dio bei Umzug ver­hin­dert außer­or­dent­li­che Kün­di­gung, erfah­ren Sie mehr darüber:

Die Klä­ge­rin ver­langt als Betrei­be­rin eines Fit­ness­stu­di­os von dem Beklag­ten rest­li­ches Nut­zungs­ent­gelt für die Zeit von Okto­ber 2013 bis ein­schließ­lich Juli 2014. Die Par­tei­en schlos­sen im Jahr 2010 einen Ver­trag über die Nut­zung des Fit­ness­stu­di­os in Han­no­ver für einen Zeit­raum von 24 Mona­ten (Fit­ness­stu­dio-Ver­trag). Sie ver­ein­bar­ten ein monat­li­ches Nut­zungs­ent­gelt von 65 Euro zuzüg­lich einer – zwei­mal im Jahr fäl­li­gen – Pau­scha­le von 69,90 Euro für ein “Trai­nings­pa­ket”. Fer­ner ent­hält der Ver­trag eine Ver­län­ge­rungs­klau­sel um jeweils zwölf Mona­te für den Fall, dass er nicht bis zu drei Mona­te vor Ablauf gekün­digt wird. Der Ver­trag ver­län­ger­te sich ent­spre­chend bis zum 31.07.2014. Im Okto­ber 2013 wur­de der bis dahin in Han­no­ver leben­de Beklag­te zum Sol­da­ten auf Zeit ernannt. Ab die­sem Zeit­punkt zahl­te er kei­ne Mit­glieds­bei­trä­ge mehr. Als Sol­dat wur­de er für die Zeit von Okto­ber bis Dezem­ber 2013 nach Köln und für die Zeit von Janu­ar bis Mai 2014 nach Kiel abkom­man­diert; seit Juni 2014 ist er in Ros­tock sta­tio­niert. Am 05.11.2013 kün­dig­te er den Fitness-Studiovertrag.
Das Amts­ge­richt hat­te die Kla­ge, mit der die Klä­ge­rin ein rest­li­ches Nut­zungs­ent­gelt von 719,90 Euro begehrt hat, im Wesent­li­chen abge­wie­sen. Auf die Beru­fung der Klä­ge­rin hat das Land­ge­richt der Kla­ge in vol­lem Umfang statt­ge­ge­ben. Hier­ge­gen wen­det sich der Beklag­te mit der vom Land­ge­richt zuge­las­se­nen Revision.

Der BGH hat die Revi­si­on des Beklag­ten zurückgewiesen.

Nach Auf­fas­sung des BGH hat der Beklag­te den Ver­trag nicht wirk­sam vor­zei­tig gekün­digt und schul­det des­we­gen bis zum regu­lä­ren Ver­trags­en­de Nut­zungs­ent­gelt. Ein Dau­er­schuld­ver­hält­nis, wie der vor­lie­gen­de Fit­ness­stu­dio-Ver­trag, kön­ne zwar von jedem Ver­trags­teil aus wich­ti­gem Grund ohne Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist gekün­digt wer­den. Ein wich­ti­ger Grund lie­ge vor, wenn dem kün­di­gen­den Teil unter Berück­sich­ti­gung aller Umstän­de des Ein­zel­falls und unter Abwä­gung der bei­der­sei­ti­gen Inter­es­sen die Fort­set­zung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses bis zur ver­ein­bar­ten Been­di­gung oder bis zum Ablauf einer Kün­di­gungs­frist nicht zuge­mu­tet wer­den kön­ne. Aller­dings tra­ge der Kun­de grund­sätz­lich das Risi­ko, die ver­ein­bar­te Leis­tung des Ver­trags­part­ners auf­grund einer Ver­än­de­rung sei­ner per­sön­li­chen Ver­hält­nis­se nicht mehr nut­zen zu kön­nen. Etwas ande­res gel­te nur dann, wenn ihm aus Grün­den, die er nicht beein­flus­sen kann, eine wei­te­re Nut­zung der Leis­tun­gen des ande­ren Ver­trags­part­ners nicht mehr zumut­bar sei.

Bei einem Ver­trag über die Nut­zung eines Fit­ness­stu­di­os kön­ne ein sol­cher – nicht in sei­nen Ver­ant­wor­tungs­be­reich fal­len­der – Umstand etwa in einer die Nut­zung aus­schlie­ßen­den Erkran­kung gese­hen wer­den. Eben­so kön­ne eine Schwan­ger­schaft die wei­te­re Nut­zung der Leis­tun­gen des Stu­dio­be­trei­bers bis zum Ende der ver­ein­bar­ten Ver­trags­lauf­zeit unzu­mut­bar machen. Ein Wohn­sitz­wech­sel stel­le dage­gen grund­sätz­lich kei­nen wich­ti­gen Grund i.S.v. § 314 Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 626 Abs. 1 BGB für eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung eines Fit­ness-Stu­dio­ver­trags dar. Die Grün­de für einen Wohn­sitz­wech­sel – sei er auch berufs- oder fami­li­en­be­dingt – lägen in aller Regel allein in der Sphä­re des Kun­den und sei­en von ihm beein­fluss­bar. Beson­de­re Umstän­de, die hier die Über­nah­me des Ver­wen­dungs­ri­si­kos für den Kun­den gleich­wohl als unzu­mut­bar erschei­nen lie­ßen, sei­en weder fest­ge­stellt noch sonst ersichtlich.

Die Vor­schrift des § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG, die dem Nut­zer einer Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons-Leis­tung (etwa DSL) ein Son­der­kün­di­gungs­recht unter Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist von drei Mona­ten ein­räumt, wenn die Leis­tung am neu­en Wohn­sitz nicht ange­bo­ten wird, sei weder unmit­tel­bar noch ent­spre­chend auf die Kün­di­gung eines Fit­ness­stu­dio-Ver­trags anzuwenden.

Quel­le zum Bei­trag: Zu spä­te Kün­di­gung vom Fit­ness­stu­dio bei Umzug ver­hin­dert außer­or­dent­li­che Kün­di­gung –  BGH, Urteil v. 04.05.2016, Az. XII ZR 62/15

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