Wie schreibt man ein Tes­ta­ment?: Ein Tes­ta­ment kann man sogar auf einen Bier­de­ckel schrei­ben, heißt es manch­mal. Dabei soll­te man aber eini­ge for­ma­le Regeln beach­ten. Ich zei­ge Ihnen, wel­che Vor­ga­ben wich­tig sind, um ein wirk­sa­mes Tes­ta­ment aufzusetzen.

Die meis­ten Bun­des­bür­ger umge­hen das The­ma Tes­ta­ment. Zumin­dest ver­fü­gen aktu­ell nur rund 30 Pro­zent aller erwach­se­nen Deut­schen über ein sol­ches Doku­ment. Dabei ist die Scheu, sich mit dem eige­nen Tod zu befas­sen und sei­nen Nach­lass zu ord­nen, zwar ver­ständ­lich, aber nicht unbe­dingt ratsam.

Denn mit einem inhalt­lich kla­ren und for­mal kor­rek­ten Tes­ta­ment kann man etwa ver­hin­dern, dass sich die eige­nen Ver­wand­ten um das Erbe strei­ten und sich dar­über womög­lich ent­zwei­en. Vor allem aber bestimmt man in einem Tes­ta­ment selbst, wem man sein Geld und Ver­mö­gen ver­er­ben will. Man kann so zumin­dest die gesetz­li­che Erb­fol­ge aus­he­beln, die Regeln zu den Pflicht­tei­len etwa für den Part­ner oder die Kin­der aller­dings nicht.

Wel­che For­men von Tes­ta­men­ten gibt es?

Sei­nen letz­ten Wil­len kann man auf ganz unter­schied­li­che Wei­se nie­der­schrei­ben. Man kann dies zum Bei­spiel in einem Ein­zel­te­s­ta­ment tun. Wer ver­hei­ra­tet oder ver­part­nert ist, kann mit sei­nem Part­ner ein gemein­schaftlches Tes­ta­ment auf­set­zen, ein so genann­tes „Ber­li­ner Tes­ta­ment“. Dar­über hin­aus ist es mög­lich, mit sei­nen Kin­dern oder mit jemand ande­rem, der nicht der Gat­te ist, einen Erb­ver­trag zu schlie­ßen. Die­sen Erb­ver­trag muss man bei einem Notar beur­kun­den las­sen, bei ande­ren Arten von Tes­ta­men­ten ist dies nicht notwendig.

Wel­che for­ma­len Kri­te­ri­en muss ein Tes­ta­ment erfüllen?

Es gibt nur weni­ge for­ma­le Kri­te­ri­en, die man beach­ten muss, um ein wirk­sa­mes Tes­ta­ment zu ver­fas­sen: Zunächst soll­te man das Tes­ta­ment als sol­ches kennt­lich macht und das Doku­ment bei­spiels­wei­se mit „Mein letz­ter Wil­le“ oder „Tes­ta­ment“ über­schrei­ben. Auch muss man ein Tes­ta­ment per­sön­lich und hand­schrift­lich verfassen.

Dabei soll­te man nicht ver­ges­sen, das Doku­ment mit Ort und Datum zu ver­se­hen und es zu unter­schrei­ben. Bei einem gemein­schaft­li­chen Tes­ta­ment schreibt der eine Part­ner den Text per Hand, dann unter­schrei­ben bei­de das Dokument.

Wer ein Tes­ta­ment auf­setzt, soll­te es ver­mei­den, recht­li­che Begrif­fe in dem Doku­ment zu ver­wen­den. Denn häu­fig ver­wen­den juris­ti­sche Lai­en die­se Ter­mi­ni nicht kor­rekt. Das kann nach dem Tod des Erb­las­sers dazu füh­ren, dass die Erben das Tes­ta­ment nicht rich­tig aus­le­gen kön­nen oder dass das Tes­ta­ment kom­plett unwirk­sam ist. Des­halb soll­te man sich von einem Fach­an­walt für Erbrecht bera­ten las­sen, bevor man ein Tes­ta­ment verfasst.

Wo soll­te ein Tes­ta­ment auf­be­wahrt werden?

Man kann sein Tes­ta­ment bei einem Notar hin­ter­le­gen, doch da man nur einen Erb­ver­trag nota­ri­ell beur­kun­den las­sen muss, kann man ande­re For­men von Tes­ta­men­ten auch zu Hau­se auf­be­wah­ren. Wenn man sich für die­se Vari­an­te ent­schei­det, ist es rat­sam, zumin­dest sei­nen Ver­wand­ten mit­zu­tei­len, wo man das Tes­ta­ment auf­hebt. Wer ganz sicher gehen will, dass sein Tes­ta­ment im Fal­le des Fal­les gefun­den wird, soll­te sich an das zustän­di­ge Nach­lass­ge­richt wen­den und es dort hinterlegen.

Was kann in einem Tes­ta­ment bestimmt werden?

Bevor man ein Tes­ta­ment ver­fasst, soll­te man sorg­fäl­tig über­le­gen, wel­che Inhal­te man in das Doku­ment brin­gen will und wem man wie viel von sei­nem Nach­lass ver­er­ben will. Inhalt­lich ist man kaum in dem begrenzt, was man in sei­nem Tes­ta­ment bestim­men darf und wie man sei­nen Nach­lass ord­net. Heut­zu­ta­ge gibt es nur noch ganz weni­ge Inhal­te, die als sit­ten­wid­rig gel­ten und die daher unwirk­sam in einem Tes­ta­ment sind.

Die­se Rechts­la­ge eröff­net künf­ti­gen Erb­las­sern vie­le Mög­lich­kei­ten: So kön­nen sie etwa Ver­wand­ten, Freun­den oder Orga­ni­sa­tio­nen, die sie unter­stüt­zen möch­ten, über ein Ver­mächt­nis, einen bestimm­ten Geld­be­trag zuwen­den. Sie kön­nen sogar ihre Kin­der im Tes­ta­ment ent­er­ben – aller­dings steht die­sen aber in jedem Fall der gesetz­li­che Pflicht­teil zu.

Ande­re Vor­ga­ben könn­ten etwa defi­nie­ren, dass die Erben eine bestimm­te Immo­bi­lie inner­halb einer gewis­sen Zeit nicht ver­kau­fen dür­fen – wobei sich bei sol­chen tes­ta­men­ta­ri­schen Vor­ga­ben in der Pra­xis oft die Fra­ge stellt, wer kon­trol­liert, dass sie ein­ge­hal­ten wer­den. Wer möch­te, dass sei­ne im Tes­ta­ment fixier­ten Wün­sche auch erfüllt wer­den, soll­te einen Tes­ta­ments­voll­stre­cker bestimmen.

Kann man ein Tes­ta­ment ändern oder widerrufen?

Ein­zel­te­s­ta­men­te las­sen sich pro­blem­los ändern, man soll­te dabei aber jeden neu­en Zusatz im Tes­ta­ment unter­schrei­ben. Tes­ta­men­te las­sen sich auch kom­plett wider­ru­fen, also etwa ver­nich­ten und durch ein neu­es erset­zen. Bei Tes­ta­men­ten, die ein Paar ver­fasst hat, ist es hin­ge­gen schwie­ri­ger, die Inhal­te zu ändern, vor allem, wenn einer der bei­den gestor­ben ist. Das gilt auch bei Erb­ver­trä­gen, die sich eben­falls nicht ein­sei­tig ändern las­sen. Es ist mög­lich, doch muss man dafür ein kom­pli­zier­tes for­ma­les Pro­ze­de­re durchlaufen.

Muss man gesund sein, um ein Tes­ta­ment zu verfassen?

Wer ein wirk­sa­mes Tes­ta­ment auf­set­zen will, muss zumin­dest tes­tier­fä­hig sein. Es ist nicht sel­ten, dass die Fra­ge, ob jemand tes­tier­fä­hig war, als er sein Tes­ta­ment nie­der­ge­schrie­ben hat, für Streit unter Erben sorgt. Wer kei­nen Zwei­fel an sei­ner Tes­tier­fä­hig­keit auf­kom­men las­sen will, soll­te sich von einem Arzt bera­ten las­sen und von ihm ein Gut­ach­ten ein­ho­len. Die­ses Gut­ach­ten soll­te man sei­nem Tes­ta­ment bei­fü­gen. Auch wenn man in einem Kran­ken­haus liegt, kann man noch ein Tes­ta­ment aufsetzen.

Wie hoch sind die Kos­ten, wenn man ein Tes­ta­ment ver­fas­sen will?

Wer ein Ein­zel­te­s­ta­ment ver­fasst und die­ses zu Hau­se auf­be­wahrt, muss mit kei­ner­lei Kos­ten rech­nen. Nur wer sein Tes­ta­ment bei einem Nach­lass­ge­richt hin­ter­le­gen will, muss dafür 50 Euro bezah­len. Möch­te man einen Anwalt auf­su­chen, um sich bera­ten zu las­sen, kann man das Hono­rar mit die­sem aus­han­deln. Gebüh­ren für den Notar hän­gen von der Höhe des zu ver­er­ben­den Ver­mö­gens ab, aber auch davon, wie kom­plex der künf­ti­ge Erb­fall ist. Bei Unter­neh­mens­nach­fol­gen etwa kön­nen die Gebüh­ren daher bei meh­re­ren tau­send Euro liegen.

Wie kann ich Ihnen als Rechts­an­walt hel­fen, wenn Sie ein Tes­ta­ment ver­fas­sen wollen?

1. Ein Rechts­an­walt kann Sie bei allen for­ma­len und inhalt­li­chen Fra­gen bera­ten, die anste­hen, wenn Sie Ihren Nach­lass regeln wol­len. Auch über steu­er­recht­li­che Fra­gen eines Erbes kann Sie ein Anwalt informieren.
2. Ein Rechts­an­walt kann für Sie ein Tes­ta­ment ent­wer­fen, so dass Sie es hand­schrift­lich abschrei­ben oder bei einem Notar beur­kun­den las­sen kön­nen. Der Anwalt kann Ihnen zum Bespiel auch dann hel­fen, wenn Sie Ihr Tes­ta­ment ändern wollen.

Quel­le für den Bei­trag: Wie schreibt man ein Tes­ta­ment? – Deut­sche Anwalts­aus­kunft Maga­zin 10/2015

Unse­re Anwäl­te für Erbrecht in Fell­bach, sind ger­ne für Sie da.