Möbel­häu­ser und Elek­tronik­fach­märk­te bie­ten in letz­ter Zeit ver­stärkt an, Waren zu kau­fen und den Kauf­preis über eine koope­rie­ren­de Bank zu einem Zins­satz von Null Pro­zent zu finanzieren.

Eine der­ar­ti­ge Ver­bin­dung von Kauf- und Finan­zie­rungs­ge­schäft nennt man ver­bun­de­nes Geschäft (§ 358 BGB). Im Nor­mal­fall han­delt es sich um einen Ver­brau­cher­dar­le­hens­ver­trag (§ 491 BGB), bei dem dem Käu­fer ein Wider­rufs­recht nach § 355 BGB zusteht (§ 495 Abs. 1 BGB).

Ein Käu­fer, der den Kauf­preis kre­dit­fi­nan­ziert, hat somit die Mög­lich­keit bin­nen 14 Tagen (nach Beleh­rung über sein Wider­rufs­recht in Text­form) den Ver­brau­cher­dar­le­hens­ver­trag ohne Anga­be von Grün­den zu wider­ru­fen. Der Wider­ruf bewirkt, dass der Käu­fer auch nicht mehr an den Kauf­ver­trag gebun­den ist (§ 358 Abs. 2 BGB). Es kommt somit zur Auf­lö­sung bei­der Verträge.

Han­delt es sich jedoch um eine Finan­zie­rung zu einem Zins­satz von Null Pro­zent besteht jedoch fol­gen­de Beson­der­heit: Für das Vor­lie­gen eines Ver­brau­cher­dar­le­hens­ver­trag wird aus­drück­lich vor­aus­ge­setzt, dass das Dar­le­hen ent­gelt­lich sein muss. Das Ent­gelt kann in Zin­sen, eine Ein­mal­ver­gü­tung oder irgend­ei­ner ande­ren Gegen­leis­tung (z.B. einer Gebühr oder ähn­li­chen ver­schlei­ern­den Bezeich­nung) bestehen. Das Ent­gelt kann ganz gering­fü­gig sei­en, darf aber kei­nen uner­heb­li­chen Kleinst­be­trag dar­stel­len. Sofern bei einer Null-Pro­zent-Finan­zie­rung kei­ne ander­wei­ti­gen Gebüh­ren anfal­len, ist das Dar­le­hen unent­gelt­lich. Fol­ge des­sen ist, dass dem Käu­fer kein Wider­rufs­recht zusteht. Er ist in jedem Fal­le an den abge­schlos­se­nen Kauf- und Dar­le­hens­ver­trag gebunden.