Möbelhäuser und Elektronikfachmärkte bieten in letzter Zeit verstärkt an, Waren zu kaufen und den Kaufpreis über eine kooperierende Bank zu einem Zinssatz von Null Prozent zu finanzieren.
Eine derartige Verbindung von Kauf- und Finanzierungsgeschäft nennt man verbundenes Geschäft (§ 358 BGB). Im Normalfall handelt es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 BGB), bei dem dem Käufer ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zusteht (§ 495 Abs. 1 BGB).
Ein Käufer, der den Kaufpreis kreditfinanziert, hat somit die Möglichkeit binnen 14 Tagen (nach Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform) den Verbraucherdarlehensvertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Der Widerruf bewirkt, dass der Käufer auch nicht mehr an den Kaufvertrag gebunden ist (§ 358 Abs. 2 BGB). Es kommt somit zur Auflösung beider Verträge.
Handelt es sich jedoch um eine Finanzierung zu einem Zinssatz von Null Prozent besteht jedoch folgende Besonderheit: Für das Vorliegen eines Verbraucherdarlehensvertrag wird ausdrücklich vorausgesetzt, dass das Darlehen entgeltlich sein muss. Das Entgelt kann in Zinsen, eine Einmalvergütung oder irgendeiner anderen Gegenleistung (z.B. einer Gebühr oder ähnlichen verschleiernden Bezeichnung) bestehen. Das Entgelt kann ganz geringfügig seien, darf aber keinen unerheblichen Kleinstbetrag darstellen. Sofern bei einer Null-Prozent-Finanzierung keine anderweitigen Gebühren anfallen, ist das Darlehen unentgeltlich. Folge dessen ist, dass dem Käufer kein Widerrufsrecht zusteht. Er ist in jedem Falle an den abgeschlossenen Kauf- und Darlehensvertrag gebunden.