Der BGH hat sich mit dem Wider­rufs­recht bei Fern­ab­satz­ver­trä­gen befasst, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen ein Ver­brau­cher unter dem Gesichts­punkt rechts­miss­bräuch­li­chen Ver­hal­tens am Wider­ruf eines Fern­ab­satz­ver­tra­ges gehin­dert ist.

Der Klä­ger hat­te bei der Beklag­ten über das Inter­net zwei Matrat­zen bestellt, die im Janu­ar 2014 aus­ge­lie­fert und vom Klä­ger zunächst auch bezahlt wor­den waren. Unter Hin­weis auf ein güns­ti­ge­res Ange­bot eines ande­ren Anbie­ters und eine “Tief­preis­ga­ran­tie” des Ver­käu­fers bat der Klä­ger um Erstat­tung des Dif­fe­renz­be­trags von 32,98 Euro, damit er von dem ihm als Ver­brau­cher zuste­hen­den Wider­rufs­recht abse­he. Zu einer ent­spre­chen­den Eini­gung kam es nicht. Der Klä­ger wider­rief den Kauf­ver­trag dar­auf­hin frist­ge­recht und sand­te die Matrat­zen zurück. Die Beklag­te ist der Auf­fas­sung, dass der Klä­ger sich rechts­miss­bräuch­lich ver­hal­ten habe und der Wider­ruf des­halb unwirk­sam sei. Denn das Wider­rufs­recht beim Fern­ab­satz­ge­schäft bestehe, damit der Ver­brau­cher die Ware prü­fen kön­ne. Aus die­sem Grund habe der Klä­ger aber nicht wider­ru­fen, son­dern viel­mehr um (unbe­rech­tigt) For­de­run­gen aus der “Tief­preis­ga­ran­tie” durchzusetzen.

Die auf Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses gerich­te­te Kla­ge hat­te in allen Instan­zen Erfolg.

Nach Auf­fas­sung des BGH steht dem Klä­ger ein Anspruch auf Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses zu, da er den Kauf­ver­trag wirk­sam wider­ru­fen hat. Dem ste­he nicht ent­ge­gen, dass es dem Klä­ger dar­um ging, einen güns­ti­ge­ren Preis für die Matrat­zen zu erzie­len. Für die Wirk­sam­keit des Wider­rufs eines im Inter­net geschlos­se­nen Kauf­ver­trags genü­ge allein, dass der Wider­ruf frist­ge­recht erklärt wird. Die Vor­schrif­ten über den Wider­ruf soll­ten dem Ver­brau­cher ein effek­ti­ves und ein­fach zu hand­ha­ben­des Recht zur Lösung vom Ver­trag geben. Einer Begrün­dung des Wider­rufs bedür­fe es nach der aus­drück­li­chen gesetz­li­chen Rege­lung nicht. Des­halb sei es grund­sätz­lich ohne Belang, aus wel­chen Grün­den der Ver­brau­cher von sei­nem Wider­rufs­recht Gebrauch mache.

Ein Aus­schluss die­ses von kei­nen wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen abhän­gen­den Wider­rufs­rechts wegen eines rechts­miss­bräuch­li­chen Ver­hal­tens des Ver­brau­chers kom­me nur in Aus­nah­me­fäl­len in Betracht, in denen der Unter­neh­mer beson­ders schutz­be­dürf­tig ist. Das kön­ne bei­spiels­wei­se der Fall sein, wenn ein Ver­brau­cher arg­lis­tig han­delt, etwa indem er eine Schä­di­gung des Ver­käu­fers beab­sich­tigt oder schi­ka­nös han­delt. Damit sei der vor­lie­gen­de Fall jedoch nicht ver­gleich­bar. Dass der Klä­ger Prei­se ver­gli­chen und der Beklag­ten ange­bo­ten habe, den Ver­trag bei Zah­lung der Preis­dif­fe­renz nicht zu wider­ru­fen, stel­le kein rechts­miss­bräuch­li­ches Ver­hal­ten dar. Das sei viel­mehr Fol­ge der sich aus dem grund­sätz­lich ein­schrän­kungs­los gewähr­ten Wider­rufs­recht erge­ben­den Wett­be­werbs­si­tua­ti­on, die der Ver­brau­cher zu sei­nem Vor­teil nut­zen dürfe.

Quel­le (Wider­rufs­recht bei Fern­ab­satz­ver­trä­gen): BGH, Urteil vom 16.03.2016, Az. VIII ZR 146/15

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