Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier des Geburtstages und der Bestellung zum Steuerberater (“Doppelanlass”) hinsichtlich der Gäste aus dem beruflichen Umfeld als Werbungskosten abziehbar sein können.
Der Kläger wurde im Februar des Streitjahres zum Steuerberater bestellt. Im April desselben Jahres war sein 30. Geburtstag. Zur Feier beider Ereignisse lud er Kollegen, Verwandte und Bekannte in die Stadthalle seines Wohnortes ein. Er teilte die für Hallenmiete und Bewirtung entstandenen Aufwendungen nach Köpfen auf und begehrte den Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, soweit sie auf die dem beruflichen Bereich zugeordneten Gäste entfielen.
Das FG Stuttgart hatte die Klage abgewiesen. Auf die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hatte der BFH die Revision zugelassen.
Der BFH hat entschieden, dass der als Werbungskosten abziehbare Betrag im Falle einer Feier aus beruflichem und privatem Anlass anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen oder privaten Umfeld des Steuerpflichtigen abgegrenzt werden kann.
Nach Ansicht des BFH ist dies der Fall, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sei. Hiervon könne insbesondere dann auszugehen sein, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z.B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden.
Quelle: BFH, Urteil vom 08.07.2015, Az. VI R 46/14
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