Das OLG Oldenburg hat über die Wirksamkeit eines Schuldbeitrittes eines Angehörigen zu einem Heimvertrag entschieden.
Ein Pflegeheim hatte vor dem LG Oldenburg mit Erfolg gegen die Tochter einer verstorbenen Heimbewohnerin geklagt. Die Tochter hatte beim Einzug ihrer Mutter ins Heim eine Kostenübernahmeerklärung unterschrieben. Die Tochter meinte, sie hafte nicht, denn sie habe die Erbschaft nach ihrer Mutter ausgeschlagen. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz vor. Nach dieser Vorschrift könne ein Pflegeheim vom Heimbewohner Sicherheiten für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Heimvertrag nur dann verlangen, wenn dies im Heimvertrag konkret vereinbart worden ist. Eine Vereinbarung in einer bloßen Anlage zum Heimvertrag reiche nicht.
Das Landgericht hatte die Tochter zur Zahlung von rückständigen Heimkosten i.H.v. 5.600 Euro verurteilt.
Das OLG Oldenburg hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ändert das Ausschlagen der Erbschaft nichts an der Zahlungspflicht der Tochter, weil es nicht um den Anspruch des Pflegeheims gegen die verstorbene Mutter geht, sondern um einen direkten Anspruch des Pflegeheims gegen die Tochter aufgrund der von ihr unterschriebenen Erklärung. Auch einen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz sei nicht feststellbar, weil es sich bei der Erklärung nicht um eine Anlage zum Heimvertrag handele. Die Erklärung der Tochter sei auch dann gültig, wenn sie separat vom Heimvertrag abgeschlossen worden sei. Aber selbst wenn man einen Verstoß gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz annehmen würde, müsse die Tochter haften. Denn dieses Gesetz solle nur den Heimbewohner schützen, nicht aber dessen Angehörige.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle zum Artikel: Wer zahlt das Pflegeheim? : OLG Oldenburg, Urteil vom 21.12.2016, Az. 4 U 36/16
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