Das OLG Olden­burg hat über die Wirk­sam­keit eines Schuld­bei­trit­tes eines Ange­hö­ri­gen zu einem Heim­ver­trag entschieden.

Ein Pfle­ge­heim hat­te vor dem LG Olden­burg mit Erfolg gegen die Toch­ter einer ver­stor­be­nen Heim­be­woh­ne­rin geklagt. Die Toch­ter hat­te beim Ein­zug ihrer Mut­ter ins Heim eine Kos­ten­über­nah­me­er­klä­rung unter­schrie­ben. Die Toch­ter mein­te, sie haf­te nicht, denn sie habe die Erb­schaft nach ihrer Mut­ter aus­ge­schla­gen. Dar­über hin­aus lie­ge ein Ver­stoß gegen § 14 Abs. 1 Wohn- und Betreu­ungs­ver­trags­ge­setz vor. Nach die­ser Vor­schrift kön­ne ein Pfle­ge­heim vom Heim­be­woh­ner Sicher­hei­ten für die Erfül­lung sei­ner Pflich­ten aus dem Heim­ver­trag nur dann ver­lan­gen, wenn dies im Heim­ver­trag kon­kret ver­ein­bart wor­den ist. Eine Ver­ein­ba­rung in einer blo­ßen Anla­ge zum Heim­ver­trag rei­che nicht.
Das Land­ge­richt hat­te die Toch­ter zur Zah­lung von rück­stän­di­gen Heim­kos­ten i.H.v. 5.600 Euro verurteilt.

Das OLG Olden­burg hat die vor­in­stanz­li­che Ent­schei­dung bestätigt.

Nach Auf­fas­sung des Ober­lan­des­ge­richts ändert das Aus­schla­gen der Erb­schaft nichts an der Zah­lungs­pflicht der Toch­ter, weil es nicht um den Anspruch des Pfle­ge­heims gegen die ver­stor­be­ne Mut­ter geht, son­dern um einen direk­ten Anspruch des Pfle­ge­heims gegen die Toch­ter auf­grund der von ihr unter­schrie­be­nen Erklä­rung. Auch einen Ver­stoß gegen § 14 Abs. 1 Wohn- und Betreu­ungs­ver­trags­ge­setz sei nicht fest­stell­bar, weil es sich bei der Erklä­rung nicht um eine Anla­ge zum Heim­ver­trag han­de­le. Die Erklä­rung der Toch­ter sei auch dann gül­tig, wenn sie sepa­rat vom Heim­ver­trag abge­schlos­sen wor­den sei. Aber selbst wenn man einen Ver­stoß gegen das Wohn- und Betreu­ungs­ver­trags­ge­setz anneh­men wür­de, müs­se die Toch­ter haf­ten. Denn die­ses Gesetz sol­le nur den Heim­be­woh­ner schüt­zen, nicht aber des­sen Angehörige.

Die Ent­schei­dung ist rechtskräftig.

Quel­le zum Arti­kel: Wer zahlt das Pfle­ge­heim? : OLG Olden­burg, Urteil vom 21.12.2016, Az. 4 U 36/16

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