Im fol­gen­den Arti­kel: Was darf die Poli­zei bei einer Per­so­nen­kon­trol­le?, erklä­re ich Ihnen, wel­che Rech­te Sie haben, wenn Sie zufäl­lig von der Poli­zei kon­trol­liert werden.

Aber ich habe doch gar nichts gemacht! Die­ser Gedan­ke liegt nahe, wenn man als Fuß­gän­ger ohne Vor­war­nung von der Poli­zei ange­hal­ten und befragt wird. Dabei reicht es oft schon, zur fal­schen Zeit am fal­schen Ort zu sein. Nicht sel­ten herrscht Ver­un­si­che­rung dar­über, war­um man kon­trol­liert wird und was man wirk­lich sagen muss. Die Rechts­la­ge besagt zusammengefasst:

Wann darf die Poli­zei ohne Grund Per­so­nen anhal­ten und befragen?

Eigent­lich gar nicht. Die Poli­zei muss immer einen Grund benen­nen, wenn sie Per­so­nen kon­trol­liert. Dabei muss es sich aber nicht immer um einen kon­kre­ten Ver­dacht han­deln. Unter bestimm­ten Umstän­den sind auch prä­ven­ti­ve Kon­trol­len zur Gefah­ren­ab­wehr erlaubt. Sie die­nen nicht der Ver­fol­gung einer Straf­tat, son­dern sol­len sie verhindern.

Dabei reicht es aus, dass an einem bestimm­ten Ort von einer Gefahr für die öffent­li­che Sicher­heit aus­zu­ge­hen ist – zum Bei­spiel bei einer Demons­tra­ti­on, bei der mit Aus­schrei­tun­gen gerech­net wer­den muss, oder an einem stadt­be­kann­ten Dro­gen­um­schlag­platz, an dem Straf­ta­ten an der Tages­ord­nung sind.

Die genau­en Vor­aus­set­zun­gen für Kon­trol­len sind in den Poli­zei­ge­set­zen der Län­der fest­ge­legt. Das baye­ri­sche Poli­zei­auf­ga­ben­ge­setz erlaubt zum Bei­spiel Kon­trol­len auch an Orten, an denen „Per­so­nen der Pro­sti­tu­ti­on nachgehen“.

In Aus­nah­me­si­tua­tio­nen lässt das Poli­zei­recht man­cher Bun­des­län­der auch die Aus­deh­nung der Kon­trol­len auf grö­ße­re Gebie­te zu: In Ham­burg erklär­te die Poli­zei Anfang 2014 nach Aus­schrei­tun­gen lin­ker Demons­tran­ten gan­ze Stadt­vier­tel zum „Gefah­ren­ge­biet“: In die­sem Bereich konn­te die Poli­zei ohne beson­de­ren Grund Per­so­nen anhal­ten und kontrollieren.

Wel­che Fra­gen dür­fen die Beam­ten stellen?

Bei einer rein prä­ven­ti­ven Per­so­nen­kon­trol­le dür­fen die Beam­ten zunächst ein­mal nur die Iden­ti­tät des Befrag­ten fest­stel­len. Das heißt, sie dür­fen den Namen, Geburts­tag und ‑ort, die Wohn­an­schrift und die Staats­an­ge­hö­rig­keit erfra­gen und sich den Aus­weis zei­gen las­sen – sei­nen Aus­weis immer dabei haben muss man als Deut­scher Staats­bür­ger übri­gens nicht.

Dar­über hin­aus gehen­de Fra­gen muss man nicht beant­wor­ten. Natür­lich ver­su­chen Poli­zei­be­am­te häu­fig, mit betont bei­läu­fi­gen Fra­gen wei­te­re Infor­ma­tio­nen ein­zu­ho­len. „Na, wo kom­men wir denn her“, oder: „Und, wo geht’s jetzt noch hin?“, sind dafür typi­sche Bei­spie­le. Auf eine Ant­wort bestehen dür­fen die Poli­zis­ten nicht. Wer als Befrag­ter hier frei­wil­lig zu aus­kunfts­freu­dig ist, kann sich selbst scha­den und mög­li­cher­wei­se sogar einen kon­kre­ten Ver­dacht begründen.

Ich emp­feh­le, auf die Befra­gung mög­lichst knapp und höf­lich zu ant­wor­ten. Das wirkt dees­ka­lie­rend und hilft, die unan­ge­neh­me Situa­ti­on mög­lichst schnell zu beenden.

Die Fra­gen zur eige­nen Per­son soll­te man aller­dings in jedem Fall beant­wor­ten. Denn wenn die Poli­zei die Iden­ti­tät einer Per­son nicht oder nur mit gro­ßem Auf­wand fest­stel­len kann, darf sie wei­te­re Maß­nah­men zur Iden­ti­täts­fest­stel­lung ein­lei­ten. Dazu zäh­len das Mit­neh­men auf die Poli­zei­wa­che und unter Umstän­den auch eine Durchsuchung.

Ansons­ten sind die­se Maß­nah­men ohne expli­zi­te Begrün­dung nicht zuläs­sig. Wenn die Beam­ten kei­nen kon­kre­ten Ver­dacht nen­nen, muss man bei­spiels­wei­se einer Durch­su­chung nicht zustimmen.

Nach wel­chen Kri­te­ri­en darf die Poli­zei Per­so­nen für eine zufäl­li­ge Kon­trol­le auswählen?

Die­se Fra­ge wird immer wie­der kon­tro­vers dis­ku­tiert. Auch wenn die Poli­zei unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen „zufäl­li­ge“ Kon­trol­len durch­füh­ren darf, muss sie die Aus­wahl einer ein­zel­nen Per­son im Zwei­fels­fall recht­fer­ti­gen kön­nen. Es reicht als Begrün­dung nicht aus, dass man ein äußer­li­ches Kli­schee erfüllt, bei­spiel­wei­se “aus­län­disch” aus­sieht oder jugend­lich ist.

Beson­ders umstrit­ten ist in die­sem Zusam­men­hang die soge­nann­te „ver­dachts­un­ab­hän­gi­ge Per­so­nen­kon­trol­len“ der Bun­des­po­li­zei im Zug, am Bahn­hof, am Flug­ha­fen und in Grenz­ge­bie­ten. Die Bun­des­po­li­zei sucht dabei vor­wie­gend nach ille­gal ein­ge­wan­der­ten Men­schen. Dabei gibt es immer wie­der den Vor­wurf des soge­nann­ten „Racial Pro­fil­ing“, also die Aus­wahl der kon­trol­lie­ren Per­so­nen nach bestimm­ten äuße­ren Merkmalen.

Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Rhein­land-Pfalz ent­schied dazu im Jahr 2012, dass eine Kon­trol­le allein auf Grund der Haut­far­be gegen das Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot des Grund­ge­set­zes ver­stößt (AZ: 7 A 10532/12.OVG).

Die wich­tigs­ten Fak­ten poli­zei­li­chen Per­so­nen­kon­trol­len im Überblick

  • Die Poli­zei darf Per­so­nen­kon­trol­len nur mit kon­kre­ter Begrün­dung durchführen.
  • Ohne kon­kre­ten Ver­dacht dür­fen die Beam­ten nur die per­sön­li­chen Daten abfragen.
  • Alle dar­über hin­aus gehen­de Fra­gen muss man nicht beantworten.
  • Eine Aus­wahl der kon­trol­lier­ten Per­son anhand dis­kri­mi­nie­ren­der Merk­ma­le wie der Haut­far­be ist nicht zulässig.

Quel­le zum Arti­kel: Was darf die Poli­zei bei einer Per­so­nen­kon­trol­le? : Deut­sche Anwalts­aus­kunft Maga­zin Online vom 27.11.2014

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