Warum Studenten eine Steuererklärung machen sollten
Wann lohnt sich eine Steuererklärung für Studenten?: Das Verfassungsgericht muss entscheiden, ob der Fiskus einem Großteil der Studenten zu wenig unter die Arme gegriffen hat. Die müssen jetzt ihre Steuererklärung machen – sonst ist das Geld weg.
Für Millionen junge Leute in Erstausbildung gibt es wieder einen Lichtstreif am Steuerhorizont: Die Finanzämter erteilen Steuerbescheide in Sachen Berufsausbildungs- oder Studienkosten ab sofort vorläufig. Diese staubtrockene Nachricht aus dem Bundesfinanzministerium klingt sperrig, hat es aber in sich. Und insbesondere für Studenten kann sie richtig viel Geld bedeuten. Allerdings nur, wenn sie ihre Steuererklärung rechtzeitig machen.
Es geht darum, ob die Ausgaben für eine Erstausbildung als Werbungskosten angerechnet werden können oder nur als Sonderausgaben. Gelten die Kosten als Werbungskosten, gibt es eine Art Steuergutschrift auch für spätere Jahre. Auch wer in dem Jahr noch keine Steuern zahlt, kann sie also verrechnen. Gelten die Kosten hingegen nur als Sonderausgaben, kann nur der sie dem Fiskus auf die Rechnung schreiben, der auch in ebendiesem Jahr genug Geld verdient und somit Steuern gezahlt hat.
Die erste Variante wäre also für viele eine große Steuersparchance, von der zweiten hingegen profitiert kaum jemand.
Gerichte haben Gesetzgeber zum Handeln gezwungen
Dass sich das Finanzministerium zu dem neuen Vorläufigkeitsvermerk durchgerungen hat, geschah nur auf Druck der Finanzgerichte: Auf Vorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden, ob die aktuelle steuerliche Ungleichbehandlung von Studierenden in Deutschland verfassungswidrig ist oder nicht (Az.: 2 BvL 24/14).
Denn wer nach dem Abitur von der Schulbank nahtlos an die Uni geht, bleibt derzeit voll auf seiner Investition in die Berufsausbildung sitzen. Das gilt auch für Absolventen kostenpflichtiger Ausbildungsgänge, etwa für Piloten, Heilpraktiker, Physiotherapeuten oder Dolmetscher. Ihre Kosten sind nur als Sonderausgaben bis 6000 Euro im Jahr absetzbar. Davon haben die Studierenden aber meist nichts, weil sie schlicht kein Einkommen haben. Junge Leute im Zweit- und Masterstudium oder in einem dualen Studiengang dürfen ihre Kosten dagegen steuerlich unbegrenzt absetzen.
Den einen hilft der Fiskus, die anderen lässt er im Regen stehen. Seit Jahren schon wird darum gestritten, ob es sich um eine steuerliche Ungerechtigkeit handelt – und damit darum, ob und wann auch ein Erststudium steuerlich absetzbar ist.
Die Chancen stehen fifty-fifty
Das in der Sache federführende Finanzministerium sperrte sich bislang gegen eine weite Auslegung. Obwohl die höchsten Steuerrichter am BFH schon mehrfach den Abzug als Werbungskosten zuließen, schob der Gesetzgeber dem immer wieder schnell einen Riegel vor. Vergangenen Dezember machte der VI. Senat des BFH einen neuen Vorstoß und legte den Verfassungsrichtern die Frage vor, ob die jetzige gesetzliche Regelung überhaupt zulässig ist (VI R 8/12). So ein Schritt hat schon Gewicht, die Chancen stehen fifty-fifty.
Bis zum Machtwort aus Karlsruhe bleiben Steuerbescheide in dieser Frage erst einmal automatisch offen. Fällt die Entscheidung zugunsten der Studierenden aus, kann der Betroffene profitieren. Der Rat an alle Betroffenen heißt deshalb auch: ran an die Steuererklärung.
Werbungskosten-Plus jetzt sichern
Wer jetzt nicht handelt, verliert gegebenenfalls seinen Anspruch auf Steuerrückerstattung. Der erste Schritt: Steuererklärung machen. Denn wer seine Kosten nicht offiziell auf die Rechnung an den Staat schreibt, bekommt sie garantiert nicht zurück.
Zweiter Schritt: richtig anrechnen. Hier haben Studierende zwei Möglichkeiten – je nachdem, wie aufmüpfig sie sind.
Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts können Studierende ihre Ausbildungskosten entweder gezielt als Werbungskosten in die Steuererklärung schreiben. Dazu rät Steuerexperte Rauhöft. Oder sie können die weniger aufmüpfige Alternative wählen und ihre Ausgaben als Sonderausgabe in Zeile 43 bis 44 eintragen.
Wie auch immer sich Studierende entscheiden: Sie sollten in jedem Fall im Anschreiben an das Finanzamt darauf aufmerksam machen, dass sie die Kosten bewusst entgegen der aktuellen gesetzlichen Vorgaben als Werbungskosten respektive Verluste anerkannt hätten, betont Klocke. Nur so gerieten Steuerbürger nicht in den Geruch der Steuerhinterziehung.
Wer seine Steuererklärung für 2014 abgibt, hat damit in der Regel bis zum 31. Dezember 2018 Zeit, kann also die weitere Entwicklung in Ruhe verfolgen. Termindruck kann es aber für zurückliegende Jahre geben. Wer noch keine Steuererklärung gemacht hat, kann das bis Ende 2015 nur noch für die Jahre ab 2011 tun.
Wann das Bundesverfassungsgericht ein Urteil fällt, ist offen. Der Bund der Steuerzahler rechnet damit, dass noch mindestens ein bis zwei Jahre ins Land gehen.
Es gibt eine Alternative zum Warten
Wird das Erststudium kostspielig wie beispielsweise bei Architekten oder Zahnmedizinern, gehen Studenten an Privatunis oder legen sie Auslandssemester ein, kann es sinnvoll sein, eine andere Steuersparmöglichkeit zu nutzen, erläutert Markus Deutsch, Vizepräsident des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg.
Der Kniff ist legal, braucht aber Zeit und einige Mühen. Und er geht so: Wer nach seinem Abitur erst eine Ausbildung vorschaltet und danach an die Uni geht, ist de facto im Zweitstudium – und kann einige Tausend Euro fürs Hochschulstudium steuerlich absetzen. Der Umweg kann sich auch für Piloten und andere Absolventen kostenpflichtiger Ausbildungsgänge lohnen.
Haben Studierende nämlich hohe Ausgaben, aber keine eigenen Einnahmen, bescheinigt ihnen das Finanzamt einen Verlust. Dieser wird für später festgezurrt und als Gutschrift in die Zukunft mitgeschleppt. Das steuerliche Minus wird erst eingelöst, wenn der Berufsanfänger eigenes Geld verdient.
Gesetzgeber hat Steuerschlupfloch stark verengt
Auf sein Gehalt der ersten Berufsjahre muss er dann weniger Einkommensteuer zahlen. Den Vorteil können auch Studierende in einem dualen Studiengang oder in der Masterausbildung nutzen, ihre Kosten bei der Steuererklärung in der Anlage N als Werbungskosten eintragen und profitieren, wenn sie später einmal verdienen. Haben Studenten kaum Kosten oder gute Einnahmen aus einem Studentenjob, lohnt der Aufwand steuerlich eher nicht. Das muss aber stets im Einzelfall geprüft werden.
Bis Ende letzten Jahres reichte schon ein mehrwöchiger Lehrgang zum Taxifahrer oder Zugbegleiter als Erstausbildung. Vom BFH abgesegnet ist auch die Ausbildung zur Flugbegleiterin (Az.: VI R 6/12), zum Rettungsassistent (Az.: VI R 52/10), ein Au-pair-Aufenthalt mit Sprachkurs (Az.: III R 58/08) und der Wehrdienst mit besonderer Zusatzausbildung zum Beispiel als Lkw-Fahrer (Az.: VI R 72/11). Welches Studium der junge Mensch danach ergreift, spielt fürs Finanzamt keine Rolle.
Dieses Steuerschlupfloch hat der Gesetzgeber aber seit Anfang des Jahres stark verengt. Jetzt muss es eine mindestens zwölfmonatige Ausbildung sein, die mit einer Prüfung endet. Erst dann werden die anschließenden Ausbildungsabschnitte als Zweitstudium bei der Steuererklärung für 2015 anerkannt.
Steuerexperten empfehlen jedoch, die alte Regelung auch in Zukunft mutig anzuwenden und abzuwarten, was das Verfassungsgerichtsurteil so alles bringt.
Arbeitszimmer über Computer bis hin zu Kopie absetzen
Grundsätzlich können Studierende in ihren Steuererklärungen so gut wie alles auflisten, was für die Ausbildung anfällt: Studiengebühren, Kosten für Lehrgänge, Tagungen, Vorträge, Repetitorien, Nachhilfe oder Bibliotheken. Angehende Architekten oder Zahnärzte können auch Arbeitsmaterialien absetzen. Wer einen Bildungskredit aufnehmen musste, sollte die Kosten ebenfalls angeben. Gleiches gilt für Anwalts- und Prozesskosten beim Einklagen einer Studienzulassung.
Ansetzbar sind außerdem die Ausgaben für das Arbeitszimmer, also der Schreibtisch, das Bücherregal, der Drehstuhl, die Aktentasche sowie Schreibutensilien, Büroklammern und Fotokopien. Solche Kosten zählen voll.
Teure Anschaffungen werden abgeschrieben, der Computer beispielsweise über 36 Monate hinweg. Für das Arbeitszimmer, das zum Lernen gebraucht wird, können bis zu 1250 Euro im Jahr geltend gemacht werden. Zu den Werbungskosten zählen außerdem Fahrten zur Uni oder Fachhochschule wie auch zu privaten Lern- und Arbeitsgemeinschaften. Eventuell gilt auch eine doppelte Haushaltsführung. Wer zwar in einer WG lebt, bei den Eltern aber gratis lebt oder dort nur ein Zimmer hat, kann den Posten nicht absetzen.
Quelle zum Beitrag: Wann lohnt sich eine Steuererklärung für Studenten?: http://www.welt.de/finanzen/ratgeber-steuern/article140392271/Warum-Studenten-eine-Steuererklaerung-machen-sollten.html
Unsere Steuerberater in Fellbach, sind gerne für Sie da.