War­um Stu­den­ten eine Steu­er­erklä­rung machen sollten

Wann lohnt sich eine Steu­er­erklä­rung für Stu­den­ten?: Das Ver­fas­sungs­ge­richt muss ent­schei­den, ob der Fis­kus einem Groß­teil der Stu­den­ten zu wenig unter die Arme gegrif­fen hat. Die müs­sen jetzt ihre Steu­er­erklä­rung machen – sonst ist das Geld weg.

Für Mil­lio­nen jun­ge Leu­te in Erst­aus­bil­dung gibt es wie­der einen Licht­streif am Steu­er­ho­ri­zont: Die Finanz­äm­ter ertei­len Steu­er­be­schei­de in Sachen Berufs­aus­bil­dungs- oder Stu­di­en­kos­ten ab sofort vor­läu­fig. Die­se staub­tro­cke­ne Nach­richt aus dem Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um klingt sper­rig, hat es aber in sich. Und ins­be­son­de­re für Stu­den­ten kann sie rich­tig viel Geld bedeu­ten. Aller­dings nur, wenn sie ihre Steu­er­erklä­rung recht­zei­tig machen.

Es geht dar­um, ob die Aus­ga­ben für eine Erst­aus­bil­dung als Wer­bungs­kos­ten ange­rech­net wer­den kön­nen oder nur als Son­der­aus­ga­ben. Gel­ten die Kos­ten als Wer­bungs­kos­ten, gibt es eine Art Steu­er­gut­schrift auch für spä­te­re Jah­re. Auch wer in dem Jahr noch kei­ne Steu­ern zahlt, kann sie also ver­rech­nen. Gel­ten die Kos­ten hin­ge­gen nur als Son­der­aus­ga­ben, kann nur der sie dem Fis­kus auf die Rech­nung schrei­ben, der auch in eben­die­sem Jahr genug Geld ver­dient und somit Steu­ern gezahlt hat.

Die ers­te Vari­an­te wäre also für vie­le eine gro­ße Steu­er­spar­chan­ce, von der zwei­ten hin­ge­gen pro­fi­tiert kaum jemand.

Gerich­te haben Gesetz­ge­ber zum Han­deln gezwungen

Dass sich das Finanz­mi­nis­te­ri­um zu dem neu­en Vor­läu­fig­keits­ver­merk durch­ge­run­gen hat, geschah nur auf Druck der Finanz­ge­rich­te: Auf Vor­la­ge des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) muss das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ent­schei­den, ob die aktu­el­le steu­er­li­che Ungleich­be­hand­lung von Stu­die­ren­den in Deutsch­land ver­fas­sungs­wid­rig ist oder nicht (Az.: 2 BvL 24/14).

Denn wer nach dem Abitur von der Schul­bank naht­los an die Uni geht, bleibt der­zeit voll auf sei­ner Inves­ti­ti­on in die Berufs­aus­bil­dung sit­zen. Das gilt auch für Absol­ven­ten kos­ten­pflich­ti­ger Aus­bil­dungs­gän­ge, etwa für Pilo­ten, Heil­prak­ti­ker, Phy­sio­the­ra­peu­ten oder Dol­met­scher. Ihre Kos­ten sind nur als Son­der­aus­ga­ben bis 6000 Euro im Jahr absetz­bar. Davon haben die Stu­die­ren­den aber meist nichts, weil sie schlicht kein Ein­kom­men haben. Jun­ge Leu­te im Zweit- und Mas­ter­stu­di­um oder in einem dua­len Stu­di­en­gang dür­fen ihre Kos­ten dage­gen steu­er­lich unbe­grenzt absetzen.

Den einen hilft der Fis­kus, die ande­ren lässt er im Regen ste­hen. Seit Jah­ren schon wird dar­um gestrit­ten, ob es sich um eine steu­er­li­che Unge­rech­tig­keit han­delt – und damit dar­um, ob und wann auch ein Erst­stu­di­um steu­er­lich absetz­bar ist.

Die Chan­cen ste­hen fifty-fifty

Das in der Sache feder­füh­ren­de Finanz­mi­nis­te­ri­um sperr­te sich bis­lang gegen eine wei­te Aus­le­gung. Obwohl die höchs­ten Steu­er­rich­ter am BFH schon mehr­fach den Abzug als Wer­bungs­kos­ten zulie­ßen, schob der Gesetz­ge­ber dem immer wie­der schnell einen Rie­gel vor. Ver­gan­ge­nen Dezem­ber mach­te der VI. Senat des BFH einen neu­en Vor­stoß und leg­te den Ver­fas­sungs­rich­tern die Fra­ge vor, ob die jet­zi­ge gesetz­li­che Rege­lung über­haupt zuläs­sig ist (VI R 8/12). So ein Schritt hat schon Gewicht, die Chan­cen ste­hen fifty-fifty.

Bis zum Macht­wort aus Karls­ru­he blei­ben Steu­er­be­schei­de in die­ser Fra­ge erst ein­mal auto­ma­tisch offen. Fällt die Ent­schei­dung zuguns­ten der Stu­die­ren­den aus, kann der Betrof­fe­ne pro­fi­tie­ren. Der Rat an alle Betrof­fe­nen heißt des­halb auch: ran an die Steuererklärung.

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Wer jetzt nicht han­delt, ver­liert gege­be­nen­falls sei­nen Anspruch auf Steu­er­rück­erstat­tung. Der ers­te Schritt: Steu­er­erklä­rung machen. Denn wer sei­ne Kos­ten nicht offi­zi­ell auf die Rech­nung an den Staat schreibt, bekommt sie garan­tiert nicht zurück.

Zwei­ter Schritt: rich­tig anrech­nen. Hier haben Stu­die­ren­de zwei Mög­lich­kei­ten – je nach­dem, wie auf­müp­fig sie sind.

Bis zu einer Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts kön­nen Stu­die­ren­de ihre Aus­bil­dungs­kos­ten ent­we­der gezielt als Wer­bungs­kos­ten in die Steu­er­erklä­rung schrei­ben. Dazu rät Steu­er­ex­per­te Rau­höft. Oder sie kön­nen die weni­ger auf­müp­fi­ge Alter­na­ti­ve wäh­len und ihre Aus­ga­ben als Son­der­aus­ga­be in Zei­le 43 bis 44 eintragen.

Wie auch immer sich Stu­die­ren­de ent­schei­den: Sie soll­ten in jedem Fall im Anschrei­ben an das Finanz­amt dar­auf auf­merk­sam machen, dass sie die Kos­ten bewusst ent­ge­gen der aktu­el­len gesetz­li­chen Vor­ga­ben als Wer­bungs­kos­ten respek­ti­ve Ver­lus­te aner­kannt hät­ten, betont Klo­cke. Nur so gerie­ten Steu­er­bür­ger nicht in den Geruch der Steuerhinterziehung.

Wer sei­ne Steu­er­erklä­rung für 2014 abgibt, hat damit in der Regel bis zum 31. Dezem­ber 2018 Zeit, kann also die wei­te­re Ent­wick­lung in Ruhe ver­fol­gen. Ter­min­druck kann es aber für zurück­lie­gen­de Jah­re geben. Wer noch kei­ne Steu­er­erklä­rung gemacht hat, kann das bis Ende 2015 nur noch für die Jah­re ab 2011 tun.

Wann das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ein Urteil fällt, ist offen. Der Bund der Steu­er­zah­ler rech­net damit, dass noch min­des­tens ein bis zwei Jah­re ins Land gehen.

Es gibt eine Alter­na­ti­ve zum Warten

Wird das Erst­stu­di­um kost­spie­lig wie bei­spiels­wei­se bei Archi­tek­ten oder Zahn­me­di­zi­nern, gehen Stu­den­ten an Pri­vat­unis oder legen sie Aus­lands­se­mes­ter ein, kann es sinn­voll sein, eine ande­re Steu­er­spar­mög­lich­keit zu nut­zen, erläu­tert Mar­kus Deutsch, Vize­prä­si­dent des Steu­er­be­ra­ter­ver­bands Berlin-Brandenburg.

Der Kniff ist legal, braucht aber Zeit und eini­ge Mühen. Und er geht so: Wer nach sei­nem Abitur erst eine Aus­bil­dung vor­schal­tet und danach an die Uni geht, ist de fac­to im Zweit­stu­di­um – und kann eini­ge Tau­send Euro fürs Hoch­schul­stu­di­um steu­er­lich abset­zen. Der Umweg kann sich auch für Pilo­ten und ande­re Absol­ven­ten kos­ten­pflich­ti­ger Aus­bil­dungs­gän­ge lohnen.

Haben Stu­die­ren­de näm­lich hohe Aus­ga­ben, aber kei­ne eige­nen Ein­nah­men, beschei­nigt ihnen das Finanz­amt einen Ver­lust. Die­ser wird für spä­ter fest­ge­zurrt und als Gut­schrift in die Zukunft mit­ge­schleppt. Das steu­er­li­che Minus wird erst ein­ge­löst, wenn der Berufs­an­fän­ger eige­nes Geld verdient.

Gesetz­ge­ber hat Steu­er­schlupf­loch stark verengt

Auf sein Gehalt der ers­ten Berufs­jah­re muss er dann weni­ger Ein­kom­men­steu­er zah­len. Den Vor­teil kön­nen auch Stu­die­ren­de in einem dua­len Stu­di­en­gang oder in der Mas­ter­aus­bil­dung nut­zen, ihre Kos­ten bei der Steu­er­erklä­rung in der Anla­ge N als Wer­bungs­kos­ten ein­tra­gen und pro­fi­tie­ren, wenn sie spä­ter ein­mal ver­die­nen. Haben Stu­den­ten kaum Kos­ten oder gute Ein­nah­men aus einem Stu­den­ten­job, lohnt der Auf­wand steu­er­lich eher nicht. Das muss aber stets im Ein­zel­fall geprüft werden.

Bis Ende letz­ten Jah­res reich­te schon ein mehr­wö­chi­ger Lehr­gang zum Taxi­fah­rer oder Zug­be­glei­ter als Erst­aus­bil­dung. Vom BFH abge­seg­net ist auch die Aus­bil­dung zur Flug­be­glei­te­rin (Az.: VI R 6/12), zum Ret­tungs­as­sis­tent (Az.: VI R 52/10), ein Au-pair-Auf­ent­halt mit Sprach­kurs (Az.: III R 58/08) und der Wehr­dienst mit beson­de­rer Zusatz­aus­bil­dung zum Bei­spiel als Lkw-Fah­rer (Az.: VI R 72/11). Wel­ches Stu­di­um der jun­ge Mensch danach ergreift, spielt fürs Finanz­amt kei­ne Rolle.

Die­ses Steu­er­schlupf­loch hat der Gesetz­ge­ber aber seit Anfang des Jah­res stark ver­engt. Jetzt muss es eine min­des­tens zwölf­mo­na­ti­ge Aus­bil­dung sein, die mit einer Prü­fung endet. Erst dann wer­den die anschlie­ßen­den Aus­bil­dungs­ab­schnit­te als Zweit­stu­di­um bei der Steu­er­erklä­rung für 2015 anerkannt.

Steu­er­ex­per­ten emp­feh­len jedoch, die alte Rege­lung auch in Zukunft mutig anzu­wen­den und abzu­war­ten, was das Ver­fas­sungs­ge­richts­ur­teil so alles bringt.

Arbeits­zim­mer über Com­pu­ter bis hin zu Kopie absetzen

Grund­sätz­lich kön­nen Stu­die­ren­de in ihren Steu­er­erklä­run­gen so gut wie alles auf­lis­ten, was für die Aus­bil­dung anfällt: Stu­di­en­ge­büh­ren, Kos­ten für Lehr­gän­ge, Tagun­gen, Vor­trä­ge, Repe­ti­to­ri­en, Nach­hil­fe oder Biblio­the­ken. Ange­hen­de Archi­tek­ten oder Zahn­ärz­te kön­nen auch Arbeits­ma­te­ria­li­en abset­zen. Wer einen Bil­dungs­kre­dit auf­neh­men muss­te, soll­te die Kos­ten eben­falls ange­ben. Glei­ches gilt für Anwalts- und Pro­zess­kos­ten beim Ein­kla­gen einer Studienzulassung.

Ansetz­bar sind außer­dem die Aus­ga­ben für das Arbeits­zim­mer, also der Schreib­tisch, das Bücher­re­gal, der Dreh­stuhl, die Akten­ta­sche sowie Schreib­uten­si­li­en, Büro­klam­mern und Foto­ko­pien. Sol­che Kos­ten zäh­len voll.

Teu­re Anschaf­fun­gen wer­den abge­schrie­ben, der Com­pu­ter bei­spiels­wei­se über 36 Mona­te hin­weg. Für das Arbeits­zim­mer, das zum Ler­nen gebraucht wird, kön­nen bis zu 1250 Euro im Jahr gel­tend gemacht wer­den. Zu den Wer­bungs­kos­ten zäh­len außer­dem Fahr­ten zur Uni oder Fach­hoch­schu­le wie auch zu pri­va­ten Lern- und Arbeits­ge­mein­schaf­ten. Even­tu­ell gilt auch eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung. Wer zwar in einer WG lebt, bei den Eltern aber gra­tis lebt oder dort nur ein Zim­mer hat, kann den Pos­ten nicht absetzen.

Quel­le zum Bei­trag: Wann lohnt sich eine Steu­er­erklä­rung für Stu­den­ten?: http://www.welt.de/finanzen/ratgeber-steuern/article140392271/Warum-Studenten-eine-Steuererklaerung-machen-sollten.html

Unse­re Steu­er­be­ra­ter in Fell­bach, sind ger­ne für Sie da.