Der BFH hat meh­re­re Rechts­fra­gen zur Vor­steu­er­auf­tei­lung bei Ein­gangs­leis­tun­gen für ein gemischt genutz­tes Gebäu­de sowie zur Berich­ti­gung des Vor­steu­er­ab­zugs entschieden.

1. In der Sache ging es zum einen um die Höhe des Vor­steu­er­ab­zugs im Jahr 2004 aus Bau­kos­ten sowie aus lau­fen­den Kos­ten für ein Wohn- und Geschäfts­haus, mit dem die Klä­ge­rin sowohl steu­er­freie als auch steu­er­pflich­ti­ge Ver­mie­tungs­um­sät­ze aus­führ­te. Da in die­sen Fäl­len der Vor­steu­er­ab­zug nur zuläs­sig ist, soweit die von einem Unter­neh­mer bezo­ge­nen Ein­gangs­leis­tun­gen (hier: Bau­ma­te­ri­al, Hand­wer­kerleis­tun­gen etc.) für steu­er­pflich­ti­ge Aus­gangs­um­sät­ze ver­wen­det wer­den, müs­sen die ins­ge­samt ange­fal­le­nen Vor­steu­ern nach § 15 Abs. 4 UStG auf­ge­teilt werden.

Seit der Ein­fü­gung des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG mit Wir­kung vom 01.01.2004 ist eine Auf­tei­lung nach dem Ver­hält­nis der (vor­aus­sicht­li­chen) steu­er­pflich­ti­gen zu den steu­er­frei­en Aus­gangs­um­sät­zen (sog. Umsatz­schlüs­sel) nur noch nach­ran­gig zuläs­sig. Die Klä­ge­rin ermit­tel­te die abzieh­ba­ren Vor­steu­ern für das Streit­jahr 2004 – wie in den Vor­jah­ren – nach dem Umsatz­schlüs­sel. Das Finanz­amt leg­te dage­gen der Vor­steu­er­auf­tei­lung den (für die Klä­ge­rin ungüns­ti­ge­ren) Flä­chen­schlüs­sel zugrunde.

Der BFH hat im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 09.06.2016 (C‑332/14), das auf Vor­la­ge des XI. Senats ergan­gen ist, ent­schie­den, dass bei der Her­stel­lung eines gemischt genutz­ten Gebäu­des – im Gegen­satz zu den lau­fen­den Auf­wen­dun­gen – für die Auf­tei­lung der Vor­steu­er nicht dar­auf abge­stellt wer­den kann, wel­che Auf­wen­dun­gen in bestimm­te Tei­le des Gebäu­des ein­ge­hen; viel­mehr kom­me es inso­weit auf die Ver­wen­dungs­ver­hält­nis­se des gesam­ten Gebäu­des an. Bei der Vor­steu­er­auf­tei­lung ermög­li­che der objekt­be­zo­ge­ne Flä­chen­schlüs­sel regel­mä­ßig – d.h. wenn die ver­schie­de­nen Zwe­cken die­nen­den Flä­chen mit­ein­an­der ver­gleich­bar sei­en – eine sach­ge­rech­te und “prä­zi­se­re” Berech­nung des Rechts auf Vor­steu­er­ab­zug als der gesamt­um­satz­be­zo­ge­ne oder der objekt­be­zo­ge­ne Umsatz­schlüs­sel. Ob die Ver­gleich­bar­keit der Flä­chen im Streit­fall gege­ben ist, habe das Finanz­ge­richt zu prü­fen, wes­halb der BFH die Sache an das FG Düs­sel­dorf zurück­ver­wie­sen hat.

2. Fer­ner ver­lang­te das Finanz­amt im Wege der Vor­steu­er­be­rich­ti­gung einen Teil der in den ver­gan­ge­nen Jah­ren (seit Beginn der Bau­maß­nah­me 1999) aner­kann­ten Vor­steu­er­be­trä­ge von der Klä­ge­rin zurück, weil auch inso­weit nun­mehr der Flä­chen­schlüs­sel gel­te. Ändern sich bei einem Gebäu­de inner­halb von zehn Jah­ren ab dem Zeit­punkt der erst­ma­li­gen Ver­wen­dung die für den ursprüng­li­chen Vor­steu­er­ab­zug maß­ge­ben­den Ver­hält­nis­se, ist für jedes Kalen­der­jahr der Ände­rung eine Vor­steu­er­be­rich­ti­gung vor­zu­neh­men (§ 15a Abs. 1 UStG).

Der BFH ist im Anschluss an das o.g. EuGH-Urteil zu dem Ergeb­nis gelangt, dass die Neu­re­ge­lung der Auf­tei­lungs­me­tho­de für den Vor­steu­er­ab­zug durch § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG eine Ände­rung der für den ursprüng­li­chen Vor­steu­er­ab­zug maß­ge­ben­den Ver­hält­nis­se i.S.d. § 15a Abs. 1 UStG bewir­ken kann. Einer ent­spre­chen­den Vor­steu­er­be­rich­ti­gung stün­den weder die all­ge­mei­nen uni­ons­recht­li­chen Grund­sät­ze der Rechts­si­cher­heit und des Ver­trau­ens­schut­zes ent­ge­gen noch lie­ge dar­in eine ver­fas­sungs­recht­lich unzu­läs­si­ge Rück­wir­kung in Vorjahre.

Quel­le zum Bei­trag (Vor­steu­er­auf­tei­lung bei gemischt genutz­ten Gebäu­den) : BFH, Urteil vom 10.08.2016, Az. XI R 31/09

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