Nach der Rechtsprechung des BAG schließt § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandener Beitreibungskosten aus. Dies gilt unabhängig von der Anspruchsgrundlage. Damit ist auch ein Anspruch auf Erstattung außer- und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten ausgeschlossen. Im folgenden Beitrag: Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten Anspruchsgrundlage, erfahren Sie mehr darüber:
Sachverhalt
Im Oktober 2016 entwendete ein Servicemitarbeiter einer Spielothek aus den einzelnen Geräten einen Betrag von rund 41.000 €. Er unterzeichnete im November ein Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB als selbständige Zahlungsverpflichtung in Höhe von rund 38.000 €. Der Spielothekenbetreiber forderte den Servicemitarbeiter über seinen Anwalt zur Zahlung inklusive der Anwaltsgebühren auf.
Vor dem BAG streiten die Parteien nur noch darüber, ob der Servicemitarbeiter verpflichtet ist, die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren als Schadenersatz zu bezahlen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in allen Instanzen ohne Erfolg geblieben. Nach Auffassung des BAG ist die Klage in jedem Fall deshalb unbegründet, weil einem etwaigen Ersatzanspruch die in § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG getroffene Regelung entgegensteht. Diese Norm schließt nämlich als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung entstandener Beitreibungskosten und damit auch einen etwaigen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus.
Der Zweck der Vorschrift besteht darin, das erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Verfahren zum Schutz des in der Regel sozial schwächeren Arbeitnehmers möglichst zu verbilligen und damit das Kostenrisiko überschaubar zu halten. Arbeitnehmer sollen daher wegen ihrer wirtschaftlichen Unterlegenheit auch dann, wenn sie im Arbeitsgerichtsprozess unterliegen, nicht mit diesen Kosten belastet werden.
Aus § 288 Abs. 5 S. 1 BGB könne nichts anderes zugunsten des Spielothekenbetreibers hergeleitet werden, denn diese Norm werde durch § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung verdrängt.
Praxishinweis
Mit dieser Entscheidung erteilt das BAG der im Schrifttum vertretenen Auffassung, dass ein Kostenerstattungsanspruch aus § 288 Abs. 5 S. 1 BGB nicht von § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG verdrängt werde, eine eindeutige Absage. Daher steht in der Praxis fest, dass weder prozessuale noch materiell-rechtliche Kosten, die als vorgerichtliche Anwaltskosten für einen Kläger in Ansatz gebracht werden, im arbeitsgerichtlichen Verfahren ersetzt werden.
Daher sollte in Zukunft auf das Geltend machen dieser Kosten im Arbeitsgerichtsverfahren verzichtet werden.
Für Fragen steht Ihnen unser Fachanwalt für Arbeitsrecht Behjar Fozouni gerne zur Verfügung.
Quelle zum Beitrag: Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten Anspruchsgrundlage, BAG, Urteil vom 28.11.2019, Az. 8 AZR 293/18; NJW-Spezial 2020, 210
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