Nach der Recht­spre­chung des BAG schließt § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG als spe­zi­el­le arbeits­recht­li­che Rege­lung nicht nur einen pro­zes­sua­len Kos­ten­er­stat­tungs­an­spruch, son­dern auch einen mate­ri­ell-recht­li­chen Anspruch auf Erstat­tung von bis zum Schluss einer even­tu­el­len ers­ten Instanz ent­stan­de­ner Bei­trei­bungs­kos­ten aus. Dies gilt unab­hän­gig von der Anspruchs­grund­la­ge. Damit ist auch ein Anspruch auf Erstat­tung außer- und vor­ge­richt­li­cher Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten aus­ge­schlos­sen. Im fol­gen­den Bei­trag: Ersatz vor­ge­richt­li­cher Anwalts­kos­ten Anspruchs­grund­la­ge, erfah­ren Sie mehr darüber:

Sach­ver­halt

Im Okto­ber 2016 ent­wen­de­te ein Ser­vice­mit­ar­bei­ter einer Spie­lo­thek aus den ein­zel­nen Gerä­ten einen Betrag von rund 41.000 €. Er unter­zeich­ne­te im Novem­ber ein Schuld­an­er­kennt­nis nach § 781 BGB als selb­stän­di­ge Zah­lungs­ver­pflich­tung in Höhe von rund 38.000 €. Der Spie­lo­the­ken­be­trei­ber for­der­te den Ser­vice­mit­ar­bei­ter über sei­nen Anwalt zur Zah­lung inklu­si­ve der Anwalts­ge­büh­ren auf.

Vor dem BAG strei­ten die Par­tei­en nur noch dar­über, ob der Ser­vice­mit­ar­bei­ter ver­pflich­tet ist, die vor­ge­richt­li­chen Anwalts­ge­büh­ren als Scha­den­er­satz zu bezahlen.

Ent­schei­dungs­grün­de

Die Kla­ge ist in allen Instan­zen ohne Erfolg geblie­ben. Nach Auf­fas­sung des BAG ist die Kla­ge in jedem Fall des­halb unbe­grün­det, weil einem etwa­igen Ersatz­an­spruch die in § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG getrof­fe­ne Rege­lung ent­ge­gen­steht. Die­se Norm schließt näm­lich als spe­zi­el­le arbeits­recht­li­che Rege­lung nicht nur einen pro­zes­sua­len Kos­ten­er­stat­tungs­an­spruch, son­dern auch einen mate­ri­ell-recht­li­chen Anspruch auf Erstat­tung ent­stan­de­ner Bei­trei­bungs­kos­ten und damit auch einen etwa­igen Anspruch auf Erstat­tung vor­ge­richt­li­cher Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten aus.

Der Zweck der Vor­schrift besteht dar­in, das erst­in­stanz­li­che arbeits­ge­richt­li­che Ver­fah­ren zum Schutz des in der Regel sozi­al schwä­che­ren Arbeit­neh­mers mög­lichst zu ver­bil­li­gen und damit das Kos­ten­ri­si­ko über­schau­bar zu hal­ten. Arbeit­neh­mer sol­len daher wegen ihrer wirt­schaft­li­chen Unter­le­gen­heit auch dann, wenn sie im Arbeits­ge­richts­pro­zess unter­lie­gen, nicht mit die­sen Kos­ten belas­tet werden.

Aus § 288 Abs. 5 S. 1 BGB kön­ne nichts ande­res zuguns­ten des Spie­lo­the­ken­be­trei­bers her­ge­lei­tet wer­den, denn die­se Norm wer­de durch § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG als spe­zi­el­le arbeits­recht­li­che Rege­lung verdrängt.

Pra­xis­hin­weis

Mit die­ser Ent­schei­dung erteilt das BAG der im Schrift­tum ver­tre­te­nen Auf­fas­sung, dass ein Kos­ten­er­stat­tungs­an­spruch aus § 288 Abs. 5 S. 1 BGB nicht von § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG ver­drängt wer­de, eine ein­deu­ti­ge Absa­ge. Daher steht in der Pra­xis fest, dass weder pro­zes­sua­le noch mate­ri­ell-recht­li­che Kos­ten, die als vor­ge­richt­li­che Anwalts­kos­ten für einen Klä­ger in Ansatz gebracht wer­den, im arbeits­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren ersetzt werden.

Daher soll­te in Zukunft auf das Gel­tend machen die­ser Kos­ten im Arbeits­ge­richts­ver­fah­ren ver­zich­tet werden.

Für Fra­gen steht Ihnen unser Fach­an­walt für Arbeits­recht Beh­jar Foz­ouni ger­ne zur Verfügung.

Quel­le zum Bei­trag: Ersatz vor­ge­richt­li­cher Anwalts­kos­ten Anspruchs­grund­la­ge, BAG, Urteil vom 28.11.2019, Az. 8 AZR 293/18; NJW-Spe­zi­al 2020, 210

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