Der BGH hat sich erneut mit dem Anspruch auf Rück­for­de­rung einer Schwie­ger­el­tern­schen­kung nach Schei­tern der Ehe des eige­nen Kin­des mit dem Schwie­ger­kind befasst und dabei u.a. ent­schie­den, bin­nen wel­cher Frist sol­che Ansprü­che verjähren.

Der Schwie­ger­sohn (Antrags­geg­ner) und die Toch­ter (Antrag­stel­le­rin) des Schen­kers waren seit 1988 mit­ein­an­der ver­hei­ra­tet. Sie bewohn­ten mit ihren bei­den ehe­li­chen Kin­dern die Erd­ge­schoss­woh­nung in einem dem Vater der Antrag­stel­le­rin gehö­ren­den Haus­an­we­sen. Im Jah­re 1993 über­trug der Vater das Eigen­tum an dem Grund­stück auf die bei­den Betei­lig­ten zu deren jeweils hälf­ti­gem Mit­ei­gen­tum. Mit­te 2004 trenn­ten sich die Betei­lig­ten, der Antrags­geg­ner zog aus der Ehe­woh­nung aus. Nach rechts­kräf­ti­ger Schei­dung bean­trag­te er im Jah­re 2009 die Tei­lungs­ver­stei­ge­rung des Haus­an­we­sens. Dar­auf­hin trat der Vater der Antrag­stel­le­rin Anfang 2010 sei­ne Ansprü­che auf Rück­über­tra­gung des hälf­ti­gen Grund­stücks­an­teils gegen sei­nen (ehe­ma­li­gen) Schwie­ger­sohn ab. Auf die­se Abtre­tung gestützt hat die Antrag­stel­le­rin ihren geschie­de­nen Ehe­mann im Jah­re 2010 auf Über­tra­gung sei­ner Mit­ei­gen­tums­hälf­te in Anspruch genom­men. Das Amts­ge­richt hat den Antrag abge­wie­sen; das Ober­lan­des­ge­richt hat die Beschwer­de der Antrag­stel­le­rin zurück­ge­wie­sen. Bei­de Tat­sa­chen­in­stan­zen haben sich dar­auf gestützt, dass der gel­tend gemach­te Anspruch bereits zum Zeit­punkt der Abtre­tung ver­jährt gewe­sen sei, weil die regel­mä­ßi­ge Ver­jäh­rungs­frist des § 195 BGB von drei Jah­ren gel­te, die Ver­jäh­rung spä­tes­tens mit Ablauf des Jah­res 2006, in dem die Schei­dung rechts­kräf­tig gewor­den sei, zu lau­fen begon­nen habe und Ver­jäh­rung daher mit Ablauf des 31.12.2009 ein­ge­tre­ten sei.

Die Rechts­be­schwer­de der Antrag­stel­le­rin hat­te Erfolg. Sie führ­te zur Auf­he­bung der Beschwer­de­ent­schei­dung und Zurück­ver­wei­sung der Sache an das Oberlandesgericht.

Nach Auf­fas­sung des BGH kann auf der Grund­la­ge der vom Ober­lan­des­ge­richt bis­lang getrof­fe­nen Fest­stel­lun­gen nicht aus­ge­schlos­sen wer­den, dass dem Vater der Antrag­stel­le­rin ein Anspruch auf Rück­über­tra­gung der Mit­ei­gen­tums­hälf­te gegen sei­nen frü­he­ren Schwie­ger­sohn zustand und die­ser Anspruch wirk­sam an die Antrag­stel­le­rin abge­tre­ten wur­de. Erfol­ge eine Schwie­ger­el­tern­schen­kung unter der für das Schwie­ger­kind erkenn­ba­ren Vor­stel­lung, dass die Ehe fort­be­steht und daher die Schen­kung auch dem eige­nen Kind dau­er­haft zugu­te­kommt, kön­ne das Schei­tern der Ehe nach den Grund­sät­zen über die Stö­rung der Geschäfts­grund­la­ge (§ 313 Abs. 1 BGB) zu einer Rück­ab­wick­lung der Schen­kung füh­ren. Als wei­te­re Vor­aus­set­zung müs­se aller­dings hin­zu­kom­men, dass ein Fest­hal­ten an der Schen­kung für die Schwie­ger­el­tern unzu­mut­bar ist. Auch wenn dies der Fall sei, kön­ne in der Regel nur ein Aus­gleich in Geld ver­langt wer­den. Nur in sel­te­nen Aus­nah­me­fäl­len wür­de die Ver­trags­an­pas­sung dazu füh­ren, dass der zuge­wen­de­te Gegen­stand zurück zu gewäh­ren ist. Eine Rück­ge­währ des geschenk­ten Gegen­stan­des löse dann aber – von den Fäl­len kur­zer Ehe­dau­er abge­se­hen – im Gegen­zug einen ange­mes­se­nen Aus­gleich in Geld aus. In Betracht kom­me eine sol­che Rück­ge­währ bei nicht teil­ba­ren Gegen­stän­den wie Haus­grund­stü­cken oder Mit­ei­gen­tums­an­tei­len ins­be­son­de­re dann, wenn die Schwie­ger­el­tern sich – wie im vor­lie­gen­den Fall – ein Woh­nungs­recht vor­be­hal­ten haben, das durch das Schei­tern der Ehe gefähr­det würde.

Ent­ge­gen der Annah­me der Vor­in­stan­zen wäre ein sol­cher Rück­über­tra­gungs­an­spruch der Antrag­stel­le­rin nicht ver­jährt. Das Beschwer­de­ge­richt habe zu Unrecht die regel­mä­ßi­ge Ver­jäh­rungs­frist von drei Jah­ren für anwend­bar gehal­ten. Denn die wegen Stö­rung der Geschäfts­grund­la­ge vor­zu­neh­men­de Ver­trags­an­pas­sung einer Grund­stücks­schen­kung von Schwie­ger­el­tern sei grund­stücks­be­zo­gen und rich­te sich daher – wie aus dem Geset­zes­zweck und der Gesetz­ge­bungs­ge­schich­te fol­ge – nach § 196 BGB. Die­ser sehe für Ansprü­che auf Über­tra­gung des Eigen­tums an einem Grund­stück sowie die Ansprü­che auf Gegen­leis­tung eine zehn­jäh­ri­ge Ver­jäh­rungs­frist vor.

Quel­le: BGH, Urteil vom 04.12.2014, Az. XII ZV 181/13

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