Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Krankheitskosten, die ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung seines Krankenversicherers zu erhalten, weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden können. Im folgenden Beitrag: Arztrechnungen sind nicht steuerlich absetzbar für Privatpatient wegen freiwilliger Eigenleistung, erfahren Sie mehr darüber:
In dem zur Entscheidung stehenden Fall hatte der Kläger in seiner Steuererklärung die von ihm entrichteten Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung geltend gemacht. Nachdem das Finanzamt Kenntnis von einer im Streitjahr für das Vorjahr gewährten Beitragserstattung seiner Krankenversicherung erhalten hatte, änderte es die Steuerfestsetzung und berücksichtigte nur noch die im Streitjahr gezahlten Beiträge abzüglich der Erstattung. Der Kläger machte dagegen geltend, dass er im Streitjahr für seine ärztliche Behandlung einen Betrag aufgewandt habe, der die Erstattung deutlich übersteige. Dies sei die Voraussetzung dafür gewesen, um die von seinem Versicherer gewährte Beitragsrückerstattung zu erhalten. Diese Aufwendungen seien deshalb als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Das FG Berlin-Brandenburg hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts liegen Sonderausgaben insoweit nicht vor, weil die private Zahlung der Arztrechnungen nicht, wie dies in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG gefordert ist, als Beitrag zu einer Krankenversicherung anzusehen ist. Es lägen auch keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne von § 33 EStG vor. Zwar zählten hierzu nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers auch die Krankheitskosten. Diese seien steuerlich aber nur dann berücksichtigungsfähig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen nicht entziehen könne, sie ihm also zwangsläufig erwüchsen. Hieran fehle es, wenn der Steuerpflichtige – wie hier – freiwillig auf einen bestehenden Erstattungsanspruch gegen seinen Krankenversicherer verzichte.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum BFH zugelassen.
Für privat Versicherte bedeutet das Urteil, dass sie genau prüfen sollten, ob die angefallenen Krankheitskosten die von der Krankversicherung zu erwartende Beitragsrückerstattung übersteigen. Ist dies der Fall, sollten die Kosten auf jeden Fall von der Krankenversicherung ersetzt verlangt werden, da jedenfalls im Rahmen der Steuererklärung die Krankheitskosten nicht steuermindernd geltend gemacht werden können.
Quelle zum Beitrag: Arztrechnungen sind nicht steuerlich absetzbar für Privatpatient wegen freiwilliger Eigenleistung – FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.04.2017, Az. 11 K 11327/16
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