Das FG Ber­lin-Bran­den­burg hat ent­schie­den, dass Krank­heits­kos­ten, die ein pri­vat kran­ken­ver­si­cher­ter Steu­er­pflich­ti­ger selbst trägt, um eine Bei­trags­rück­erstat­tung sei­nes Kran­ken­ver­si­che­rers zu erhal­ten, weder als Son­der­aus­ga­ben noch als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den kön­nen. Im fol­gen­den Bei­trag: Arzt­rech­nun­gen sind nicht steu­er­lich absetz­bar für Pri­vat­pa­ti­ent wegen frei­wil­li­ger Eigen­leis­tung, erfah­ren Sie mehr darüber:

In dem zur Ent­schei­dung ste­hen­den Fall hat­te der Klä­ger in sei­ner Steu­er­erklä­rung die von ihm ent­rich­te­ten Bei­trä­ge zu einer pri­va­ten Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung gel­tend gemacht. Nach­dem das Finanz­amt Kennt­nis von einer im Streit­jahr für das Vor­jahr gewähr­ten Bei­trags­er­stat­tung sei­ner Kran­ken­ver­si­che­rung erhal­ten hat­te, änder­te es die Steu­er­fest­set­zung und berück­sich­tig­te nur noch die im Streit­jahr gezahl­ten Bei­trä­ge abzüg­lich der Erstat­tung. Der Klä­ger mach­te dage­gen gel­tend, dass er im Streit­jahr für sei­ne ärzt­li­che Behand­lung einen Betrag auf­ge­wandt habe, der die Erstat­tung deut­lich über­stei­ge. Dies sei die Vor­aus­set­zung dafür gewe­sen, um die von sei­nem Ver­si­che­rer gewähr­te Bei­trags­rück­erstat­tung zu erhal­ten. Die­se Auf­wen­dun­gen sei­en des­halb als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen zu berücksichtigen.

Das FG Ber­lin-Bran­den­burg hat die Kla­ge abgewiesen.

Nach Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts lie­gen Son­der­aus­ga­ben inso­weit nicht vor, weil die pri­va­te Zah­lung der Arzt­rech­nun­gen nicht, wie dies in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG gefor­dert ist, als Bei­trag zu einer Kran­ken­ver­si­che­rung anzu­se­hen ist. Es lägen auch kei­ne außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen im Sin­ne von § 33 EStG vor. Zwar zähl­ten hier­zu nach der Grund­ent­schei­dung des Gesetz­ge­bers auch die Krank­heits­kos­ten. Die­se sei­en steu­er­lich aber nur dann berück­sich­ti­gungs­fä­hig, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge sich ihnen nicht ent­zie­hen kön­ne, sie ihm also zwangs­läu­fig erwüch­sen. Hier­an feh­le es, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge – wie hier – frei­wil­lig auf einen bestehen­den Erstat­tungs­an­spruch gegen sei­nen Kran­ken­ver­si­che­rer verzichte.

Das Gericht hat wegen der grund­sätz­li­chen Bedeu­tung der Rechts­fra­ge die Revi­si­on zum BFH zugelassen.

Für pri­vat Ver­si­cher­te bedeu­tet das Urteil, dass sie genau prü­fen soll­ten, ob die ange­fal­le­nen Krank­heits­kos­ten die von der Krank­ver­si­che­rung zu erwar­ten­de Bei­trags­rück­erstat­tung über­stei­gen. Ist dies der Fall, soll­ten die Kos­ten auf jeden Fall von der Kran­ken­ver­si­che­rung ersetzt ver­langt wer­den, da jeden­falls im Rah­men der Steu­er­erklä­rung die Krank­heits­kos­ten nicht steu­er­min­dernd gel­tend gemacht wer­den können.

Quel­le zum Bei­trag: Arzt­rech­nun­gen sind nicht steu­er­lich absetz­bar für Pri­vat­pa­ti­ent wegen frei­wil­li­ger Eigen­leis­tung – FG Ber­lin-Bran­den­burg, Urteil vom 19.04.2017, Az. 11 K 11327/16

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