Nach den neu­en Anwei­sun­gen für das Straf- und Buß­geld­ver­fah­ren in Steu­er­ver­fah­ren der obers­ten Finanz­be­hör­den der Län­der (AStBV 2012, BStBl. I 2011, 1000) war eine ver­spä­te­te Steu­er­an­mel­dung unver­züg­lich an die Straf- und Buß­geld­sa­chen­stel­le (StraBu) wei­ter­zu­lei­ten und ein Straf­ver­fah­ren einzuleiten.

Die bis­he­ri­ge Rege­lung, wonach die Finanz­äm­ter von der Ein­lei­tung abse­hen konn­ten, wur­de für das Jahr 2012 ersatz­los gestri­chen. In der Pra­xis unter­blieb eine Wei­ter­lei­tung bis­lang vor allem bei klei­ne­ren Betrie­ben meis­tens, weil die Ver­spä­tung hier oft­mals auf einer Erkran­kung oder feh­len­den Unter­la­gen beruh­te und daher nicht zwangs­läu­fig auf eine Absicht zur Hin­ter­zie­hung von Steu­ern hin­deu­te­te. In die­sen Fäl­len wur­de im Jahr 2012 regel­mä­ßig ein Steu­er­straf­ver­fah­ren eingeleitet.

Die Anwei­sun­gen für das Straf- und Buß­geld­ver­fah­ren in Steu­er­ver­fah­ren der obers­ten Län­der (AStBV) wur­den für das Jahr 2013 im Wesent­li­chen wie­der an den Stand aus dem Jahr 2011 ange­passt. Es bleibt zwar wei­ter­hin dabei, dass Selbst­an­zei­gen, die als sol­che bezeich­net oder erkenn­bar sind, grund­sätz­lich der Straf- und Buß­geld­sa­chen­stel­le zuzu­lei­ten sind (Nr. 132 Abs. 1 AStBV (St) 2013). Aller­dings ent­hält der neu ein­ge­füg­te Absatz 2 eine ein­schrän­ken­de Rege­lung für Lohn­steu­er- und Umsatz­steu­er­vor­anmel­dun­gen: Nach Nr. 132 Abs. 2 AStBV (St) 2013 sind bei der Umsatz­steu­er und der Lohn­steu­er berich­tig­te oder ver­spä­tet abge­ge­be­ne Steuer(vor)anmeldungen nur noch in begrün­de­ten Ein­zel­fäl­len an die Straf- und Buß­geld­sa­chen­stel­le wei­ter­zu­lei­ten. Fer­ner sol­len kurz­fris­ti­ge Ter­min­über­schrei­tun­gen und gering­fü­gi­ge Abwei­chun­gen unschäd­lich sein, es sei denn, es bestehen zusätz­li­che Anhalts­punk­te für eine Steu­er­hin­ter­zie­hung oder leicht­fer­ti­ge Steuerverkürzung.

Zusätz­lich stellt die AStBV 2013 klar, dass es bei Kor­rek­tu­ren der Umsatz­steu­er in Form einer Selbst­an­zei­ge nun­mehr aus­rei­chend ist, wenn die Jah­res­steu­er­erklä­rung berich­tigt wird, ohne gleich­zei­tig auch die jewei­li­gen Vor­anmel­dun­gen zu berich­ti­gen. Unge­ach­tet der Neu­fas­sung der AStBV soll­te zur Ver­mei­dung steu­er­straf­recht­li­cher Risi­ken jedoch auch künf­tig sicher­ge­stellt wer­den, dass die steu­er­li­chen Anmel­dungs­fris­ten ein­ge­hal­ten wer­den. Kann die Erfül­lung der Abga­be­frist nicht ein­ge­hal­ten wer­den, soll­te recht­zei­tig ein Frist­ver­län­ge­rungs­an­trag nach § 109 AO gestellt werden.

Quel­le: Schwartz, PStR 2013, S. 2