Nach den neuen Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren in Steuerverfahren der obersten Finanzbehörden der Länder (AStBV 2012, BStBl. I 2011, 1000) war eine verspätete Steueranmeldung unverzüglich an die Straf- und Bußgeldsachenstelle (StraBu) weiterzuleiten und ein Strafverfahren einzuleiten.
Die bisherige Regelung, wonach die Finanzämter von der Einleitung absehen konnten, wurde für das Jahr 2012 ersatzlos gestrichen. In der Praxis unterblieb eine Weiterleitung bislang vor allem bei kleineren Betrieben meistens, weil die Verspätung hier oftmals auf einer Erkrankung oder fehlenden Unterlagen beruhte und daher nicht zwangsläufig auf eine Absicht zur Hinterziehung von Steuern hindeutete. In diesen Fällen wurde im Jahr 2012 regelmäßig ein Steuerstrafverfahren eingeleitet.
Die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren in Steuerverfahren der obersten Länder (AStBV) wurden für das Jahr 2013 im Wesentlichen wieder an den Stand aus dem Jahr 2011 angepasst. Es bleibt zwar weiterhin dabei, dass Selbstanzeigen, die als solche bezeichnet oder erkennbar sind, grundsätzlich der Straf- und Bußgeldsachenstelle zuzuleiten sind (Nr. 132 Abs. 1 AStBV (St) 2013). Allerdings enthält der neu eingefügte Absatz 2 eine einschränkende Regelung für Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen: Nach Nr. 132 Abs. 2 AStBV (St) 2013 sind bei der Umsatzsteuer und der Lohnsteuer berichtigte oder verspätet abgegebene Steuer(vor)anmeldungen nur noch in begründeten Einzelfällen an die Straf- und Bußgeldsachenstelle weiterzuleiten. Ferner sollen kurzfristige Terminüberschreitungen und geringfügige Abweichungen unschädlich sein, es sei denn, es bestehen zusätzliche Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung.
Zusätzlich stellt die AStBV 2013 klar, dass es bei Korrekturen der Umsatzsteuer in Form einer Selbstanzeige nunmehr ausreichend ist, wenn die Jahressteuererklärung berichtigt wird, ohne gleichzeitig auch die jeweiligen Voranmeldungen zu berichtigen. Ungeachtet der Neufassung der AStBV sollte zur Vermeidung steuerstrafrechtlicher Risiken jedoch auch künftig sichergestellt werden, dass die steuerlichen Anmeldungsfristen eingehalten werden. Kann die Erfüllung der Abgabefrist nicht eingehalten werden, sollte rechtzeitig ein Fristverlängerungsantrag nach § 109 AO gestellt werden.
Quelle: Schwartz, PStR 2013, S. 2