Ver­sor­gung und Betreu­ung eines Haus­tie­res als haus­halts­na­he Dienst­leis­tung begünstigt

Darf ich Haus­tie­re von der Steu­er abset­zen?: Der BFH hat ent­schie­den, dass die Ver­sor­gung und Betreu­ung eines im Haus­halt des Steu­er­pflich­ti­gen auf­ge­nom­me­nen Haus­tie­res als haus­halts­na­he Dienst­leis­tung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begüns­tigt sein kann.

Die Klä­ger lie­ßen wäh­rend des Urlau­bes ihre Haus­kat­ze von der “Tier- und Woh­nungs­be­treu­ung A” in ihrer Woh­nung betreu­en. Hier­für wur­de ihnen ein Betrag i.H.v. 302,90 Euro in Rech­nung gestellt. Die Rech­nun­gen begli­chen die Klä­ger im Streit­jahr (2012) per Überweisungen.
In ihrer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung bean­trag­ten sie für die­se Auf­wen­dun­gen eine Steu­er­ermä­ßi­gung nach § 35a EStG. Danach ermä­ßigt sich die tarif­li­che Ein­kom­men­steu­er um 20%, höchs­tens 4.000 Euro, der Auf­wen­dun­gen des Steu­er­pflich­ti­gen für die Inan­spruch­nah­me von haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen. Das Finanz­amt ver­sag­te den Klä­gern den bean­trag­ten Steu­er­vor­teil. Es berief sich auf eine Ver­wal­tungs­an­wei­sung des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Finan­zen (BMF-Schrei­ben v. 10.01.2014 – IV C 4‑S 2296‑b/07/0003:004 – BStBl I 2014, 75). Danach sei u.a. für Tier­be­treu­ungs­kos­ten kei­ne Steu­er­ermä­ßi­gung nach § 35a EStG zu gewähren.
Das FG Düs­sel­dorf hat­te der Kla­ge stattgegeben.

Der BFH hat die erst­in­stanz­li­che Ent­schei­dung bestätigt.

Nach Auf­fas­sung des BFH ist die Steu­er­ermä­ßi­gung für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen nach § 35a EStG zu gewäh­ren, wenn die in Anspruch genom­me­ne Leis­tung eine hin­rei­chen­de Nähe zur Haus­halts­füh­rung auf­weist oder damit im Zusam­men­hang steht. Davon sei ins­be­son­de­re bei haus­wirt­schaft­li­chen Ver­rich­tun­gen, die gewöhn­lich durch Mit­glie­der des pri­va­ten Haus­hal­tes oder ent­spre­chend Beschäf­tig­te erle­digt wür­den und in regel­mä­ßi­gen Abstän­den anfie­len, aus­zu­ge­hen. Des­halb sei auch die Ver­sor­gung und Betreu­ung eines im Haus­halt des Steu­er­pflich­ti­gen auf­ge­nom­me­nen Haus­tie­res eine haus­halts­na­he Dienst­leis­tung. Denn Tätig­kei­ten wie das Füt­tern, die Fell­pfle­ge, das Aus­füh­ren und die sons­ti­ge Beschäf­ti­gung des Tie­res oder im Zusam­men­hang mit dem Tier erfor­der­li­che Rei­ni­gungs­ar­bei­ten fie­len regel­mä­ßig an und wer­den typi­scher­wei­se durch den Steu­er­pflich­ti­gen selbst oder ande­re Haus­halts­an­ge­hö­ri­ge erledigt.

Quel­le zum Bei­trag: Darf ich Haus­tie­re von der Steu­er abset­zen?: BFH, Urteil vom 03.09.2015, VI R 13/15

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