Versorgung und Betreuung eines Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt
Darf ich Haustiere von der Steuer absetzen?: Der BFH hat entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein kann.
Die Kläger ließen während des Urlaubes ihre Hauskatze von der “Tier- und Wohnungsbetreuung A” in ihrer Wohnung betreuen. Hierfür wurde ihnen ein Betrag i.H.v. 302,90 Euro in Rechnung gestellt. Die Rechnungen beglichen die Kläger im Streitjahr (2012) per Überweisungen.
In ihrer Einkommensteuererklärung beantragten sie für diese Aufwendungen eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Danach ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20%, höchstens 4.000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen. Das Finanzamt versagte den Klägern den beantragten Steuervorteil. Es berief sich auf eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF-Schreiben v. 10.01.2014 – IV C 4‑S 2296‑b/07/0003:004 – BStBl I 2014, 75). Danach sei u.a. für Tierbetreuungskosten keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu gewähren.
Das FG Düsseldorf hatte der Klage stattgegeben.
Der BFH hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.
Nach Auffassung des BFH ist die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG zu gewähren, wenn die in Anspruch genommene Leistung eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweist oder damit im Zusammenhang steht. Davon sei insbesondere bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushaltes oder entsprechend Beschäftigte erledigt würden und in regelmäßigen Abständen anfielen, auszugehen. Deshalb sei auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung. Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fielen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt.
Quelle zum Beitrag: Darf ich Haustiere von der Steuer absetzen?: BFH, Urteil vom 03.09.2015, VI R 13/15
Unsere Steuerberater in Fellbach, sind gerne für Sie da.