Das FG Münster hat entschieden, dass Versicherungsleistungen den abzugsfähigen Ermäßigungsbetrag für haushaltsnahe Handwerkerleistungen mindern.
Im Streitfall erlitt die Klägerin einen Wasserschaden, für dessen Beseitigung Handwerkerkosten i.H.v. insgesamt 3.224 Euro anfielen. Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs‑, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können zu einer Steuerermäßigung führen. Nach der gesetzlichen Regelung ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20%, höchstens um 1.200 Euro der Aufwendungen. Die Versicherung der Klägerin erstattete die Aufwendungen. In ihrer Einkommensteuererklärung setzte die Klägerin die Handwerkerkosten an und beantragte die Gewährung der Steuerermäßigung. Das Finanzamt lehnte dies aufgrund der Regulierung des Schadens durch die Versicherung ab.
Das FG Münster hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts setzt die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen eine wirtschaftliche Belastung der Klägerin durch die Handwerkerkosten voraus. Daran fehle es im Streitfall, da die Versicherung die Handwerkerkosten erstattet habe. Eine wirtschaftliche Belastung der Klägerin ergebe sich auch nicht aus den gezahlten Versicherungsbeiträgen, weil durch diese nicht die Versicherungsleistung angespart werde. Der Anspruch auf Schadensregulierung bestehe unabhängig von der Gesamthöhe der eingezahlten Beiträge.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 16.04.2016, Az. 13 K 136/15 E
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