Arbeit­ge­ber sind berech­tigt, ihren Beschäf­tig­ten weni­ger Urlaubs­ta­ge wegen Kurz­ar­beit zu gewäh­ren, aber natür­lich nur im Ver­hält­nis zur ver­kürz­ten Arbeits­zeit. Das heißt: Schmilzt das Unter­neh­men die Arbeits­zeit bei­spiels­wei­se bis auf null Stun­den ab, ent­fällt auch der Urlaubs­an­spruch. Die­ses Vor­ge­hen fußt auf zwei Ent­schei­dun­gen des EuGH vom 08.11.2012 (Az. C‑229/11 und C‑230/11).

Danach ist es mit dem Euro­pa­recht ver­ein­bar, wenn Arbeit­neh­mer für die Zeit einer Kurz­ar­beit Null kei­ne Urlaubs­an­sprü­che erwerben.

Den grund­sätz­li­chen Urlaubs­an­spruch regelt der Arbeits­ver­trag. Gesetz­lich ist ein Min­dest­ur­laub von 24 Werk­ta­gen fest­ge­schrie­ben (gere­gelt in § 3 BUrlG). Die Bezugs­grö­ße zu den 24 Urlaubs­ta­gen ist eine 6‑Ta­ge-Woche (Mon­tag bis Sams­tag). Nur Sonn- und Fei­er­ta­ge zäh­len nicht dazu! Für eine übli­che 5‑Ta­ge-Woche erge­ben sich 24 / 6 x 5 = 20 Arbeitstage.

Soweit Arbeit­neh­mer das gan­ze Jahr beschäf­tigt sind, gel­ten die fol­gen­den Beispielrechnungen.

Bei­spiel 1:

Weit ver­brei­tet sind in Deutsch­land 30 Urlaubs­ta­ge bei einer 5‑Ta­ge-Woche ‒ manch­mal durch Tari­fe erzwun­gen, oft auch als frei­wil­li­ge Arbeitgeberleistung.

Ein Arbeit­neh­mer wird von Sep­tem­ber an bis Ende Dezem­ber wöchent­lich 3 Tage in Kurz­ar­beit geschickt, so dass der Arbeit­neh­mer vor­über­ge­hend nur 2 Tage pro Woche arbeitet.

Ergeb­nis:
Für die 8 Mona­te der regu­lä­ren Beschäf­ti­gung (Janu­ar bis August) erge­ben sich 20 Tage Urlaubsanspruch
Für die 4 Mona­te Kurz­ar­beit ‒ mit 2 Tagen Arbeits­zeit pro Woche ‒ erge­ben sich 4 Urlaubstage.
Zusam­men hat der Arbeit­neh­mer also 24 Tage Urlaubs­an­spruch in 2020.

Bei­spiel 2:

Ab Novem­ber wird die Kurz­ar­beit auf 0 Arbeits­stun­den abgesenkt.

Damit ent­fällt die Hälf­te der redu­zier­ten 4 Urlaubs­ta­ge ganz (2 Tage). Es blie­ben folg­lich nur noch 22 Urlaubs­ta­ge für das Gesamtjahr.

Bei­spiel 3:

Der umge­kehr­te Fall: Ab Novem­ber kehrt der Arbeit­neh­mer zur Voll­be­schäf­ti­gung zurück.

Damit ent­steht für Novem­ber und Dezem­ber wie­der nor­ma­ler Urlaubs­an­spruch ‒ ins­ge­samt also 27 Urlaubs­ta­ge (10 Mona­te regu­lär = 25 Urlaubs­ta­ge und 2 Mona­te Kurz­ar­beit = 2 Urlaubstage).

Quel­le zum Arti­kel: Weni­ger Urlaubs­ta­ge wegen Kurz­ar­beit – CE Chef easy, ID 46829632

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