Arbeitgeber sind berechtigt, ihren Beschäftigten weniger Urlaubstage wegen Kurzarbeit zu gewähren, aber natürlich nur im Verhältnis zur verkürzten Arbeitszeit. Das heißt: Schmilzt das Unternehmen die Arbeitszeit beispielsweise bis auf null Stunden ab, entfällt auch der Urlaubsanspruch. Dieses Vorgehen fußt auf zwei Entscheidungen des EuGH vom 08.11.2012 (Az. C‑229/11 und C‑230/11).
Danach ist es mit dem Europarecht vereinbar, wenn Arbeitnehmer für die Zeit einer Kurzarbeit Null keine Urlaubsansprüche erwerben.
Den grundsätzlichen Urlaubsanspruch regelt der Arbeitsvertrag. Gesetzlich ist ein Mindesturlaub von 24 Werktagen festgeschrieben (geregelt in § 3 BUrlG). Die Bezugsgröße zu den 24 Urlaubstagen ist eine 6‑Tage-Woche (Montag bis Samstag). Nur Sonn- und Feiertage zählen nicht dazu! Für eine übliche 5‑Tage-Woche ergeben sich 24 / 6 x 5 = 20 Arbeitstage.
Soweit Arbeitnehmer das ganze Jahr beschäftigt sind, gelten die folgenden Beispielrechnungen.
Beispiel 1:
Weit verbreitet sind in Deutschland 30 Urlaubstage bei einer 5‑Tage-Woche ‒ manchmal durch Tarife erzwungen, oft auch als freiwillige Arbeitgeberleistung.
Ein Arbeitnehmer wird von September an bis Ende Dezember wöchentlich 3 Tage in Kurzarbeit geschickt, so dass der Arbeitnehmer vorübergehend nur 2 Tage pro Woche arbeitet.
Ergebnis:
Für die 8 Monate der regulären Beschäftigung (Januar bis August) ergeben sich 20 Tage Urlaubsanspruch
Für die 4 Monate Kurzarbeit ‒ mit 2 Tagen Arbeitszeit pro Woche ‒ ergeben sich 4 Urlaubstage.
Zusammen hat der Arbeitnehmer also 24 Tage Urlaubsanspruch in 2020.
Beispiel 2:
Ab November wird die Kurzarbeit auf 0 Arbeitsstunden abgesenkt.
Damit entfällt die Hälfte der reduzierten 4 Urlaubstage ganz (2 Tage). Es blieben folglich nur noch 22 Urlaubstage für das Gesamtjahr.
Beispiel 3:
Der umgekehrte Fall: Ab November kehrt der Arbeitnehmer zur Vollbeschäftigung zurück.
Damit entsteht für November und Dezember wieder normaler Urlaubsanspruch ‒ insgesamt also 27 Urlaubstage (10 Monate regulär = 25 Urlaubstage und 2 Monate Kurzarbeit = 2 Urlaubstage).
Quelle zum Artikel: Weniger Urlaubstage wegen Kurzarbeit – CE Chef easy, ID 46829632
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