Ab dem 1. Novem­ber 2015 muss bei einer Anmel­dung oder Abmel­dung beim Ein­woh­ner­mel­de­amt wie­der zwin­gend eine soge­nann­te Ver­mie­ter­be­schei­ni­gung vor­ge­legt wer­den. Im fol­gen­den Bei­trag: Ver­mie­ter­be­schei­ni­gung Pflicht beim Ein­woh­ner­mel­de­amt, erfah­ren Sie mehr darüber:

Ver­mie­ter­be­schei­ni­gung war frü­her Pflicht

2002 war die Rege­lung aller­dings abge­schafft wor­den. Seit­dem konn­te man sich unter einer Adres­se anmel­den, ohne gegen­über der Behör­de nach­wei­sen zu müs­sen, dass man tat­säch­lich dort leb­te. Das führ­te aller­dings immer wie­der zum Miss­brauch von Adres­sen, die – etwa von Kri­mi­nel­len – nur zum Schein ange­ge­ben wur­den. Ein Gesetz, das 2013 ver­ab­schie­det wur­de, hat die Beschei­ni­gung nun wie­der eingeführt.

Was muss die Ver­mie­ter­be­schei­ni­gung enthalten?

In der Ver­mie­ter­mel­de­be­schei­ni­gung muss der Ver­mie­ter dem Mie­ter den Ein- oder Aus­zug schrift­lich oder elek­tro­nisch inner­halb von zwei Wochen bestä­ti­gen (sie­he hier ein Mus­ter für eine Ver­mie­ter­mel­de­be­schei­ni­gung). Die Bestä­ti­gung muss Name und Anschrift des Ver­mie­ters, die Art des mel­de­pflich­ti­gen Vor­gangs mit Ein­zugs- oder Aus­zugs­da­tum, die Anschrift der Woh­nung sowie die Namen der mel­de­pflich­ti­gen Per­so­nen ent­hal­ten. Gere­gelt ist das in § 19 Bun­des­mel­de­ge­setz (BMG). Hier ein Auszug:

§ 19 BMG – Mit­wir­kung des Wohnungsgebers

(1) Der Woh­nungs­ge­ber ist ver­pflich­tet, bei der An- oder Abmel­dung mit­zu­wir­ken. 2Hierzu hat der Woh­nungs­ge­ber oder eine von ihm beauf­trag­te Per­son der mel­de­pflich­ti­gen Per­son den Ein­zug oder den Aus­zug schrift­lich oder elek­tro­nisch inner­halb der in § 17 Absatz 1 oder 2 genann­ten Fris­ten zu bestä­ti­gen. 3Er kann sich durch Rück­fra­ge bei der Mel­de­be­hör­de davon über­zeu­gen, dass sich die mel­de­pflich­ti­ge Per­son an- oder abge­mel­det hat. 4Die mel­de­pflich­ti­ge Per­son hat dem Woh­nungs­ge­ber die Aus­künf­te zu geben, die für die Bestä­ti­gung des Ein­zugs oder des Aus­zugs erfor­der­lich sind. 5Die Bestä­ti­gung nach Satz 2 darf nur vom Woh­nungs­ge­ber oder einer von ihm beauf­trag­ten Per­son aus­ge­stellt werden.

(2) Ver­wei­gert der Woh­nungs­ge­ber oder eine von ihm beauf­trag­te Per­son die Bestä­ti­gung oder erhält die mel­de­pflich­ti­ge Per­son sie aus ande­ren Grün­den nicht recht­zei­tig, so hat die mel­de­pflich­ti­ge Per­son dies der Mel­de­be­hör­de unver­züg­lich mitzuteilen.

(3) Die Bestä­ti­gung des Woh­nungs­ge­bers ent­hält fol­gen­de Daten: 1. Name und Anschrift des Woh­nungs­ge­bers, 2. Art des mel­de­pflich­ti­gen Vor­gangs mit Ein­zugs- oder Aus­zugs­da­tum, 3. Anschrift der Woh­nung sowie 4. Namen der nach § 17 Absatz 1 und 2 mel­de­pflich­ti­gen Personen.

(4) …

Wenn der Ver­mie­ter den Ein­zug nicht bestätigt

Ver­mie­ter, die den Ein­zug oder den Aus­zug nicht, nicht rich­tig oder nicht recht­zei­tig bestä­ti­gen, ris­kie­ren gemäß § 54 BMG ein Buß­geld bis zu 1.000 Euro.

Ende der Scheinwohnsitze

Laut Gesetz ist es außer­dem aus­drück­lich ver­bo­ten, jeman­dem eine Woh­nungs­an­schrift für eine Anmel­dung anzu­bie­ten, obwohl ein tat­säch­li­cher Bezug der Woh­nung durch ihn nicht statt­fin­det bzw. nicht beab­sich­tigt ist. Wer gegen die­se Vor­schrift ver­stößt, muss gemäß § 54 BMG mit einem Buß­geld bis zu 50.000 Euro rechnen.

Wann kommt die neue Vermieterbescheinigung?

In Kraft tritt die neue Rege­lung am 1. Novem­ber 2015. Für Ver­mie­ter wird es also höchs­te Zeit, sich mit den Anfor­de­run­gen an die Beschei­ni­gung ver­traut zu machen.

Quel­le zum Bei­trag: Ver­mie­ter­be­schei­ni­gung Pflicht beim Ein­woh­ner­mel­de­amt – ARAG/DAWR

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