Ver­mie­ter darf wäh­rend des Miet­ver­hält­nis­ses nicht die Kau­ti­on für Miet­rück­stän­de ver­wen­den: Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat sich mit der Wirk­sam­keit einer Ver­ein­ba­rung beschäf­tigt, die dem Ver­mie­ter gestat­tet, wäh­rend des lau­fen­den Miet­ver­hält­nis­ses die Kau­ti­on zur Befrie­di­gung strei­ti­ger For­de­run­gen zu verwerten.

Die Mie­te­rin einer Woh­nung zahl­te ver­ein­ba­rungs­ge­mäß 1.400 € auf ein Kau­ti­ons­kon­to. Eine Zusatz­ver­ein­ba­rung der Par­tei­en zum Miet­ver­trag bestimmt: “Der Ver­mie­ter kann sich wegen sei­ner fäl­li­gen Ansprü­che bereits wäh­rend des Miet­ver­hält­nis­ses aus der Kau­ti­on befrie­di­gen. Der Mie­ter ist in die­sem Fall ver­pflich­tet, die Kau­ti­ons­sum­me wie­der auf den ursprüng­li­chen Betrag zu erhö­hen…” Als die Mie­te­rin spä­ter eine Min­de­rung der Mie­te gel­tend mach­te, ließ sich der Ver­mie­ter wäh­rend des lau­fen­den Miet­ver­hält­nis­ses das Kau­ti­ons­gut­ha­ben aus­zah­len. Die Mie­te­rin ver­langt, den Betrag wie­der dem Kau­ti­ons­kon­to gut­zu­schrei­ben und insol­venz­fest anzulegen.

Der BGH hat ent­schie­den, dass der Ver­mie­ter nicht berech­tigt war, die Kau­ti­on wäh­rend des lau­fen­den Miet­ver­hält­nis­ses wegen der von der Klä­ge­rin bestrit­te­nen Miet­for­de­run­gen in Anspruch zu neh­men. Das Vor­ge­hen des Ver­mie­ters wider­spricht dem in § 551 Abs. 3 BGB zum Aus­druck gekom­me­nen Treu­hand­cha­rak­ter der Miet­kau­ti­on. Gemäß § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB hat der Ver­mie­ter die ihm als Sicher­heit über­las­se­ne Geld­sum­me getrennt von sei­nem Ver­mö­gen anzu­le­gen. Damit woll­te der Gesetz­ge­ber sicher­stel­len, dass der Mie­ter die Kau­ti­on nach Been­di­gung des Miet­ver­hält­nis­ses auch bei Insol­venz des Ver­mie­ters unge­schmä­lert zurück­er­hält, soweit dem Ver­mie­ter kei­ne gesi­cher­ten Ansprü­che zuste­hen. Die­se Ziel­set­zung wür­de unter­lau­fen, wenn der Ver­mie­ter die Miet­kau­ti­on bereits wäh­rend des lau­fen­den Miet­ver­hält­nis­ses auch wegen strei­ti­ger For­de­run­gen in Anspruch neh­men könn­te. Die hier­von zum Nach­teil der Klä­ge­rin abwei­chen­de Zusatz­ver­ein­ba­rung zum Miet­ver­trag ist des­halb gemäß § 551 Abs. 4 BGB unwirksam.

Der Ver­mie­ter ist daher zur Wie­der­auf­fül­lung des Kau­ti­ons­gut­ha­bens verpflichtet.

Quel­le zum Bei­trag: Ver­mie­ter darf wäh­rend des Miet­ver­hält­nis­ses nicht die Kau­ti­on für Miet­rück­stän­de ver­wen­den: BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az. VIII ZR 234/13

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