Das FG Köln hat ent­schie­den, dass Ver­lus­te aus der Ver­mie­tung eines Feri­en­hau­ses selbst dann steu­er­min­dernd berück­sich­tigt wer­den kön­nen, wenn kein Über­schuss der Ein­nah­men über die Wer­bungs­kos­ten zu erwar­ten ist.

Dies sei selbst für den Fall anzu­neh­men, dass der Eigen­tü­mer sich eine Eigen­nut­zung zunächst vor­be­hal­ten habe und die­se erst nach­träg­lich aus­ge­schlos­sen wer­de, so das Finanzgericht.

In dem Ver­fah­ren klag­te ein Ehe­paar, das im Jahr 1999 ein Feri­en­haus erwor­ben hat­te und hier­für einen Gäs­te­ver­mitt­lungs­ver­trag über zehn Jah­re abge­schlos­sen hat­te. Die­ser sah die Selbst­nut­zung durch die Klä­ger für maxi­mal vier Wochen im Jahr vor. Die Selbst­nut­zungs­mög­lich­keit wur­de im Jahr 2000 aus­ge­schlos­sen und aus dem ursprüng­li­chen Ver­trag aus dem Jahr 1999 gestri­chen. Im Übri­gen lagen die tat­säch­li­chen Ver­mie­tungs­ta­ge im Rah­men des Ortsüblichen.
Das Finanz­amt ver­sag­te den Ver­lust­ab­zug, da inner­halb des 30-jäh­ri­gen Pro­gno­se­zeit­raums mit kei­nem Über­schuss der Miet­ein­nah­men über die Wer­bungs­kos­ten zu rech­nen sei.

Das FG Köln hat der Kla­ge stattgegeben.

Nach Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts folgt aus der Recht­spre­chung des BFH, dass ein unein­ge­schränk­ter Ver­lust­ab­zug auch ohne Über­schuss­pro­gno­se mög­lich ist, wenn eine Eigen­nut­zung aus­ge­schlos­sen ist und die tat­säch­li­chen Ver­mie­tungs­ta­ge die orts­üb­li­che Ver­mie­tungs­zeit nicht erheb­lich unter­schrei­ten. Denn für die­sen Fall sei typi­sie­rend von einer Absicht des Steu­er­pflich­ti­gen aus­zu­ge­hen, einen Ein­nah­me­über­schuss zu erwirt­schaf­ten. Die­se gel­te auch, wenn eine ursprüng­lich ver­ein­bar­te Eigen­nut­zung nach­träg­lich auf­ge­ho­ben werde.

Das FG Köln hat wegen der grund­sätz­li­chen Bedeu­tung des Ver­fah­rens gegen sein Urteil die Revi­si­on zum BFH zuge­las­sen. Nach­dem die Revi­si­on zurück­ge­nom­men wur­de, ist das Urteil nun­mehr rechts­kräf­tig (s. BFH, Beschluss vom 09.03.2017, Az. IX B 122/16).

Quel­le: FG Köln, Urteil vom 17.12.2015, Az. 10 K 2322/13

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