Das FG Köln hat entschieden, dass Verluste aus der Vermietung eines Ferienhauses selbst dann steuermindernd berücksichtigt werden können, wenn kein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwarten ist.
Dies sei selbst für den Fall anzunehmen, dass der Eigentümer sich eine Eigennutzung zunächst vorbehalten habe und diese erst nachträglich ausgeschlossen werde, so das Finanzgericht.
In dem Verfahren klagte ein Ehepaar, das im Jahr 1999 ein Ferienhaus erworben hatte und hierfür einen Gästevermittlungsvertrag über zehn Jahre abgeschlossen hatte. Dieser sah die Selbstnutzung durch die Kläger für maximal vier Wochen im Jahr vor. Die Selbstnutzungsmöglichkeit wurde im Jahr 2000 ausgeschlossen und aus dem ursprünglichen Vertrag aus dem Jahr 1999 gestrichen. Im Übrigen lagen die tatsächlichen Vermietungstage im Rahmen des Ortsüblichen.
Das Finanzamt versagte den Verlustabzug, da innerhalb des 30-jährigen Prognosezeitraums mit keinem Überschuss der Mieteinnahmen über die Werbungskosten zu rechnen sei.
Das FG Köln hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Finanzgerichts folgt aus der Rechtsprechung des BFH, dass ein uneingeschränkter Verlustabzug auch ohne Überschussprognose möglich ist, wenn eine Eigennutzung ausgeschlossen ist und die tatsächlichen Vermietungstage die ortsübliche Vermietungszeit nicht erheblich unterschreiten. Denn für diesen Fall sei typisierend von einer Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Diese gelte auch, wenn eine ursprünglich vereinbarte Eigennutzung nachträglich aufgehoben werde.
Das FG Köln hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens gegen sein Urteil die Revision zum BFH zugelassen. Nachdem die Revision zurückgenommen wurde, ist das Urteil nunmehr rechtskräftig (s. BFH, Beschluss vom 09.03.2017, Az. IX B 122/16).
Quelle: FG Köln, Urteil vom 17.12.2015, Az. 10 K 2322/13
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