Das einseitige Nichtgeltendmachen von Forderungen gegenüber dem Gesellschafter vor dem zivilrechtlichen Verjährungsstichtag kann eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.
Anders als bei einen rechtsgeschäftlich zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbarten Teilverzicht auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, geht es hier um ein einseitiges Nichtgeltendmachung von Forderungen. Dass hierin ein konkludenter Verzicht zu erkennen sein könnte, versteht sich ohne nähere Darlegungen nicht von selbst. Denn im Verzicht ist regelmäßig ein Erlassvertrag i.S. des § 397 BGB zu erblicken. Es handelt sich damit um eine ausgehandelte rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner. Ein solcher Erlass kann, wenn er ‑regelmäßig im Zusammenwirken mit anderen Gläubigern- in der Absicht ausgesprochen wird, den Schuldner geschäftlich und finanziell gesunden zu lassen, als ‑dann betrieblich veranlasste- Sanierungsmaßnahme zu beurteilen sein.
Im hier entschiedenen Streitfall konnte aber gerade nicht festgestellt werden, dass dem ‑wiederholten- Nichtergreifen verjährungsunterbrechender Maßnahmen ein vergleichbarer rechtsgeschäftlicher Erklärungsinhalt zukam. Weder der Schuldner noch andere Gläubiger waren Teil einer wie auch immer gearteten Sanierungsvereinbarung, die vor dem Hintergrund einer substantiiert aufgeklärten wirtschaftlichen Situation des Schuldnerunternehmens getroffen wurde.
Nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und Literatur zum Fragenkreis der Sanierung muss die Frage, ob das aufgeworfene Rechtsproblem angesichts der fehlenden rechtsgeschäftlichen Grundlage des “Verzichts” und der fehlenden Mitwirkung der anderen Gläubiger nicht bereits in einem für die GmbH nachteiligen Sinne als geklärt betrachtet werden. Der ertragsteuerrechtliche Sanierungsbegriff war bereits Gegenstand zahlreicher Entscheidungen des BFH. Auch die Literatur und die finanzgerichtliche Rechtsprechung haben sich zum Themenkreis vGA und Sanierung geäußert. Neue Argumente, die den Meinungsstand beeinflussen könnten, sind nicht erkennbar.
Die Annahme einer vGA muss im vorliegenden Fall darüber hinaus in Anbetracht der beherrschenden Stellung der beiden Gesellschafter und ihrer gleichgerichteten Interessen bereits unter dem Gesichtspunkt ernstlich erwogen werden, dass der behauptete Sanierungsbeitrag nicht Gegenstand einer klar und eindeutig im Voraus getroffenen Vereinbarung war.
Quelle: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 9. Februar 2015 – I B 32/14
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