Das ein­sei­ti­ge Nicht­gel­tend­ma­chen von For­de­run­gen gegen­über dem Gesell­schaf­ter vor dem zivil­recht­li­chen Ver­jäh­rungs­stich­tag kann eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung darstellen.

Anders als bei einen rechts­ge­schäft­lich zwi­schen Gläu­bi­ger und Schuld­ner ver­ein­bar­ten Teil­ver­zicht auf For­de­run­gen aus Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen, geht es hier um ein ein­sei­ti­ges Nicht­gel­tend­ma­chung von For­de­run­gen. Dass hier­in ein kon­klu­den­ter Ver­zicht zu erken­nen sein könn­te, ver­steht sich ohne nähe­re Dar­le­gun­gen nicht von selbst. Denn im Ver­zicht ist regel­mä­ßig ein Erlass­ver­trag i.S. des § 397 BGB zu erbli­cken. Es han­delt sich damit um eine aus­ge­han­del­te rechts­ge­schäft­li­che Ver­ein­ba­rung zwi­schen Gläu­bi­ger und Schuld­ner. Ein sol­cher Erlass kann, wenn er ‑regel­mä­ßig im Zusam­men­wir­ken mit ande­ren Gläu­bi­gern- in der Absicht aus­ge­spro­chen wird, den Schuld­ner geschäft­lich und finan­zi­ell gesun­den zu las­sen, als ‑dann betrieb­lich ver­an­lass­te- Sanie­rungs­maß­nah­me zu beur­tei­len sein.

Im hier ent­schie­de­nen Streit­fall konn­te aber gera­de nicht fest­ge­stellt wer­den, dass dem ‑wie­der­hol­ten- Nicht­er­grei­fen ver­jäh­rungs­un­ter­bre­chen­der Maß­nah­men ein ver­gleich­ba­rer rechts­ge­schäft­li­cher Erklä­rungs­in­halt zukam. Weder der Schuld­ner noch ande­re Gläu­bi­ger waren Teil einer wie auch immer gear­te­ten Sanie­rungs­ver­ein­ba­rung, die vor dem Hin­ter­grund einer sub­stan­ti­iert auf­ge­klär­ten wirt­schaft­li­chen Situa­ti­on des Schuld­ner­un­ter­neh­mens getrof­fen wurde.

Nach der ein­schlä­gi­gen höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung und Lite­ra­tur zum Fra­gen­kreis der Sanie­rung muss die Fra­ge, ob das auf­ge­wor­fe­ne Rechts­pro­blem ange­sichts der feh­len­den rechts­ge­schäft­li­chen Grund­la­ge des “Ver­zichts” und der feh­len­den Mit­wir­kung der ande­ren Gläu­bi­ger nicht bereits in einem für die GmbH nach­tei­li­gen Sin­ne als geklärt betrach­tet wer­den. Der ertrag­steu­er­recht­li­che Sanie­rungs­be­griff war bereits Gegen­stand zahl­rei­cher Ent­schei­dun­gen des BFH. Auch die Lite­ra­tur und die finanz­ge­richt­li­che Recht­spre­chung haben sich zum The­men­kreis vGA und Sanie­rung geäu­ßert. Neue Argu­men­te, die den Mei­nungs­stand beein­flus­sen könn­ten, sind nicht erkennbar.

Die Annah­me einer vGA muss im vor­lie­gen­den Fall dar­über hin­aus in Anbe­tracht der beherr­schen­den Stel­lung der bei­den Gesell­schaf­ter und ihrer gleich­ge­rich­te­ten Inter­es­sen bereits unter dem Gesichts­punkt ernst­lich erwo­gen wer­den, dass der behaup­te­te Sanie­rungs­bei­trag nicht Gegen­stand einer klar und ein­deu­tig im Vor­aus getrof­fe­nen Ver­ein­ba­rung war.

Quel­le: Bun­des­fi­nanz­hof, Beschluss vom 9. Febru­ar 2015 – I B 32/14

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