Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind einkommensteuerpflichtig
Das FG Köln hat entschieden, dass Gewinne, die aus der Veräußerung von Kryptowährungen erzielt werden, im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts einkommensteuerpflichtig sind.
Der Kläger verfügte zu Beginn des Jahres 2017 über zuvor erworbene Bitcoins. Diese tauschte er im Januar 2017 zunächst in Ethereum-Einheiten und die Ethereum-Einheiten im Juni 2017 in Monero-Einheiten. Ende des Jahres 2017 tauschte er seine Monero-Einheiten teilweise wieder in Bitcoins und veräußerte diese noch im gleichen Jahr. Für die Abwicklung der Geschäfte hatte der Kläger über digitale Handelsplattformen entweder Kaufverträge mit Anbietern bestimmter Kryptowerte zu aktuellen Kursen oder Tauschverträge, bei denen er eigene Kryptowerte als Gegenleistung eingesetzt hat, geschlossen.
Der Kläger erklärte den aus der Veräußerung erzielten Gewinn von rund 3,4 Millionen Euro in seiner Einkommensteuererklärung 2017 als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer erklärungsgemäß fest. Der Kläger legte daraufhin Einspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit bestehe und ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vorliege. Daher dürften diese Gewinne nicht besteuert werden. Im Übrigen fehle es bei Kryptowährungen an der erforderlichen Veräußerung eines “Wirtschaftsguts”.
Dem folgte das FG Köln nicht und wies die Klage ab.
Ein strukturelles Vollzugsdefizit liege nicht vor. Dieses werde insbesondere nicht durch die anonyme Veräußerung begründet. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts vor. Bei den Kryptowährungen handele es sich um “andere Wirtschaftsgüter” im Sinne des § 23 Absatz 1 Nr. 2 EStG. Die Qualifikation als Wirtschaftsgut verstoße nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, da über den Gegenstand des Wirtschaftsguts keine Unklarheiten bestünden. Die vom Kläger gehandelten Kryptowerte (Bitcoin, Ethereum und Monero) seien verkehrsfähig und selbständig bewertbar. Zudem bestehe eine strukturelle Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 3/22 anhängig.
In dem entschiedenen Fall hat der Kläger trotz seiner abweichenden Rechtsauffassung die Veräußerungsgewinne in seiner Steuererklärung angegeben und sodann gegen den Einspruch eingelegt. Wer den ebenfalls zulässigen Weg wählt und die Einkünfte nicht in seine Steuererklärung mit aufnimmt, muss das Finanzamt durch gesondertes Schreiben oder in ähnlich geeigneter Form über die angefallenen Veräußerungsgewinne informieren und gleichzeitig mitteilen, dass die Auffassung vertreten wird, diese seien steuerfrei. Unterbleibt eine Aufnahme in der Steuererklärung und ein Begleitschreiben an das Finanzamt, wäre dies ein Fall der Steuerhinterziehung.
Quelle: Pressemitteilung des FG Köln v. 25.02.2022
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