Gewin­ne aus der Ver­äu­ße­rung von Kryp­to­wäh­run­gen sind einkommensteuerpflichtig

 

Das FG Köln hat ent­schie­den, dass Gewin­ne, die aus der Ver­äu­ße­rung von Kryp­to­wäh­run­gen erzielt wer­den, im Rah­men eines pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäfts ein­kom­men­steu­er­pflich­tig sind.

Der Klä­ger ver­füg­te zu Beginn des Jah­res 2017 über zuvor erwor­be­ne Bit­co­ins. Die­se tausch­te er im Janu­ar 2017 zunächst in Ethe­re­um-Ein­hei­ten und die Ethe­re­um-Ein­hei­ten im Juni 2017 in Mone­ro-Ein­hei­ten. Ende des Jah­res 2017 tausch­te er sei­ne Mone­ro-Ein­hei­ten teil­wei­se wie­der in Bit­co­ins und ver­äu­ßer­te die­se noch im glei­chen Jahr. Für die Abwick­lung der Geschäf­te hat­te der Klä­ger über digi­ta­le Han­dels­platt­for­men ent­we­der Kauf­ver­trä­ge mit Anbie­tern bestimm­ter Kryp­tower­te zu aktu­el­len Kur­sen oder Tausch­ver­trä­ge, bei denen er eige­ne Kryp­tower­te als Gegen­leis­tung ein­ge­setzt hat, geschlossen.

Der Klä­ger erklär­te den aus der Ver­äu­ße­rung erziel­ten Gewinn von rund 3,4 Mil­lio­nen Euro in sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung 2017 als Ein­künf­te aus pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG). Das Finanz­amt setz­te die Ein­kom­men­steu­er erklä­rungs­ge­mäß fest. Der Klä­ger leg­te dar­auf­hin Ein­spruch ein. Zur Begrün­dung führ­te er im Wesent­li­chen aus, dass bei der Besteue­rung von Ver­äu­ße­rungs­ge­win­nen aus Kryp­to­wäh­run­gen ein struk­tu­rel­les Voll­zugs­de­fi­zit bestehe und ein Ver­stoß gegen den Bestimmt­heits­grund­satz vor­lie­ge. Daher dürf­ten die­se Gewin­ne nicht besteu­ert wer­den. Im Übri­gen feh­le es bei Kryp­to­wäh­run­gen an der erfor­der­li­chen Ver­äu­ße­rung eines “Wirt­schafts­guts”.

Dem folg­te das FG Köln nicht und wies die Kla­ge ab.

Ein struk­tu­rel­les Voll­zugs­de­fi­zit lie­ge nicht vor. Die­ses wer­de ins­be­son­de­re nicht durch die anony­me Ver­äu­ße­rung begrün­det. Im Übri­gen lägen die Vor­aus­set­zun­gen eines pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäfts vor. Bei den Kryp­to­wäh­run­gen han­de­le es sich um “ande­re Wirt­schafts­gü­ter” im Sin­ne des § 23 Absatz 1 Nr. 2 EStG. Die Qua­li­fi­ka­ti­on als Wirt­schafts­gut ver­sto­ße nicht gegen den Bestimmt­heits­grund­satz, da über den Gegen­stand des Wirt­schafts­guts kei­ne Unklar­hei­ten bestün­den. Die vom Klä­ger gehan­del­ten Kryp­tower­te (Bit­co­in, Ethe­re­um und Mone­ro) sei­en ver­kehrs­fä­hig und selb­stän­dig bewert­bar. Zudem bestehe eine struk­tu­rel­le Ver­gleich­bar­keit mit Fremdwährungen.

Die Ent­schei­dung ist noch nicht rechts­kräf­tig. Das Revi­si­ons­ver­fah­ren ist beim Bun­des­fi­nanz­hof unter dem Akten­zei­chen IX R 3/22 anhängig.

In dem ent­schie­de­nen Fall hat der Klä­ger trotz sei­ner abwei­chen­den Rechts­auf­fas­sung die Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne in sei­ner Steu­er­erklä­rung ange­ge­ben und sodann gegen den Ein­spruch ein­ge­legt. Wer den eben­falls zuläs­si­gen Weg wählt und die Ein­künf­te nicht in sei­ne Steu­er­erklä­rung mit auf­nimmt, muss das Finanz­amt durch geson­der­tes Schrei­ben oder in ähn­lich geeig­ne­ter Form über die ange­fal­le­nen Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne infor­mie­ren und gleich­zei­tig mit­tei­len, dass die Auf­fas­sung ver­tre­ten wird, die­se sei­en steu­er­frei. Unter­bleibt eine Auf­nah­me in der Steu­er­erklä­rung und ein Begleit­schrei­ben an das Finanz­amt, wäre dies ein Fall der Steuerhinterziehung.

Quel­le: Pres­se­mit­tei­lung des FG Köln v. 25.02.2022

Unse­re Anwäl­te für Steu­er­recht in Fell­bach, sind ger­ne für Sie da.