Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Verkauf von 250 Akkus über eine Internet-Handelsplattform ein gewerbliches Handeln indiziert, so dass der Verkäufer eine Widerrufsbelehrung und weitere Verbraucherpflichtinformationen vorhalten muss. Dies gelte auch, wenn der Verkäufer zuvor nur sporadisch einzelne Artikel aus Privatgebrauch verkauft habe und es sich bei dem Posten Akkus um einen Fehlkauf des Arbeitgebers des Verkäufers handele, die ihm – ursprünglich für den privaten Gebrauch – überlassen worden waren.
Der Verkäufer habe im geschäftlichen Verkehr und nicht lediglich als Privatmann gehandelt. An ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dürften im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es setze lediglich eine auf eine gewisse Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung voraus, die darauf gerichtet sei, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben. Eine solche Betätigung liege nahe, wenn ein Anbieter auf Internet-Plattformen wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch mit neuen Gegenständen handle.
Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen sei der Beklagte gewerblich tätig geworden. Bereits die für ihn vorliegenden 60 eBay-Bewertungen innerhalb eines Jahres sprächen dafür, ebenso die Art und der Umfang seiner Tätigkeit beim Verkauf der 250 Akkus. Er habe neue Akkus gleicher Art als neuwertig angeboten. Das Angebot und der Verkauf der Akkus in einer so großen Anzahl hätten sich über einen längeren Zeitraum hingezogen. Bei dem Angebot der kleinen Mengen sei jeweils darauf hingewiesen worden, dass neben der angebotenen Menge zu dem genannten Preis auch größere Mengen zur Verfügung stünden. Das erwecke den Anschein einer dauerhaften gewerblichen Tätigkeit.
Mit dem Urteil hat nun neben dem BFH auch ein Zivilgericht entschieden, dass eine Vielzahl von Verkäufen über eBay zu einer gewerblichen Tätigkeit führen (können). Die Einordnung als gewerblicher Verkäufer hat jedoch weitreichende Konsequenzen. So unterliegt ein Verkäufer deutlichen umfangreichen Informations- und Hinweispflichten als ein Privatmann. Zudem ist einem gewerblichen Verkäufer ein kompletter Gewährleistungsausschluss nicht möglich.
Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2013, 4 U 147/12
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