Das OLG Hamm hat ent­schie­den, dass der Ver­kauf von 250 Akkus über eine Inter­net-Han­dels­platt­form ein gewerb­li­ches Han­deln indi­ziert, so dass der Ver­käu­fer eine Wider­rufs­be­leh­rung und wei­te­re Ver­brau­cher­pflicht­in­for­ma­tio­nen vor­hal­ten muss. Dies gel­te auch, wenn der Ver­käu­fer zuvor nur spo­ra­disch ein­zel­ne Arti­kel aus Pri­vat­ge­brauch ver­kauft habe und es sich bei dem Pos­ten Akkus um einen Fehl­kauf des Arbeit­ge­bers des Ver­käu­fers han­de­le, die ihm – ursprüng­lich für den pri­va­ten Gebrauch – über­las­sen wor­den waren.

Der Ver­käu­fer habe im geschäft­li­chen Ver­kehr und nicht ledig­lich als Pri­vat­mann gehan­delt. An ein Han­deln im geschäft­li­chen Ver­kehr dürf­ten im Sin­ne eines effek­ti­ven Ver­brau­cher­schut­zes kei­ne zu hohen Anfor­de­run­gen gestellt wer­den. Es set­ze ledig­lich eine auf eine gewis­se Dau­er ange­leg­te, selb­stän­di­ge wirt­schaft­li­che Betä­ti­gung vor­aus, die dar­auf gerich­tet sei, Waren oder Dienst­leis­tun­gen gegen Ent­gelt zu ver­trei­ben. Eine sol­che Betä­ti­gung lie­ge nahe, wenn ein Anbie­ter auf Inter­net-Platt­for­men wie­der­holt mit gleich­ar­ti­gen, ins­be­son­de­re auch mit neu­en Gegen­stän­den handle.

Unter Berück­sich­ti­gung die­ser Vor­aus­set­zun­gen sei der Beklag­te gewerb­lich tätig gewor­den. Bereits die für ihn vor­lie­gen­den 60 eBay-Bewer­tun­gen inner­halb eines Jah­res sprä­chen dafür, eben­so die Art und der Umfang sei­ner Tätig­keit beim Ver­kauf der 250 Akkus. Er habe neue Akkus glei­cher Art als neu­wer­tig ange­bo­ten. Das Ange­bot und der Ver­kauf der Akkus in einer so gro­ßen Anzahl hät­ten sich über einen län­ge­ren Zeit­raum hin­ge­zo­gen. Bei dem Ange­bot der klei­nen Men­gen sei jeweils dar­auf hin­ge­wie­sen wor­den, dass neben der ange­bo­te­nen Men­ge zu dem genann­ten Preis auch grö­ße­re Men­gen zur Ver­fü­gung stün­den. Das erwe­cke den Anschein einer dau­er­haf­ten gewerb­li­chen Tätigkeit.

Mit dem Urteil hat nun neben dem BFH auch ein Zivil­ge­richt ent­schie­den, dass eine Viel­zahl von Ver­käu­fen über eBay zu einer gewerb­li­chen Tätig­keit füh­ren (kön­nen). Die Ein­ord­nung als gewerb­li­cher Ver­käu­fer hat jedoch weit­rei­chen­de Kon­se­quen­zen. So unter­liegt ein Ver­käu­fer deut­li­chen umfang­rei­chen Infor­ma­ti­ons- und Hin­weis­pflich­ten als ein Pri­vat­mann. Zudem ist einem gewerb­li­chen Ver­käu­fer ein kom­plet­ter Gewähr­leis­tungs­aus­schluss nicht möglich.

Quel­le: OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2013, 4 U 147/12

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