Arbeit­neh­mer, die in Coro­na-Risi­ko­ge­bie­ten Urlaub machen, sind nach den der­zeit gel­ten­den Coro­na-Ver­ord­nun­gen ver­pflich­tet, sich nach der Rück­kehr unver­züg­lich und unauf­ge­for­dert für 14 Tage in Qua­ran­tä­ne zu bege­ben. Dar­über hin­aus muss er das Gesund­heits­amt infor­mie­ren. Vie­le Arbeit­ge­ber stel­len sich die Fra­ge, ob sie ihren Arbeit­neh­mern zur Lohn­fort­zah­lung bei Anord­nung einer Qua­ran­tä­ne ver­pflich­tet sind. Im fol­gen­den Bei­trag: Kei­ne Ent­gelt­fort­zah­lung bei Qua­ran­tä­ne im Risi­ko­ge­biet, erfah­ren Sie mehr darüber:

Künf­tig Coro­na-Test statt Quarantäne?

Aktu­ell wird dis­ku­tiert, ob es bei Rück­kehr aus Risi­ko­ge­bie­ten aus­reicht, sich künf­tig auf das Coro­na­vi­rus tes­ten las­sen. Dazu wur­den u.a. an deut­schen Flug­hä­fen ent­spre­chen­de Stel­len ein­ge­rich­tet. Der Bund trägt die Kos­ten für die Tests. Ob es eine Test­pflicht geben wird, wird der­zeit noch diskutiert.

Sicher sind die­se Län­der (aktu­ell bis 31.08.2020)
EU-Staa­ten: Bel­gi­en, Bul­ga­ri­en, Däne­mark, Est­land, Finn­land, Frank­reich, Irland, Ita­li­en, Nie­der­lan­de, Grie­chen­land, Kroa­ti­en, Lett­land, Litau­en, Mal­ta, Öster­reich, Polen, Por­tu­gal, Rumä­ni­en, Schwe­den, Slo­wa­kei, Slo­we­ni­en, Spa­ni­en (eini­ge Gebie­te sind aber Risi­ko­ge­biet), Tsche­chi­en, Ungarn, Repu­blik Zypern,
Schen­gen-Staa­ten: Island, Liech­ten­stein, Nor­we­gen, Schweiz
Groß­bri­tan­ni­en und Nord­ir­land, Andor­ra, Mona­co, San Mari­no und der Vatikanstaat

Wel­che Gebie­te als Risi­ko­ge­bie­te gel­ten ist auf der Home­page des Robert-Koch-Insti­tuts ersichtlich:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Wer in Risi­ko­ge­biet fährt, ris­kiert Lohnfortzahlung

Der Hin­ter­grund zu Rei­sen in Risi­ko­ge­bie­te ist ver­ein­facht so zu beschrei­ben: Wenn ein Arbeit­neh­mer selbst die  Ver­ant­wor­tung für sei­ne Arbeits­ver­hin­de­rung trägt ‒ weil er sie auch hät­te ver­mei­den kön­nen, kann er kei­nen Anspruch auf die Lohn­fort­zah­lung gel­tend machen.

Bei Rei­sen in ein als Risi­ko­ge­biet qua­li­fi­zier­tes Land (oder eine Regi­on) ist die Schuld­fra­ge ein­deu­tig: Der Arbeit­neh­mer nimmt dann sei­ne Arbeits­un­fä­hig­keit bil­li­gend in Kauf! Der Arbeit­ge­ber schul­det dem Arbeit­neh­mer folg­lich kei­ne qua­ran­tä­ne­be­ding­te Lohnfortzahlung.

Arbeit­ge­ber dür­fen Ihre Beschäf­tig­ten grund­sätz­lich befragen,
ob die­se mit dem Coro­na-Virus infi­ziert sind,
Kon­takt mit einer infi­zier­ten Per­son hatten,
sich in einem vom RKI als Risi­ko­ge­biet ein­ge­stuf­ten Gebiet befun­den haben.

Wei­ter­ge­hen­de Infor­ma­tio­nen zu Rei­sen in Län­der, die nicht offi­zi­ell als Risi­ko­ge­biet ein­ge­stuft sind, darf der Arbeit­ge­ber nur in Gren­zen erhe­ben. Doch aus­ge­schlos­sen ist das nicht.

Beach­ten Sie: Es ist kon­tra­pro­duk­tiv für die Befra­gung eine Ein­wil­li­gung der Beschäf­tig­ten ein­zu­ho­len ‒ das führt nur zu Dis­kus­sio­nen! Aber: Das Trans­pa­renz­ge­bot ist zu beach­ten. Nach den Arti­keln 13 und 14 DSGVO muss z. B. die vor­aus­sicht­li­che Dau­er der Spei­che­rung der Daten und die Daten­ver­wal­tung trans­pa­rent gehal­ten wer­den. Die Coro­na-beding­te Ver­ar­bei­tung von per­so­nen­be­zo­ge­nen (Gesundheits-)Daten ist geset­zes­kon­form. Rechts­grund­la­ge ist u.a. § 26 Abs. 1, 3 BDSG, Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO.

Arbeit­ge­ber haben ein berech­tig­tes Inter­es­se an der Erhe­bung sol­cher Daten, das sie aus der all­ge­mei­nen Schutz­pflicht her­lei­ten kön­nen. Sie haben die Pflicht, zu über­wa­chen, dass sich die Arbeit­neh­mer nach ihrer Urlaubs­rück­kehr nicht über das Qua­ran­tä­ne­ge­bot hin­weg­set­zen und ande­re Kol­le­gen gesund­heit­lich gefährden.

Arbeit­ge­ber soll­ten ihre Arbeit­neh­mer schrift­lich hier­auf hin­wei­sen und sich den Erhalt der Hin­wei­se und deren Befol­gung quit­tie­ren lassen.

Das Rei­se­ziel wird erst spä­ter ein Risikogebiet

Es gibt immer wie­der neue Coro­na-Hot­spots im In- und Aus­land. So könn­ten bei­spiels­wei­se die Balea­ren gefähr­det sein, dass sich das Virus schlag­ar­tig erneut aus­brei­tet. Wird das Urlaubs­ziel des Arbeit­neh­mers also erst wäh­rend sei­ner Rei­se zum Risi­ko­ge­biet erklärt, muss der Arbeit­ge­ber die Lohn­fort­zah­lung im Grund­satz über­neh­men. Denn dann hat der Arbeit­neh­mer sei­ne qua­ran­tä­ne-beding­te Arbeits­un­fä­hig­keit nicht bil­li­gend in Kauf genom­men. Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer soll­ten genau die Rei­se­war­nun­gen des Aus­wär­ti­gen Amtes prü­fen. Unter Umstän­den war das dro­hen­de Risi­ko auch schon hin­rei­chend beschrieben.

Wenn ein Arbeit­neh­mer auf­grund behörd­li­cher Anord­nung in Qua­ran­tä­ne gehen muss und Ihre grund­sätz­li­che Lohn­fort­zah­lungs­pflicht besteht, kön­nen Sie sich als Arbeit­ge­ber das Geld von der Behör­de zurück­ho­len. Das Lan­des­recht regelt, wel­che Behör­de zah­len muss ‒ in der Regel sind es die Gesundheitsämter.

Beach­ten Sie: Nach Been­di­gung der Qua­ran­tä­ne haben Arbeit­ge­ber noch drei Mona­te lang Zeit, den Anspruch gel­tend zu machen. Auf Antrag kön­nen Arbeit­ge­ber auch einen Vor­schuss in der vor­aus­sicht­li­chen Höhe des Erstat­tungs­be­trags verlangen.

Arbeit­neh­mer, die sich nicht an die Qua­ran­tä­ne hal­ten, dro­hen emp­find­li­che Geld­bu­ßen von bis zu 25.000 €.

Der Arbeit­neh­mer ist erkrankt

Ist ein Arbeit­neh­mer nach Rück­kehr aus sei­nem Erho­lungs­ur­laub arbeits­un­fä­hig erkrankt, hat er einen grund­sätz­li­chen Anspruch auf Lohn­fort­zah­lung (§ 3 Abs. 1 Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz). Der Lohn­fort­zah­lungs­an­spruch ergibt sich dann ganz nor­mal aus dem Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz. Das for­dert, dass die Krank­heit die allei­ni­ge Ursa­che für die Arbeits­ver­hin­de­rung ist (sog. „Mono­kau­sa­li­tät“).

Steht die Krank­heit im Zusam­men­hang mit dem vor­he­ri­gen Urlaub im Risi­ko­ge­biet mit anschlie­ßen­der Qua­ran­tä­ne­pflicht kann nicht von einer krank­heits­be­ding­ten Arbeits­un­fä­hig­keit als allei­ni­ge Ursa­che der Arbeits­ver­hin­de­rung aus­ge­gan­gen wer­den. Juris­ten spre­chen hier von „Mono­kau­sa­li­tät“. Die krank­heits­be­ding­te Ver­hin­de­rung ist nicht gege­ben, weil es ein behörd­li­ches Ver­bot gibt.

Für wei­ter­ge­hen­de Fra­gen steht Ihnen Herr Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Arbeits­recht Beh­jar Foz­ouni ger­ne zur Verfügung.

Quel­le zum Bei­trag: Kei­ne Ent­gelt­fort­zah­lung bei Qua­ran­tä­ne im Risi­ko­ge­biet – IWW CE ID 46737298

Unse­re Anwäl­te für Arbeits­recht in Fell­bach, sind ger­ne für Sie da.