Arbeitnehmer, die in Corona-Risikogebieten Urlaub machen, sind nach den derzeit geltenden Corona-Verordnungen verpflichtet, sich nach der Rückkehr unverzüglich und unaufgefordert für 14 Tage in Quarantäne zu begeben. Darüber hinaus muss er das Gesundheitsamt informieren. Viele Arbeitgeber stellen sich die Frage, ob sie ihren Arbeitnehmern zur Lohnfortzahlung bei Anordnung einer Quarantäne verpflichtet sind. Im folgenden Beitrag: Keine Entgeltfortzahlung bei Quarantäne im Risikogebiet, erfahren Sie mehr darüber:
Künftig Corona-Test statt Quarantäne?
Aktuell wird diskutiert, ob es bei Rückkehr aus Risikogebieten ausreicht, sich künftig auf das Coronavirus testen lassen. Dazu wurden u.a. an deutschen Flughäfen entsprechende Stellen eingerichtet. Der Bund trägt die Kosten für die Tests. Ob es eine Testpflicht geben wird, wird derzeit noch diskutiert.
Sicher sind diese Länder (aktuell bis 31.08.2020)
EU-Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Niederlande, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien (einige Gebiete sind aber Risikogebiet), Tschechien, Ungarn, Republik Zypern,
Schengen-Staaten: Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz
Großbritannien und Nordirland, Andorra, Monaco, San Marino und der Vatikanstaat
Welche Gebiete als Risikogebiete gelten ist auf der Homepage des Robert-Koch-Instituts ersichtlich:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
Wer in Risikogebiet fährt, riskiert Lohnfortzahlung
Der Hintergrund zu Reisen in Risikogebiete ist vereinfacht so zu beschreiben: Wenn ein Arbeitnehmer selbst die Verantwortung für seine Arbeitsverhinderung trägt ‒ weil er sie auch hätte vermeiden können, kann er keinen Anspruch auf die Lohnfortzahlung geltend machen.
Bei Reisen in ein als Risikogebiet qualifiziertes Land (oder eine Region) ist die Schuldfrage eindeutig: Der Arbeitnehmer nimmt dann seine Arbeitsunfähigkeit billigend in Kauf! Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer folglich keine quarantänebedingte Lohnfortzahlung.
Arbeitgeber dürfen Ihre Beschäftigten grundsätzlich befragen,
ob diese mit dem Corona-Virus infiziert sind,
Kontakt mit einer infizierten Person hatten,
sich in einem vom RKI als Risikogebiet eingestuften Gebiet befunden haben.
Weitergehende Informationen zu Reisen in Länder, die nicht offiziell als Risikogebiet eingestuft sind, darf der Arbeitgeber nur in Grenzen erheben. Doch ausgeschlossen ist das nicht.
Beachten Sie: Es ist kontraproduktiv für die Befragung eine Einwilligung der Beschäftigten einzuholen ‒ das führt nur zu Diskussionen! Aber: Das Transparenzgebot ist zu beachten. Nach den Artikeln 13 und 14 DSGVO muss z. B. die voraussichtliche Dauer der Speicherung der Daten und die Datenverwaltung transparent gehalten werden. Die Corona-bedingte Verarbeitung von personenbezogenen (Gesundheits-)Daten ist gesetzeskonform. Rechtsgrundlage ist u.a. § 26 Abs. 1, 3 BDSG, Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO.
Arbeitgeber haben ein berechtigtes Interesse an der Erhebung solcher Daten, das sie aus der allgemeinen Schutzpflicht herleiten können. Sie haben die Pflicht, zu überwachen, dass sich die Arbeitnehmer nach ihrer Urlaubsrückkehr nicht über das Quarantänegebot hinwegsetzen und andere Kollegen gesundheitlich gefährden.
Arbeitgeber sollten ihre Arbeitnehmer schriftlich hierauf hinweisen und sich den Erhalt der Hinweise und deren Befolgung quittieren lassen.
Das Reiseziel wird erst später ein Risikogebiet
Es gibt immer wieder neue Corona-Hotspots im In- und Ausland. So könnten beispielsweise die Balearen gefährdet sein, dass sich das Virus schlagartig erneut ausbreitet. Wird das Urlaubsziel des Arbeitnehmers also erst während seiner Reise zum Risikogebiet erklärt, muss der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung im Grundsatz übernehmen. Denn dann hat der Arbeitnehmer seine quarantäne-bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht billigend in Kauf genommen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten genau die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes prüfen. Unter Umständen war das drohende Risiko auch schon hinreichend beschrieben.
Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne gehen muss und Ihre grundsätzliche Lohnfortzahlungspflicht besteht, können Sie sich als Arbeitgeber das Geld von der Behörde zurückholen. Das Landesrecht regelt, welche Behörde zahlen muss ‒ in der Regel sind es die Gesundheitsämter.
Beachten Sie: Nach Beendigung der Quarantäne haben Arbeitgeber noch drei Monate lang Zeit, den Anspruch geltend zu machen. Auf Antrag können Arbeitgeber auch einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrags verlangen.
Arbeitnehmer, die sich nicht an die Quarantäne halten, drohen empfindliche Geldbußen von bis zu 25.000 €.
Der Arbeitnehmer ist erkrankt
Ist ein Arbeitnehmer nach Rückkehr aus seinem Erholungsurlaub arbeitsunfähig erkrankt, hat er einen grundsätzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung (§ 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz). Der Lohnfortzahlungsanspruch ergibt sich dann ganz normal aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Das fordert, dass die Krankheit die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung ist (sog. „Monokausalität“).
Steht die Krankheit im Zusammenhang mit dem vorherigen Urlaub im Risikogebiet mit anschließender Quarantänepflicht kann nicht von einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als alleinige Ursache der Arbeitsverhinderung ausgegangen werden. Juristen sprechen hier von „Monokausalität“. Die krankheitsbedingte Verhinderung ist nicht gegeben, weil es ein behördliches Verbot gibt.
Für weitergehende Fragen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Behjar Fozouni gerne zur Verfügung.
Quelle zum Beitrag: Keine Entgeltfortzahlung bei Quarantäne im Risikogebiet – IWW CE ID 46737298
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