Der Gesell­schaf­ter einer erst noch zu grün­den­den GmbH ist im Hin­blick auf eine beab­sich­tig­te Unter­neh­mens­tä­tig­keit der GmbH grund­sätz­lich nicht zum Vor­steu­er­ab­zug berechtigt.

Im Streit­fall ging es um einen Arbeit­neh­mer (Klä­ger), der über eine von ihm zu grün­den­de GmbH eine unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit auf­neh­men woll­te. Die GmbH soll­te die Betriebs­mit­tel einer ande­ren Fir­ma im Rah­men eines Unter­neh­mens­kaufs erwer­ben. Der Klä­ger wur­de hier­für durch eine Unter­neh­mens­be­ra­tung für Exis­tenz­grün­der und einen Rechts­an­walt bera­ten. GmbH-Grün­dung und Unter­neh­mens­kauf unter­blie­ben. Der Klä­ger ging gleich­wohl davon aus, dass er zum Vor­steu­er­ab­zug nach § 15 des Umsatz­steu­er­ge­set­zes berech­tigt sei.

Wäh­rend das Finanz­ge­richt dem folg­te, ver­nein­te der BFH den Anspruch auf Vor­steu­er­ab­zug. Maß­geb­lich hier­für ist die recht­li­che Eigen­stän­dig­keit der GmbH.

So wäre der Klä­ger zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt gewe­sen, wenn er beab­sich­tigt hät­te, das Unter­neh­men selbst zu kau­fen, um es als Ein­zel­un­ter­neh­mer zu betrei­ben. Dies gilt auch für den Fall einer erfolg­lo­sen Unternehmensgründung.

Als Gesell­schaf­ter einer – noch zu grün­den­den – GmbH bestand für den Klä­ger kein Recht auf Vor­steu­er­ab­zug. Zwar kann auch ein Gesell­schaf­ter den Vor­steu­er­ab­zug in Anspruch neh­men, wenn er Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de erwirbt, um die­se auf die GmbH zu über­tra­gen (Inves­ti­ti­ons­um­satz). Daher kommt ein Vor­steu­er­ab­zug z.B. dann in Betracht, wenn er ein Grund­stück erwirbt und dann in die GmbH ein­legt. Dem­ge­gen­über waren die im Streit­fall vom Klä­ger bezo­ge­nen Bera­tungs­leis­tun­gen nicht über­tra­gungs­fä­hig. Daher war die Ent­schei­dung der Vor­in­stanz auf­zu­he­ben und die Kla­ge abzuweisen.

Quel­le: BFH, Urteil vom 11.11.2015, Az. V R 8/15

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