Umsatz­steu­er bei Ver­käu­fen über eBay

Ebay Ver­käu­fe Steu­er­pflich­tig: Der BFH hat ent­schie­den, dass der­je­ni­ge, der plan­mä­ßig 140 frem­de Pelz­män­tel in eige­nem Namen über eBay ver­kauft, eine umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Tätig­keit ausübt.

Die Klä­ge­rin, eine selb­stän­di­ge Finanz­dienst­leis­te­rin, ver­kauf­te in den Jah­ren 2004 und 2005 über zwei “Ver­käu­fer­kon­ten” bei der Inter­net-Han­dels­platt­form eBay an ein­zel­ne Erwer­ber min­des­tens 140 Pelz­män­tel für ins­ge­samt ca. 90.000 Euro. Die Klä­ge­rin gab dazu an, im Zuge der Auf­lö­sung des Haus­halts ihrer ver­stor­be­nen Schwie­ger­mut­ter habe sie deren umfang­rei­che pri­va­te Pelz­man­tel­samm­lung, die die­se zwi­schen 1960 und 1985 zusam­men­ge­tra­gen habe, über eBay ver­äu­ßert. Die unter­schied­li­che Grö­ße der ver­kauf­ten Pel­ze resul­tie­re dar­aus, dass sich eine Klei­der­grö­ße “schon mal ändern” kön­ne. Der Ver­kauf einer pri­va­ten Samm­lung sei kei­ne unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit. Nach­dem das Finanz­amt auf­grund einer anony­men Anzei­ge von den Ver­käu­fen erfah­ren hat­te, setz­te es für die Ver­käu­fe Umsatz­steu­er fest. Es hielt die Anga­ben der Klä­ge­rin für nicht glaubhaft.
Das Finanz­ge­richt gab der Kla­ge statt. Es führ­te zur Begrün­dung aus, die Klä­ge­rin sei nicht unter­neh­me­risch tätig gewor­den, weil sie ledig­lich Tei­le einer Pri­vat­samm­lung ver­kauft habe.

Der BFH ist die­ser Beur­tei­lung nicht gefolgt.

Nach Auf­fas­sung des BFH ist die Umsatz­steu­er­pflicht der Ver­käu­fe zu beja­hen. Die Auf­fas­sung des FG, die Klä­ge­rin habe – ver­gleich­bar einem Samm­ler – eine pri­va­te Pelz­man­tel­samm­lung ver­kauft, hal­te einer revi­si­ons­recht­li­chen Über­prü­fung nicht stand. Mit der Tätig­keit eines pri­va­ten Samm­lers habe die Tätig­keit der Klä­ge­rin nichts zu tun; denn die Klä­ge­rin habe nicht eige­ne, son­dern frem­de Pelz­män­tel – die (angeb­li­che) “Samm­lung” der Schwie­ger­mut­ter – ver­kauft. Nicht berück­sich­tigt habe das FG, dass die ver­kauf­ten Gegen­stän­de (anders als z.B. Brief­mar­ken, Mün­zen oder his­to­ri­sche Fahr­zeu­ge) kei­ne Samm­ler­stü­cke, son­dern Gebrauchs­ge­gen­stän­de sei­en. Ange­sichts der unter­schied­li­chen Pelz­ar­ten, ‑mar­ken, Kon­fek­ti­ons­grö­ßen und der um bis zu 10 cm von­ein­an­der abwei­chen­den Ärmel­län­gen sei nicht ersicht­lich, wel­ches „Sam­mel­the­ma“ ver­folgt wor­den sein sollte.

Maß­geb­li­ches Beur­tei­lungs­kri­te­ri­um dafür, ob eine unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit vor­liegt, sei, ob der Ver­käu­fer, wie z.B. ein Händ­ler, akti­ve Schrit­te zur Ver­mark­tung unter­nom­men und sich ähn­li­cher Mit­tel bedient hat. Davon ist der BFH in der vor­lie­gen­den Kon­stel­la­ti­on aus­ge­gan­gen. Der Hin­weis der Klä­ge­rin auf die begrenz­te Dau­er ihrer Tätig­keit füh­re zu kei­ner ande­ren Beurteilung.

Quel­le für den Arti­kel: Ebay Ver­käu­fe Steu­er­pflich­tig –  BFH, Urteil v. 12.08.2015, Az. XI R 43/13

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