Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Zuwendenden seien, bei Überschreitung der Freigrenze von 35 Euro nicht als Betriebsausgabe abziehbar sind.
Im Wirtschaftsleben ist es üblich, Geschäftspartner zu kulturellen und sportlichen Veranstaltungen einzuladen. Solche Geschenke, die die Geschäftsbeziehung fördern oder Neukunden anziehen sollen, können beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Müsste der Empfänger den Wert der Einladung versteuern, würde der Zweck des Geschenks vereitelt. Deshalb ist es dem Schenkenden gestattet, die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des Beschenkten zu übernehmen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, wird die Steuer bei ihm mit einem Pauschsteuersatz von 30% erhoben. Durch die Übernahme der Versteuerung kommt es zu einem sog. “Steuergeschenk”.
Im Urteilsfall hatte ein Konzertveranstalter in großem Umfang Freikarten an Geschäftspartner verteilt. Soweit diesen dadurch steuerpflichtige Einnahmen zugeflossen sind, hatte er pauschale Einkommensteuer auf die Freikarten an das Finanzamt abgeführt.
Das FG Hannover hatte entschieden, dass die auf Geschenke i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG entfallende Pauschalsteuer nach § 37b EStG nicht als Betriebsausgabe abziehbar ist.
Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde nicht als Betriebsausgabe abziehbar sind, außer wenn die Kosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 Euro nicht übersteigen.
Nach Auffassung des BFH soll das Abzugsverbot verhindern, dass unangemessener Repräsentationsaufwand vom Steuerpflichtigen auf die Allgemeinheit abgewälzt wird. Es diene der Bekämpfung des sog. “Spesenunwesens”. Die Steuer sei als weiteres Geschenk zu beurteilen mit der Folge, dass diese das steuerliche Schicksal der Zuwendung – hier der Freikarten – teile. Zähle die verschenkte Freikarte zum unangemessenen Repräsentationsaufwand, müsse das auch für die übernommene Steuer gelten. Ein Betriebsausgabenabzug komme danach nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenks und die dafür anfallende Pauschalsteuer insgesamt 35 Euro übersteigen. Damit sei das Abzugsverbot auch dann anzuwenden, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten werde.
Quelle zum Beitrag (Übernahme der Einkommensteuer für Kundengeschenke nicht abziehbar): BFH, Urteil vom 30.03.2017, Az. IV R 13/14
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