Der BFH hat ent­schie­den, dass Auf­wen­dun­gen für Geschen­ke an Per­so­nen, die nicht Arbeit­neh­mer des Zuwen­den­den sei­en, bei Über­schrei­tung der Frei­gren­ze von 35 Euro nicht als Betriebs­aus­ga­be abzieh­bar sind.

Im Wirt­schafts­le­ben ist es üblich, Geschäfts­part­ner zu kul­tu­rel­len und sport­li­chen Ver­an­stal­tun­gen ein­zu­la­den. Sol­che Geschen­ke, die die Geschäfts­be­zie­hung för­dern oder Neu­kun­den anzie­hen sol­len, kön­nen beim Emp­fän­ger zu ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­gen Ein­nah­men füh­ren. Müss­te der Emp­fän­ger den Wert der Ein­la­dung ver­steu­ern, wür­de der Zweck des Geschenks ver­ei­telt. Des­halb ist es dem Schen­ken­den gestat­tet, die auf das Geschenk ent­fal­len­de Ein­kom­men­steu­er des Beschenk­ten zu über­neh­men. Macht er von die­sem Recht Gebrauch, wird die Steu­er bei ihm mit einem Pausch­steu­er­satz von 30% erho­ben. Durch die Über­nah­me der Ver­steue­rung kommt es zu einem sog. “Steu­er­ge­schenk”.

Im Urteils­fall hat­te ein Kon­zert­ver­an­stal­ter in gro­ßem Umfang Frei­kar­ten an Geschäfts­part­ner ver­teilt. Soweit die­sen dadurch steu­er­pflich­ti­ge Ein­nah­men zuge­flos­sen sind, hat­te er pau­scha­le Ein­kom­men­steu­er auf die Frei­kar­ten an das Finanz­amt abgeführt.

Das FG Han­no­ver hat­te ent­schie­den, dass die auf Geschen­ke i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG ent­fal­len­de Pau­schal­steu­er nach § 37b EStG nicht als Betriebs­aus­ga­be abzieh­bar ist.

Der BFH hat ent­schie­den, dass Auf­wen­dun­gen für Geschen­ke an Geschäfts­freun­de nicht als Betriebs­aus­ga­be abzieh­bar sind, außer wenn die Kos­ten pro Emp­fän­ger und Wirt­schafts­jahr 35 Euro nicht übersteigen.

Nach Auf­fas­sung des BFH soll das Abzugs­ver­bot ver­hin­dern, dass unan­ge­mes­se­ner Reprä­sen­ta­ti­ons­auf­wand vom Steu­er­pflich­ti­gen auf die All­ge­mein­heit abge­wälzt wird. Es die­ne der Bekämp­fung des sog. “Spe­sen­un­we­sens”. Die Steu­er sei als wei­te­res Geschenk zu beur­tei­len mit der Fol­ge, dass die­se das steu­er­li­che Schick­sal der Zuwen­dung – hier der Frei­kar­ten – tei­le. Zäh­le die ver­schenk­te Frei­kar­te zum unan­ge­mes­se­nen Reprä­sen­ta­ti­ons­auf­wand, müs­se das auch für die über­nom­me­ne Steu­er gel­ten. Ein Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug kom­me danach nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenks und die dafür anfal­len­de Pau­schal­steu­er ins­ge­samt 35 Euro über­stei­gen. Damit sei das Abzugs­ver­bot auch dann anzu­wen­den, wenn die­se Betrags­gren­ze erst auf­grund der Höhe der Pau­schal­steu­er über­schrit­ten werde.

Quel­le zum Bei­trag (Über­nah­me der Ein­kom­men­steu­er für Kun­den­ge­schen­ke nicht abzieh­bar): BFH, Urteil vom 30.03.2017, Az. IV R 13/14

Unse­re Steu­er­be­ra­ter in Fell­bach, sind ger­ne für Sie da.