Das AG München hat entschieden, dass eine Überbelegung der Wohnung den Vermieter zur ordentlichen Kündigung berechtigt, auch wenn die eigenen Kinder des Mieters der Grund für die Überbelegung sind. Im folgenden Beitrag: Überbelegung einer Mietwohnung berechtigt Vermieter zur Kündigung, erfahren Sie mehr darüber:
Der Beklagte mietete vom Kläger mit Vertrag vom 10.02.2011 eine Erdgeschoßwohnung in München mit einem Wohnraum, einer Küchenzeile, einem Bad mit Toilette und einem Kellerabteil an. Im Mietvertrag ist folgende Klausel enthalten: “Aufgrund der geringen Größe der Wohnung ist der Mieter nicht berechtigt, eine weitere Person auf Dauer in die Wohnung aufzunehmen, soweit es sich hierbei nicht um die Ehefrau des Mieters bzw. den Ehemann der Mieterin handelt.” Die Wohnfläche beträgt 25,88 Quadratmeter, darauf entfallen auf den Wohnraum etwa 16 Quadratmeter. Die Miete beträgt 270 Euro zuzüglich 80 Euro Betriebskostenvorschuss. In der Wohnung lebten dann tatsächlich vier Personen, der Beklagte mit seiner Ehefrau und seinen 2010 und 2013 geborenen Kindern. Die Hausverwaltung forderte den Beklagten auf, bis 13.11.2014 die Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen zu reduzieren, worauf der Beklagte nicht reagierte. Daraufhin kündigte der Vermieter das Mietverhältnis. Da der Beklagte die Wohnung nicht räumte, erhob der Vermieter Klage auf Räumung zum AG München.
Das AG München hat der Klage stattgegeben, dem Mieter jedoch eine Räumungsfrist von fünf Monaten gewährt.
Nach Auffassung des Amtsgerichts war die Kündigung rechtmäßig, da durch die Überbelegung der Wohnung der Mieter gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen hat. Als Faustregel könne insoweit gelten, dass keine Überbelegung vorliegt, wenn auf jede erwachsene Person oder auf je zwei Kinder bis zum 13. Lebensjahr ein Raum von jeweils ca. 12 qm entfällt […] oder durchschnittlich 10 qm pro Person bei der Unterbringung von Familien gegeben sind […]. Diese Richtwerte seien im vorliegenden Fall weit überschritten, da auf eine Person gerade einmal rund 4 Quadratmeter Wohnfläche kommen und es sich um eine Einzimmerwohnung handelt. Grundsätzlich dürfe ein Mieter seine Kinder und seinen Ehegatten in die Wohnung aufnehmen. Allerdings dürfe dadurch keine Überbelegung eintreten. Der Beklagte habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits ein Kind gehabt, welches in die Wohnung mit einzogen sei. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe eine Überbelegung vorgelegen, welche sich durch die Aufnahme des zweiten Kindes noch erhöht habe.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle zum Beitrag: Überbelegung einer Mietwohnung berechtigt Vermieter zur Kündigung – AG München, Urteil vom 29.04.2015, Az. 415 C 3152/15
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