Der BGH hat ent­schie­den, dass es sich, wenn min­der­jäh­ri­ge Mit­glie­der eines Ama­teur­sport­ver­eins von ihren Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen oder Ange­hö­ri­gen ande­rer Ver­eins­mit­glie­der zu Sport­ver­an­stal­tun­gen gefah­ren wer­den, grund­sätz­lich um eine rei­ne Gefäl­lig­keit im außer­recht­li­chen Bereich han­delt, sodass Auf­wen­dungs­er­satz­an­sprü­che gegen den Ver­ein ausscheiden.

Dies gel­te auch im Ver­hält­nis zum Sport­ver­ein, so der BGH.

Die Par­tei­en strei­ten um den Ersatz von Schä­den, die die Klä­ge­rin bei einem Ver­kehrs­un­fall erlit­ten hat. Die Enke­lin der Klä­ge­rin spielt in der Mäd­chen-Fuß­ball­mann­schaft des beklag­ten Ver­eins. Die Mann­schaft nahm am 09.01.2011 in B. an der Hal­len­kreis­meis­ter­schaft teil. Die Klä­ge­rin, die ihre Enke­lin zu die­ser Ver­an­stal­tung brin­gen woll­te, ver­un­fall­te mit ihrem PKW auf der Fahrt nach B. und zog sich dabei erheb­li­che Ver­let­zun­gen zu. Die A. Ver­si­che­rungs-AG, bei der der Beklag­te eine Sport­ver­si­che­rung unter­hält, lehn­te die bei ihr ange­mel­de­ten Ansprü­che der Klä­ge­rin ab. Nach den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen wür­den nur Ver­eins­mit­glie­der und zur Durch­füh­rung ver­si­cher­ter Ver­an­stal­tun­gen “offi­zi­ell ein­ge­setz­te” Hel­fer Ver­si­che­rungs­schutz genie­ßen; zu die­sem Per­so­nen­kreis gehö­re die Klä­ge­rin jedoch nicht. Die Klä­ge­rin hat dar­auf­hin den Beklag­ten auf Ersatz ihres mate­ri­el­len und imma­te­ri­el­len Scha­dens in Anspruch genommen.
Das Land­ge­richt hat­te die Kla­ge abge­wie­sen. Auf die Beru­fung der Klä­ge­rin hat das Ober­lan­des­ge­richt den Beklag­ten – unter Zurück­wei­sung der Beru­fung bezüg­lich des begehr­ten Schmer­zens­gel­des – zur Zah­lung von 2.811,63 Euro nebst Zin­sen verurteilt.

Der BGH hat auf die vom Beru­fungs­ge­richt zuge­las­se­ne Revi­si­on des Beklag­ten das Urteil des Ober­lan­des­ge­richts, soweit zum Nach­teil des Beklag­ten erkannt wor­den ist, auf­ge­ho­ben und das klag­ab­wei­sen­de land­ge­richt­li­che Urteil bestätigt.

Nach Auf­fas­sung des BGH ist in der Senats­recht­spre­chung im Bereich der rechts­ge­schäft­li­chen Schuld­ver­hält­nis­se zwi­schen einem Auf­trags- und einem Gefäl­lig­keits­ver­hält­nis zu unter­schei­den. Ob jemand für einen ande­ren ein Geschäft i.S.d. § 662 BGB besor­ge oder jeman­dem nur eine (außer­recht­li­che) Gefäl­lig­keit erwei­se, hän­ge vom Rechts­bin­dungs­wil­len ab. Maß­geb­lich sei inso­weit, wie sich dem objek­ti­ven Beob­ach­ter – nach Treu und Glau­ben unter Berück­sich­ti­gung der Umstän­de des Ein­zel­falls mit Rück­sicht auf die Ver­kehrs­sit­te – das Han­deln des Leis­ten­den dar­stellt. Eine ver­trag­li­che Bin­dung wer­de ins­be­son­de­re dann zu beja­hen sein, wenn erkenn­bar sei, dass für den Leis­tungs­emp­fän­ger wesent­li­che Inter­es­sen wirt­schaft­li­cher Art auf dem Spiel ste­hen und er sich auf die Leis­tungs­zu­sa­ge ver­lässt oder wenn der Leis­ten­de an der Ange­le­gen­heit ein eige­nes recht­li­ches oder wirt­schaft­li­ches Inter­es­se hat. Sei dies hin­ge­gen nicht der Fall, kön­ne dem Han­deln der Betei­lig­ten nur unter beson­de­ren Umstän­den ein recht­li­cher Bin­dungs­wil­len zugrun­de gelegt wer­den. Ein Bin­dungs­wil­le wer­de des­halb in der Regel beim sog. Gefäl­lig­keits­han­deln des täg­li­chen Lebens, bei Zusa­gen im gesell­schaft­li­chen Bereich oder bei Vor­gän­gen, die die­sen ähn­lich sind, zu ver­nei­nen sein. Genau­so müs­se, um Wer­tungs­wi­der­sprü­che zu ver­mei­den, im Bereich der gesetz­li­chen Schuld­ver­hält­nis­se zwi­schen der Geschäfts­füh­rung ohne Auf­trag nach §§ 677 ff BGB und der (außer­recht­li­chen) Gefäl­lig­keit ohne Auf­trag unter­schie­den wer­den. Maß­geb­lich sei inso­weit eben­falls, wie sich dem objek­ti­ven Beob­ach­ter – nach Treu und Glau­ben unter Berück­sich­ti­gung der Umstän­de des Ein­zel­falls mit Rück­sicht auf die Ver­kehrs­sit­te – das Han­deln des Leis­ten­den dar­stellt. Die Abgren­zung erfol­ge unter Berück­sich­ti­gung unter ande­rem der Art der Tätig­keit, ihrem Grund und Zweck, ihrer wirt­schaft­li­chen und recht­li­chen Bedeu­tung für den Geschäfts­herrn, der Umstän­de, unter denen sie erbracht wird, und der dabei ent­ste­hen­den Inter­es­sen­la­ge der Par­tei­en. Gefäl­lig­kei­ten des täg­li­chen Lebens oder ver­gleich­ba­re Vor­gän­ge könn­ten inso­weit regel­mä­ßig den Tat­be­stand der §§ 677 ff BGB nicht erfüllen.

Die Klä­ge­rin habe im vor­lie­gen­den Fall ihre Enke­lin nach B. fah­ren wol­len, um die­ser die Teil­nah­me an der Kreis­meis­ter­schaft zu ermög­li­chen. Dies sei aus Gefäl­lig­keit gegen­über ihrer Enke­lin bezie­hungs­wei­se deren sor­ge­be­rech­tig­ten Eltern gesche­hen. An dem Cha­rak­ter der Fahrt als Gefäl­lig­keit ände­re sich nichts dadurch, dass der Trans­port nicht aus­schließ­lich im allei­ni­gen Inter­es­se der Enke­lin und ihrer Eltern, son­dern auch im Inter­es­se der Mann­schaft und damit des beklag­ten Sport­ver­eins gele­gen habe. Der “Bring­dienst” der min­der­jäh­ri­gen Spie­le­rin­nen zu aus­wär­ti­gen Spie­len sei nach den tat­rich­ter­li­chen Fest­stel­lun­gen Sache der Eltern bezie­hungs­wei­se ande­rer Ange­hö­ri­ger oder Freun­de gewe­sen. Die Klä­ge­rin habe im Rah­men ihrer Anhö­run­gen vor den Instanz­ge­rich­ten ange­ge­ben, die Kin­der sei­en immer pri­vat gefah­ren wor­den. Sie selbst habe vie­le Fahr­ten durch­ge­führt und dafür nie etwas bekom­men. Wenn sie nicht gefah­ren wäre, hät­te man den Trans­port inner­halb der Fami­lie oder der übri­gen Ver­eins­mit­glie­der so umor­ga­ni­siert, dass eine ande­re Per­son ihre Enke­lin gefah­ren hät­te. Die­ser übli­che Ablauf spre­che ent­schei­dend dage­gen, den auf frei­wil­li­ger Grund­la­ge erfolg­ten Trans­port der Kin­der zu Aus­wärts­spie­len durch Per­so­nen aus ihrem per­sön­li­chen Umfeld als auf der Grund­la­ge eines mit wech­sel­sei­ti­gen Rech­ten und Pflich­ten aus­ge­stal­te­ten Schuld­ver­hält­nis­ses erbracht anzu­se­hen. Viel­mehr han­de­le es sich, wenn min­der­jäh­ri­ge Mit­glie­der eines Ama­teur­sport­ver­eins von ihren Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen oder Ange­hö­ri­gen ande­rer Ver­eins­mit­glie­der zu Sport­ver­an­stal­tun­gen gefah­ren wer­den, grund­sätz­lich – auch im Ver­hält­nis zum Sport­ver­ein – um eine rei­ne Gefäl­lig­keit, die sich im außer­recht­li­chen Bereich abspie­le. Solan­ge kei­ne gegen­tei­li­gen Abspra­chen getrof­fen wür­den, schie­den damit Auf­wen­dungs­er­satz­an­sprü­che aus.

Quel­le: BGH, Urteil vom 23.07.2015, AZ III ZR 346/14

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