Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung

Wer die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung für 2014 noch nicht ein­ge­reicht hat, soll­te sich spu­ten, sonst kön­nen Ver­spä­tungs­zu­schlä­ge bis zu 10% der fest­ge­setz­ten Ein­kom­men­steu­er erho­ben wer­den. Für 2015 ist noch Zeit bis 31.05.2016. Nur die steu­er­be­ra­ten­den Beru­fe haben für Ihre Man­dan­ten all­ge­mein eine Ver­län­ge­rung bis zum Jahresende.

Arbeit­neh­mer, die nicht zur Abga­be einer Steu­er­erklä­rung ver­pflich­tet sind, kön­nen bis 31.12.2015 noch rück­wir­kend bis zum Steu­er­jahr 2011 eine Ver­an­la­gung bean­tra­gen bzw. danach bis 31.12.2016 rück­wir­kend bis zum Steu­er­jahr 2012. Für vie­le Arbeits­neh­mer lohnt es sich, eine Steu­er­erklä­rung ein­zu­rei­chen. Denn in den ver­gan­ge­nen Jah­ren wur­den durch­schnitt­lich rund 900 Euro erstattet.

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Steu­er­klas­sen wählen

Steu­er­klas­sen wäh­len und Frei­be­trä­ge bean­tra­gen: Wer nicht auf sei­ne zuviel gezahl­ten Steu­ern war­ten möch­te, kann das oft schon vor­her beein­flus­sen. Zum einen kann bei Ehe­leu­ten oder ein­ge­tra­ge­nen Part­ner­schaf­ten die Wahl der Steu­er­klas­se von Bedeu­tung sein. Bei unter­schied­li­chen Ein­künf­ten ist es güns­ti­ger für den Bes­ser­ver­die­nen­den, die Steu­er­klas­se III und den ande­ren Part­ner die Steu­er­klas­se V zu wäh­len. Noch prä­zi­ser geht das mit dem Fak­tor­ver­fah­ren, dabei wird genau­er nach den Ver­hält­nis­sen der Bezü­ge zuein­an­der ein Fak­tor ermit­telt, der dann für den Lohn­steu­er­ab­zug gilt. Bei Bezug von Lohn­er­satz­leis­tun­gen kann es aber von Vor­teil sein, gegen den Strich zu dis­po­nie­ren, weil Eltern­geld oder ande­re Lohn­er­satz­leis­tun­gen an die Net­to­be­zü­ge anknüp­fen. Das führt dazu, dass die Lohn­er­satz­leis­tun­gen höher aus­fal­len. Aller­dings muss dann der wei­ter Ver­die­nen­de mit der ungüns­ti­ge­ren Steu­er­klas­se höhe­re Steu­er­ab­zü­ge hin­neh­men. Der Vor­teil dar­an ist, dass die höhe­ren Lohn­er­satz­leis­tun­gen blei­ben, aber die dafür höhe­ren Steu­er­ab­zü­ge des ande­ren Part­ners durch die Steu­er­ver­an­la­gung weit­ge­hend wie­der zurück­flie­ßen. Dies bedarf aber einer recht­zei­ti­gen Pla­nung und Ein­schät­zung der unter­schied­li­chen Auswirkungen.

Damit die vor­ge­schla­ge­ne Pla­nung gelingt, emp­feh­le ich mei­ne Unterstützung.

Frei­be­trag nutzen

Neben opti­ma­ler Steu­er­klas­sen­wahl besteht auch die Mög­lich­keit, die vor­aus­sicht­lich abzugs­fä­hi­gen Wer­bungs­kos­ten, Son­der­aus­ga­ben oder ande­ren Auf­wen­dun­gen schon im Vor­aus durch die Ein­tra­gung eines Frei­be­tra­ges nutz­bar zu machen und damit den Steu­er­ab­zug zu mini­mie­ren. Einen Frei­be­trag bekom­men Sie auf Antrag, wenn Sie über die gesetz­li­chen Pau­schal­be­trä­ge hin­aus min­des­tens 600 Euro wei­te­re Auf­wen­dun­gen gel­tend machen kön­nen. Bis zum 30.11. jeden Jah­res kann ein Frei­be­trag noch für das lau­fen­de Jahr bean­tragt wer­den. Und seit Okto­ber 2015 kön­nen Arbeit­neh­mer eine Ermä­ßi­gung für 2016 gel­tend machen.

Erst­mals mit dem Lohn­steu­er­ermä­ßi­gungs­ver­fah­ren 2016 kön­nen Frei­be­trä­ge jetzt gleich für zwei Jah­re bean­tragt werden.

Fahr­ten zur Tätigkeitsstätte

Arbeit­neh­mer mit meh­re­ren Ein­satz­or­ten müs­sen auf die Fest­le­gung der ers­ten Tätig­keits­stät­te ach­ten. Für die Fahr­ten zur ers­ten Tätig­keits­stät­te gilt nur die Pend­ler­pau­scha­le von 0,30 Euro pro Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter. Bei Fahr­ten zu ande­ren Tätig­keitsor­ten wer­den die tat­säch­li­chen Kilo­me­ter der Hin- und Rück­fahrt abge­rech­net, und es kön­nen Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen von 12 Euro oder 24 Euro in Betracht kom­men. Es gibt nur eine ers­te Tätig­keits­stät­te pro Arbeits­ver­hält­nis, die nor­ma­ler­wei­se vom Arbeit­ge­ber fest­ge­legt wird. Kom­men meh­re­re Orte in Fra­ge und wur­de kei­ne Zuord­nung getrof­fen, gilt der Ein­satz­ort, der der Woh­nung des Arbeit­neh­mers am nächs­ten liegt.

Mini­job­ber

Mini­job­ber haben grund­sätz­lich eine Arbeits­ent­gelt­gren­ze von monat­lich 450 Euro ein­zu­hal­ten. Ein gele­gent­li­ches unvor­her­seh­ba­res Über­schrei­ten der Ent­gelt­gren­ze bleibt bis zu drei Mona­te inner­halb eines Zeit­jah­res unschäd­lich (ab Janu­ar 2019 nur zwei Monate!).

Ein­sprü­che

Bei Ein­sprü­chen besteht Anspruch auf Ruhen des Ver­fah­rens, wenn in glei­cher Ange­le­gen­heit ein Ver­fah­ren vor dem EuGH, dem BVerfG oder einem obers­ten Bun­des­ge­richt anhän­gig ist. Die Gel­tend­ma­chung des Anspruchs bie­tet sich ins­be­son­de­re bei fol­gen­den Sach­ver­hal­ten an:

  • Bei­trags­rück­erstat­tun­gen min­dern den Abzug der Kran­ken­ver­si­che­rungs­ba­sis­bei­trä­ge. Bonus­zah­lun­gen die­nen der För­de­rung einer gesun­den Lebens­wei­se oder der­glei­chen, meint das FG Neu­stadt und hält sol­che Ver­gü­tun­gen nicht für Bei­trags­er­stat­tun­gen. Beim BFH ist des­halb ein Ver­fah­ren (Az. X R 17/15) anhän­gig. Dar­auf gestützt kann im Rah­men eines Ein­spruchs Ver­fah­rens­ru­he bean­sprucht werden.
  • Kos­ten für Rechts­strei­te im pri­va­ten Bereich sind seit 2013 in der Regel nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­min­dernd zu berück­sich­ti­gen. Meh­re­re Finanz­ge­rich­te haben aber ent­schie­den, dass Schei­dungs­kos­ten von die­ser Ein­schrän­kung aus­ge­nom­men wer­den müs­sen, weil sie zwangs­läu­fig anfal­len. Hier­zu lie­gen der­zeit zwei Ver­fah­ren dem BFH vor (Az. VI R 66/14 und VI R 81/14). In einer erb­recht­li­chen Sache kam das FG Düs­sel­dorf zu einer Ent­schei­dung, die Kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung anzu­se­hen, weil eine exis­ten­zi­el­le Bedeu­tung für den Klä­ger dahin­ter­steht. Auch hier ist eine Revi­si­on beim BFH unter dem Az. VI R 70/14 anhängig.
  • Zur Berück­sich­ti­gung von Unter­halts­auf­wen­dun­gen hat­te der BFH abschlä­gig ent­schie­den, auch Pflicht­bei­trä­ge zur Ren­ten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung anzu­er­ken­nen. Hier­ge­gen ist eine Ver­fas­sungs­be­schwer­de beim BVerfG unter dem Az. 2 BvR 1853/15 erho­ben worden.

Steu­er­li­che Identifikationsnummer

Ab 2016 ist bei der Bean­tra­gung von Unter­halts­auf­wen­dun­gen, die Anga­be der steu­er­li­chen Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Unter­halts­emp­fän­gers zwin­gend vor­ge­schrie­ben. Ent­spre­chen­des gilt auch bei der Bean­tra­gung von Kindergeld.

Ein­künf­te aus Kapitalvermögen

Bei den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen erfolgt eine depot­über­grei­fen­de Ver­rech­nung von Gewin­nen und Ver­lus­ten nur inner­halb eines Bank­in­sti­tuts. Bestehen Depots bei ver­schie­de­nen Ban­ken, ist zur Ver­rech­nung bis zum 15.12. des lau­fen­den Jah­res eine Beschei­ni­gung nach amt­li­chem Mus­ter über die nicht aus­ge­gli­che­nen Ver­lus­te zu bean­tra­gen, die dem ande­ren Bank­in­sti­tut zur Ver­rech­nung vor­ge­legt wer­den kann. Ansons­ten bleibt der Ver­lust vor­zu­tra­gen auf das fol­gen­de Jahr. Nun hat das FG Düs­sel­dorf gegen die Auf­fas­sung des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Finan­zen ent­schie­den, dass das Finanz­amt nicht dar­an gehin­dert ist, selbst eine Ver­rech­nung vor­zu­neh­men, um eine effek­ti­ve Ver­lust­ver­rech­nung zu ermög­li­chen, was ins­be­son­de­re bis 2013 zur Ver­rech­nung von Alt­ver­lus­ten wich­tig war. Das Finanz­amt hat gegen die­se Ent­schei­dung Revi­si­on beim BFH (VIII R 23/15) eingelegt.

Ebay

Auch als Pri­vat­per­son kann man unter Umstän­den von den Finanz­be­hör­den, als Gewer­be­trei­ben­der bzw. Unter­neh­mer ent­deckt wer­den. Ebay und ande­re Inter­net-Han­dels­fo­ren wer­den kon­ti­nu­ier­lich über­wacht. Auch nahe­ste­hen­de Per­so­nen, die über ver­schie­de­ne Inter­net­pro­vi­der auf unter­schied­li­chen Platt­for­men auf­tau­chen, kön­nen durch die Soft­ware Xpy­der erkannt wer­den. Ebay und ande­re Han­dels­part­ner sind gegen­über den Finanz­be­hör­den zu Aus­künf­ten verpflichtet.

Steu­er­da­ten-CD aus Luxemburg

Bei der für Nord­rhein-West­fa­len zustän­di­gen Steu­er­fahn­dung in Wup­per­tal wird wie­der ein­mal eine Steu­er­da­ten-CD aus Luxem­burg aus­ge­wer­tet. Anfang 2015 wur­den die Bedin­gun­gen für eine straf­be­frei­en­de Selbst­an­zei­ge ver­schärft. Gleich­wohl macht es Sinn, mit einer Selbst­an­zei­ge mög­li­cher Tat­ent­de­ckung zuvor zukom­men. Kern­punkt einer wirk­sa­men Selbst­an­zei­ge ist die voll­stän­di­ge Auf­de­ckung nicht dekla­rier­ter steu­er­re­le­van­ter Daten. Hier­zu ist die Ein­be­zie­hung eines in die­ser Pro­ble­ma­tik erfah­re­nen Steu­er­be­ra­ters oder Rechts­an­wal­tes rat­sam. Ach­tung! Das AG Kiel (48 Ls 1/14) und das LG Kiel (11 Ns 76/14) haben ent­schie­den, dass der Steu­er­pflich­ti­ge trotz Selbst­an­zei­ge kei­ne Straf­frei­heit erhält. Er hät­te mit der Tat­ent­de­ckung rech­nen müs­sen, weil sich eine Steu­er-CD in Aus­wer­tung befand. Die­ses Urteil scheint deut­lich über­spannt, denn von einer Tat­ent­de­ckung ist i.d.R. die Rede, wenn sol­che Daten mit der indi­vi­du­el­len Steu­er­ak­te im zustän­di­gen Finanz­amt abge­gli­chen wur­den. Die­ses Urteil stellt sich gegen die weit über­wie­gen­de Auf­fas­sung der Fach­li­te­ra­tur und der Strafverfolgungsbehörden.

Schen­kung­steu­er­erklä­rung

Wer­den in einer Schen­kung­steu­er­erklä­rung bewusst unzu­tref­fen­de Anga­ben über vom Schen­ker bereits erhal­te­ne Vor­schen­kun­gen gemacht, liegt ein Fall der Steu­er­hin­ter­zie­hung vor. Unab­hän­gig von straf­recht­li­chen Fris­ten gel­ten für eine Steu­er­ver­kür­zung die län­ge­ren Fest­set­zungs­fris­ten der Abga­ben­ord­nung. Bei der Erb­schaft- und Schen­kung­steu­er sind meh­re­re Erwer­be der letz­ten zehn Jah­re der Besteue­rung ins­ge­samt zugrun­de zu legen, wobei die Fest­set­zungs­ver­jäh­rungs­fris­ten erst mit Kennt­nis­nah­me durch das Finanz­amt begin­nen. Am 10.02.2015 hat­te der BGH (1 StR 405/14) mit Beschluss über die straf­recht­li­che Ver­jäh­rungs­frist befun­den, konn­te aber hin­sicht­lich der für län­ger zurück­lie­gen­de Vor­ta­ten kei­ne Ver­jäh­rung prü­fen, weil die Vor­in­stanz ent­spre­chen­de Tat­sa­chen nicht fest­ge­hal­ten hatte.

Erb­schaft­steu­er

Fami­li­en­un­ter­neh­men war­ten auf eine neue Erb­schaft­steu­er-Gesetz­ge­bung. Die Regu­lie­rung der vom BVerfG bean­stan­de­ten betriebs­ori­en­tier­ten Begüns­ti­gun­gen wird zu Ein­schrän­kun­gen füh­ren. Ob die­se hin­rei­chend einer künf­ti­gen ver­fas­sungs­recht­li­chen Wür­di­gung stand­hal­ten kön­nen, steht in den Ster­nen. Der­zeit aber gel­ten noch die unver­än­der­ten Vor­schrif­ten. Bei Über­tra­gungs­ge­dan­ken inner­halb der Fami­lie von Betrie­ben oder Antei­len soll­te eine rasche Umset­zung ange­strebt wer­den, um noch an der wei­ter­rei­chen­den Begüns­ti­gung teil­ha­ben zu können.

Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag

Eine deut­li­che Erleich­te­rung beim Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag ist der Weg­fall der Funk­ti­ons­be­nen­nung ab 2016. Die übri­gen Rege­lun­gen wie etwa Betriebs­grö­ßen­merk­ma­le und Rück­ab­wick­lung behal­ten ihre Gül­tig­kei­ten wie bis­her. Hier erge­ben sich neue Gestal­tungs­an­sät­ze zur Steueroptimierung.

Quel­le: Pres­se­mit­tei­lung des Steu­er­be­ra­ter-Ver­ban­des Köln e.V. v. 04.12.2015

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