Die alljährliche Steuererklärung macht kaum jemand gerne. Für manche kann sie sich aber auszahlen.

Frü­her waren es grau-grün unter­leg­te For­mu­la­re, heu­te gibt es ELSTER – das Inter­net­zeit­al­ter hat mitt­ler­wei­le auch die Finanz­äm­ter erreicht, und die Steu­er­erklä­rung, ein Sinn­bild für deut­sche Büro­kra­tie, kann auf elek­tro­ni­schem Wege über­mit­telt wer­den. Ver­schie­de­ne im frei­en Han­del erhält­li­che Steu­er­erklä­rungs­pro­gram­me ver­spre­chen, beim Aus­fül­len der For­mu­la­re Hil­fe­stel­lung zu leis­ten. Was der Steu­er­pflich­ti­ge aber zu aller­erst klä­ren soll­te: Muss ich über­haupt eine Steu­er­erklä­rung machen?

Steu­er­erklä­rung Pflicht für jeden Steu­er­zah­ler – theoretisch

Grund­sätz­lich muss jeder Steu­er­pflich­ti­ge, der Ein­künf­te erzielt hat, für das betref­fen­de Kalen­der­jahr eine Steu­er­erklä­rung abge­ben. Steu­er­pflich­tig ist jeder, der in Deutsch­land wohnt oder sich gewöhn­lich in Deutsch­land auf­hält. Die­se unbe­schränk­te Steu­er­pflicht betrifft alle, Erwach­se­ne wie auch Kinder.

Hin­ter­grund ist, dass das Finanz­amt wis­sen muss, in wel­cher Höhe der jewei­li­ge Steu­er­pflich­ti­ge wel­che Ein­künf­te erzielt hat. Das Finanz­amt muss auf Basis die­ser Infor­ma­tio­nen die Ver­an­la­gung durch­füh­ren, also die Höhe der zu zah­len­den Steu­ern ermitteln.

Zu unter­schei­den sind sie­ben ver­schie­de­ne Arten von Ein­künf­ten. Bei­spiels­wei­se erzie­len Ange­stell­te Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Tätig­keit, Gewer­be­be­trei­ben­de Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb und Frei­be­ruf­ler Ein­künf­te aus selb­stän­di­ger Tätig­keit. Zudem sind Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung – zum Bei­spiel bei Eigen­tü­mern einer ver­mie­te­ten Eigen­tums­woh­nung –, Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen oder sons­ti­ge Ein­künf­te möglich.

Selb­stän­di­ge müs­sen Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung abgeben

Wer selb­stän­dig ist, muss sich um alle steu­er­li­chen Belan­ge selbst küm­mern. Das heißt, er muss auch das Finanz­amt über sei­ne Ein­künf­te infor­mie­ren und eine Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung abge­ben. Die zu zah­len­de Steu­er müs­sen Selb­stän­di­ge nach §37 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) als Vor­aus­zah­lung leisten.

Wie hoch sie aus­fällt, berech­net das Finanz­amt auf Basis der Ein­künf­te aus dem jewei­li­gen Vor­jahr. Die Steu­ern müs­sen dann, je nach Höhe, pro Jahr oder pro Quar­tal gezahlt wer­den. Fal­len die Ein­künf­te nied­ri­ger aus als erwar­tet, kann man die Steu­er­vor­aus­zah­lung auf Antrag redu­zie­ren. Ande­rer­seits kann das Finanz­amt die Vor­aus­zah­lungs­be­trä­ge unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen im lau­fen­den Jahr für die­ses Jahr erhöhen.

Selb­stän­di­ge: Frist bis Ende Mai des Folgejahres

Dass man als Selb­stän­di­ger eine Steu­er­erklä­rung abge­ben muss, heißt aller­dings nicht zwangs­läu­fig, dass man sie auch selbst erstel­len muss. Natür­lich über­neh­men wir das ger­ne für Sie. Der Steu­er­pflich­ti­ge muss die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung dann nur selbst unter­schrei­ben und durch den Steu­er­be­ra­ter elek­tro­nisch ein­rei­chen las­sen. Erstellt der Steu­er­pflich­ti­ge die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung selbst, muss er die­se selbst auf elek­tro­ni­schem Wege ein­rei­chen (ELSTER).

Die ent­spre­chen­de Frist läuft bis Ende Mai des Fol­ge­jah­res. Selb­stän­dig täti­ge Steu­er­zah­ler kön­nen eine Ver­län­ge­rung bean­tra­gen, müs­sen dies aber in der Regel begründen.

Steu­er­erklä­rung für Rent­ner Pflicht

Wich­tig: Nach dem soge­nann­ten Alters­ein­künf­te­ge­setz müs­sen seit dem 1. Janu­ar 2005 auch Rent­ner eine Steu­er­erklä­rung abge­ben. Seit die­sem Zeit­punkt wür­den die Ren­ten mit einem ste­tig stei­gen­den Anteil besteu­ert. Hin­ter­grund sei das Ziel, die Steu­er­pflich­ti­gen wäh­rend der Erwerbs­pha­se zu ent­las­ten und den im Ren­ten­al­ter ohne­hin nied­ri­ge­ren Ein­kom­men­steu­er­satz dann auch für die Ren­ten anzusetzen.

Auch für das Jahr des Todes muss übri­gens eine Steu­er­erklä­rung ein­ge­reicht wer­den, die Erb­schaft­steu­er­erklä­rung – das müs­sen die Erben übernehmen.

Ange­stell­te: Arbeit­ge­ber über­mit­telt Infor­ma­tio­nen ans Finanzamt

Eine Steu­er­erklä­rungs­pflicht gilt grund­sätz­lich auch für Ange­stell­te. Hier muss aber zunächst der Arbeit­ge­ber tätig wer­den: Bei Arbeit­neh­mern hat der Arbeit­ge­ber die Erklä­rungs­pflicht gegen­über dem Finanz­amt. Er hat monat­lich die Lohn­steu­er für den Arbeit­neh­mer zu berech­nen, die­se vom Lohn abzu­zie­hen und ein­zu­be­hal­ten und an das Finanz­amt abzuführen.

Mit dem Lohn­steu­er­ab­zug ist die Ein­kom­men­steu­er für nicht­selb­stän­di­ge Steu­er­pflich­ti­ge (Arbeit­neh­mer) abge­gol­ten. Der Arbeit­neh­mer hat sei­ne Pflich­ten erfüllt, solan­ge sein Arbeit­ge­ber alles rich­tig macht.

Der Arbeit­neh­mer ist aber trotz­dem der Steu­er­schuld­ner und im Zwei­fel auch vom Finanz­amt in Anspruch zu nehmen.

Auch für man­che Ange­stell­te verpflichtend

Ange­stell­te, für die der Arbeit­ge­ber die Lohn­steu­er ein­be­hal­ten hat, müs­sen nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung abge­ben. Das gilt zum Bei­spiel für jene, die bei meh­re­ren Arbeit­ge­bern gleich­zei­tig tätig sind, die sich im ent­spre­chen­den Jahr haben schei­den las­sen oder die wei­te­re Ein­künf­te bezie­hen, zum Bei­spiel aus Ver­mie­tung und Verpachtung.

Die­se und wei­te­re Vor­aus­set­zun­gen, die eine Steu­er­klä­rung erfor­der­lich machen, sind unter §46 Absatz 2 Nr. 1 bis 7 EStG zusam­men­ge­fasst. Die­se Pflicht­ver­an­la­gung ist inner­halb der vier­jäh­ri­gen Fest­set­zungs­frist durchzuführen.

Ange­stell­te: Viel­fach Steuerrückzahlungen

Was man­chen als läs­ti­ge Pflicht erscheint, kann sich finan­zi­ell aus­zah­len. Erzielt jemand Ver­lus­te, zum Bei­spiel weil sei­ne Eigen­tums­woh­nung nicht ver­mie­tet wur­de oder die Akti­en sich nega­tiv ent­wi­ckelt haben, kann sich dies steu­er­min­dernd auswirken.

Wer ange­stellt ist und sich in der oben genann­ten Lis­te (§46 Absatz 2 Nr. 1 bis 7 EStG) nicht wie­der­fin­det, kann den­noch eine Steu­er­erklä­rung abge­ben. Ange­stell­te kön­nen dann Steu­er­ermä­ßi­gungs­grün­de gel­tend machen, die Arbeit­ge­ber nicht berück­sich­tigt haben bezie­hungs­wei­se von denen sie nichts wuss­ten, bei­spiels­wei­se Wer­bungs­kos­ten. Vie­le bekom­men vom Finanz­amt Geld zurück.

Frei­wil­li­ge Steu­er­erklä­rung: Vier Jah­re Zeit

Ange­stell­te müs­sen dazu beim Finanz­amt einen Antrag auf Ver­an­la­gung stel­len. Das erfolgt auto­ma­tisch, wenn sie die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung abge­ben. Es ist dann Auf­ga­be des Finanz­amts, die Steu­er­erklä­rung ein­schließ­lich Antrag anzu­neh­men. Ent­schei­den sich Ange­stell­te dafür, die Erklä­rung frei­wil­lig abzu­ge­ben, haben sie ins­ge­samt vier Jah­re Zeit. Die Frist beginnt mit Ablauf des Ver­an­la­gungs­zeit­raums, also des Kalen­der­jah­res, für das die Steu­er­erklä­rung gilt.

Sofern Sie eine Steu­er­erklä­rung abge­ben müs­sen oder hier­zu vom Finanz­amt auf­ge­for­dert wur­den, über­neh­men wir das ger­ne für Sie und ste­hen Ihnen für all­fäl­li­ge Fra­gen ger­ne zur Ver­fü­gung. Neh­men Sie mit uns Kon­takt auf!

Quel­le: Schuppich/fotolia.com (Bild); Deut­sche Anwalts­aus­kunft Maga­zin v. 11.02.2016

Unse­re Steu­er­be­ra­ter in Fell­bach, sind ger­ne für Sie da.