Früher waren es grau-grün unterlegte Formulare, heute gibt es ELSTER – das Internetzeitalter hat mittlerweile auch die Finanzämter erreicht, und die Steuererklärung, ein Sinnbild für deutsche Bürokratie, kann auf elektronischem Wege übermittelt werden. Verschiedene im freien Handel erhältliche Steuererklärungsprogramme versprechen, beim Ausfüllen der Formulare Hilfestellung zu leisten. Was der Steuerpflichtige aber zu allererst klären sollte: Muss ich überhaupt eine Steuererklärung machen?
Steuererklärung Pflicht für jeden Steuerzahler – theoretisch
Grundsätzlich muss jeder Steuerpflichtige, der Einkünfte erzielt hat, für das betreffende Kalenderjahr eine Steuererklärung abgeben. Steuerpflichtig ist jeder, der in Deutschland wohnt oder sich gewöhnlich in Deutschland aufhält. Diese unbeschränkte Steuerpflicht betrifft alle, Erwachsene wie auch Kinder.
Hintergrund ist, dass das Finanzamt wissen muss, in welcher Höhe der jeweilige Steuerpflichtige welche Einkünfte erzielt hat. Das Finanzamt muss auf Basis dieser Informationen die Veranlagung durchführen, also die Höhe der zu zahlenden Steuern ermitteln.
Zu unterscheiden sind sieben verschiedene Arten von Einkünften. Beispielsweise erzielen Angestellte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, Gewerbebetreibende Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Freiberufler Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Zudem sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – zum Beispiel bei Eigentümern einer vermieteten Eigentumswohnung –, Einkünfte aus Kapitalvermögen oder sonstige Einkünfte möglich.
Selbständige müssen Einkommensteuererklärung abgeben
Wer selbständig ist, muss sich um alle steuerlichen Belange selbst kümmern. Das heißt, er muss auch das Finanzamt über seine Einkünfte informieren und eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die zu zahlende Steuer müssen Selbständige nach §37 Einkommensteuergesetz (EStG) als Vorauszahlung leisten.
Wie hoch sie ausfällt, berechnet das Finanzamt auf Basis der Einkünfte aus dem jeweiligen Vorjahr. Die Steuern müssen dann, je nach Höhe, pro Jahr oder pro Quartal gezahlt werden. Fallen die Einkünfte niedriger aus als erwartet, kann man die Steuervorauszahlung auf Antrag reduzieren. Andererseits kann das Finanzamt die Vorauszahlungsbeträge unter bestimmten Voraussetzungen im laufenden Jahr für dieses Jahr erhöhen.
Selbständige: Frist bis Ende Mai des Folgejahres
Dass man als Selbständiger eine Steuererklärung abgeben muss, heißt allerdings nicht zwangsläufig, dass man sie auch selbst erstellen muss. Natürlich übernehmen wir das gerne für Sie. Der Steuerpflichtige muss die Einkommensteuererklärung dann nur selbst unterschreiben und durch den Steuerberater elektronisch einreichen lassen. Erstellt der Steuerpflichtige die Einkommensteuererklärung selbst, muss er diese selbst auf elektronischem Wege einreichen (ELSTER).
Die entsprechende Frist läuft bis Ende Mai des Folgejahres. Selbständig tätige Steuerzahler können eine Verlängerung beantragen, müssen dies aber in der Regel begründen.
Steuererklärung für Rentner Pflicht
Wichtig: Nach dem sogenannten Alterseinkünftegesetz müssen seit dem 1. Januar 2005 auch Rentner eine Steuererklärung abgeben. Seit diesem Zeitpunkt würden die Renten mit einem stetig steigenden Anteil besteuert. Hintergrund sei das Ziel, die Steuerpflichtigen während der Erwerbsphase zu entlasten und den im Rentenalter ohnehin niedrigeren Einkommensteuersatz dann auch für die Renten anzusetzen.
Auch für das Jahr des Todes muss übrigens eine Steuererklärung eingereicht werden, die Erbschaftsteuererklärung – das müssen die Erben übernehmen.
Angestellte: Arbeitgeber übermittelt Informationen ans Finanzamt
Eine Steuererklärungspflicht gilt grundsätzlich auch für Angestellte. Hier muss aber zunächst der Arbeitgeber tätig werden: Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber die Erklärungspflicht gegenüber dem Finanzamt. Er hat monatlich die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer zu berechnen, diese vom Lohn abzuziehen und einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Mit dem Lohnsteuerabzug ist die Einkommensteuer für nichtselbständige Steuerpflichtige (Arbeitnehmer) abgegolten. Der Arbeitnehmer hat seine Pflichten erfüllt, solange sein Arbeitgeber alles richtig macht.
Der Arbeitnehmer ist aber trotzdem der Steuerschuldner und im Zweifel auch vom Finanzamt in Anspruch zu nehmen.
Auch für manche Angestellte verpflichtend
Angestellte, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer einbehalten hat, müssen nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Einkommensteuererklärung abgeben. Das gilt zum Beispiel für jene, die bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig tätig sind, die sich im entsprechenden Jahr haben scheiden lassen oder die weitere Einkünfte beziehen, zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung.
Diese und weitere Voraussetzungen, die eine Steuerklärung erforderlich machen, sind unter §46 Absatz 2 Nr. 1 bis 7 EStG zusammengefasst. Diese Pflichtveranlagung ist innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist durchzuführen.
Angestellte: Vielfach Steuerrückzahlungen
Was manchen als lästige Pflicht erscheint, kann sich finanziell auszahlen. Erzielt jemand Verluste, zum Beispiel weil seine Eigentumswohnung nicht vermietet wurde oder die Aktien sich negativ entwickelt haben, kann sich dies steuermindernd auswirken.
Wer angestellt ist und sich in der oben genannten Liste (§46 Absatz 2 Nr. 1 bis 7 EStG) nicht wiederfindet, kann dennoch eine Steuererklärung abgeben. Angestellte können dann Steuerermäßigungsgründe geltend machen, die Arbeitgeber nicht berücksichtigt haben beziehungsweise von denen sie nichts wussten, beispielsweise Werbungskosten. Viele bekommen vom Finanzamt Geld zurück.
Freiwillige Steuererklärung: Vier Jahre Zeit
Angestellte müssen dazu beim Finanzamt einen Antrag auf Veranlagung stellen. Das erfolgt automatisch, wenn sie die Einkommensteuererklärung abgeben. Es ist dann Aufgabe des Finanzamts, die Steuererklärung einschließlich Antrag anzunehmen. Entscheiden sich Angestellte dafür, die Erklärung freiwillig abzugeben, haben sie insgesamt vier Jahre Zeit. Die Frist beginnt mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, also des Kalenderjahres, für das die Steuererklärung gilt.
Sofern Sie eine Steuererklärung abgeben müssen oder hierzu vom Finanzamt aufgefordert wurden, übernehmen wir das gerne für Sie und stehen Ihnen für allfällige Fragen gerne zur Verfügung. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf!
Quelle: Schuppich/fotolia.com (Bild); Deutsche Anwaltsauskunft Magazin v. 11.02.2016
Unsere Steuerberater in Fellbach, sind gerne für Sie da.