Das FG Neu­stadt hat ent­schie­den, dass das Bezie­hen von Pols­ter­mö­beln in einer nahe gele­ge­nen Werk­statt des Hand­wer­kers nicht “im Haus­halt des Steu­er­pflich­ti­gen” erfolgt, so dass die Kos­ten dafür die Steu­er nicht nach § 35a EStG als Hand­wer­kerleis­tung ermä­ßi­gen können.

Die Klä­ger sind Ehe­leu­te und beauf­trag­ten im Jahr 2014 einen Raum­aus­stat­ter, ihre Sitz­grup­pe (zwei Sofas und einen Ses­sel) neu zu bezie­hen. Der Raum­aus­stat­ter hol­te die Sitz­grup­pe ab und bezog die Möbel in sei­ner nahe gele­ge­nen Werk­statt (Ent­fer­nung zur Woh­nung der Klä­ger ca. 4 Kilo­me­ter) neu. Für die ent­stan­de­nen Kos­ten (rd. 2.600 Euro) bean­trag­ten die Klä­ger in ihrer Steu­er­erklä­rung die Steu­er­ermä­ßi­gung nach § 35a Abs. 3 EStG (Inan­spruch­nah­me von Hand­wer­kerleis­tun­gen). Das beklag­te Finanz­amt lehn­te dies ab, weil das Gesetz ver­lan­ge, dass die Hand­wer­kerleis­tung “im Haus­halt” des Steu­er­pflich­ti­gen erbracht wor­den sei. Der BFH habe den Begriff “Haus­halt” räum­lich-funk­tio­nal aus­ge­legt. Der Ein­spruch blieb erfolglos.

Das FG Neu­stadt hat die Kla­ge abgewiesen.

Nach Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts wird eine Hand­wer­kerleis­tung nur dann “in” einem Haus­halt erbracht, wenn sie im räum­lich-funk­tio­na­len Bereich des Haus­halts geleis­tet wird. Danach ende der Haus­halt zwar nicht an der Grund­stücks­gren­ze, so dass z.B. auch Auf­wen­dun­gen zur Her­stel­lung eines Haus­an­schlus­ses im öffent­li­chen Grund und Boden oder Kos­ten für den Win­ter­dienst begüns­tigt sei­en. Die Hand­wer­kerleis­tun­gen müss­ten aber in einem unmit­tel­ba­ren räum­li­chen Zusam­men­hang zum Haus­halt durch­ge­führt wer­den. Bei einer Ent­fer­nung zur Werk­statt von 4 Kilo­me­tern feh­le es hier­an. Dar­an ände­re auch die Trans­port­leis­tung des Raum­aus­stat­ters nichts, weil es sich dabei nur um eine unter­ge­ord­ne­te Neben­leis­tung gehan­delt habe.

Die strik­te Unter­schei­dung in “häus­li­che” und “außer­häus­li­che” Leis­tun­gen füh­re zwar zu dem Ergeb­nis, dass es allein vom Ort der Leis­tungs­er­brin­gung abhän­ge, ob eine Tätig­keit begüns­tigt sei oder nicht. So sei z.B. die Betreu­ung eines Haus­tiers begüns­tigt, wenn sie im Haus­halt durch­ge­führt wer­de, aber nicht begüns­tigt, wenn sie außer­halb des Haus­halts (Tier­pen­si­on) erbracht wer­de. Die­ses Ergeb­nis habe der Gesetz­ge­ber aber bewusst in Kauf genom­men, weil er mit der Steu­er­ermä­ßi­gung die Schwarz­ar­beit bei Dienst­leis­tun­gen im Pri­vat­haus­halt habe bekämp­fen wollen.

Quel­le zum Bei­trag (Steu­er­be­güns­ti­gung von Hand­wer­kerleis­tung): FG Rhein­land-Pfalz, Urteil vom 07.07.2016, Az. 1 K 1252/16

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