Der EGMR hat entschieden, dass deutsche Finanzbehörden Durchsuchungen auf illegal beschaffte Bankdaten stützen dürfen, wie in diesem Fall eine Steuer CD.
In einem Steuerstrafverfahren gegen die Beschwerdeführer fand im Jahr 2008 eine Hausdurchsuchung statt. Der Durchsuchungsbeschluss basierte auf vom Bundesnachrichtendienst angekauften Bankdaten aus Lichtenstein.
Aus den angekauften Bankdaten, die ein Bankmitarbeiter in Lichtenstein illegal kopiert hatte, ergab sich gegen die Beschwerdeführer, ein deutsches Ehepaar, der Verdacht, dass diese in den Jahren 2002 bis 2006 Steuern von insgesamt rund 100.000 Euro hinterzogen hatten.
Nachdem das AG Bochum daraufhin einen Durchsuchungsbeschluss erlassen hatte, wurden bei der Durchsuchung der Wohnräume der Beschwerdeführer Unterlagen und Computerdateien beschlagnahmt. Ihre Beschwerden gegen die Durchsuchungsmaßnahmen bis zum BVerfG waren erfolglos. 2012 wurden die Beschwerdeführer schließlich aus Mangel an Beweisen freigesprochen.
Die Beschwerdeführer machten insbesondere geltend, dass der Durchsuchungsbeschluss auf Beweismitteln beruhte, die unter Verletzung von deutschem und internationalem Recht erlangt worden waren. Deswegen hätten die Durchsuchungsmaßnahmen ihre Rechte aus Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt.
Der EGMR hat einstimmig keine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt
Nach Auffassung des EGMR verstößt die Verwendung solcher Daten nicht gegen das Recht auf Schutz der Privatsphäre.
Der Rechtsweg hinsichtlich der Steuer CD wurde ausgeschöpft. Für von den Finanzbehörden angekauften Steuer-CDs besteht somit kein Verwertungsverbot im Strafverfahren.
Quelle zum Beitrag: Steuer CD darf für die Strafverfolgung genutzt werden: EGMR, Urteil vom 06.10.2016, Az. 33696/11
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