Das OLG Oldenburg hat einer Sparkasse untersagt, eine in Darlehensverträgen verwendete Klausel zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gegenüber Verbrauchern weiter zu verwenden.
Eine Verbraucherzentrale hatte die Sparkasse auf Unterlassung in Anspruch genommen. Dem Kreditinstitut sollte untersagt werden, eine Klausel zur Vorfälligkeitsentschädigung zu verwenden, die vorsah, dass im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unberücksichtigt blieben. Das LG Aurich hatte die Klage abgewiesen (3 O 668/13).
Das OLG Oldenburg hat die Verwendung der Klausel untersagt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts führt die Klausel zu einer unangemessenen Benachteiligung der Darlehensnehmer. Die Klausel verstoße gegen das schadensersatzrechtlich anerkannte sog. Bereicherungsverbot, wonach der Anspruchsberechtigte keinen (finanziellen) Vorteil ziehen dürfe, d.h. er nicht mehr erlangen dürfe, als er bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung bekommen hätte. Dadurch, dass nach der Klausel kategorisch zukünftige Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht berücksichtigt werden, erlange das Kreditinstitut im Wege der Vorfälligkeitsentschädigung mehr, als ihm nach seiner vertraglichen Zinserwartung zustehe.
Unter der Vorfälligkeitsentschädigung sei derjenige “Schaden” zu verstehen, der dem Kreditinstitut aus der vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrages durch den Darlehensnehmer entstehe. Zu erstatten seien danach Zinsen, die bis zur ordnungsgemäßen Vertragsbeendigung aufgelaufen wären, bei einem Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer nach dem Vertrag zur Rückzahlung verpflichtet sei oder nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens. Für die Zukunft vereinbarte Sondertilgungsrechte verkürzen aus Sicht des Oberlandesgerichts diese geschützte Zinserwartung der Bank. Denn durch eine Sondertilgung verringere sich die Zinslast des Darlehensnehmers und somit der an die Bank zu zahlende Gesamtzinsbetrag.
Bei der Anwendung der Klausel würde diese Reduzierung der Zinslast durch die Sondertilgungen unberücksichtigt bleiben. Das Kreditinstitut erlange dadurch einen höheren Zinsbetrag als es bekommen würde, wenn die Sondertilgungen regelmäßig ausgeschöpft würden.
Das OLG Oldenburg hat die Revision zum BGH zugelassen
Darlehensnehmer, die Kunden einer Sparkasse sind und ihr Darlehen frühzeitig ablösen möchten, sollten prüfen, ob in Ihren Darlehensverträgen eine vergleichbare Regelung zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung enthalten ist und bejahendenfalls die bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung teilweise zurückfordern.
Quelle: OLG Oldenburg, Urteil vom 01.08.2014, 6 U 236/13
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