Das OLG Olden­burg hat einer Spar­kas­se unter­sagt, eine in Dar­le­hens­ver­trä­gen ver­wen­de­te Klau­sel zur Berech­nung der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung gegen­über Ver­brau­chern wei­ter zu verwenden.

Eine Ver­brau­cher­zen­tra­le hat­te die Spar­kas­se auf Unter­las­sung in Anspruch genom­men. Dem Kre­dit­in­sti­tut soll­te unter­sagt wer­den, eine Klau­sel zur Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung zu ver­wen­den, die vor­sah, dass im Fal­le der vor­zei­ti­gen Rück­zah­lung eines Dar­le­hens Son­der­til­gungs­rech­te bei der Berech­nung der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung unbe­rück­sich­tigt blie­ben. Das LG Aurich hat­te die Kla­ge abge­wie­sen (3 O 668/13).

Das OLG Olden­burg hat die Ver­wen­dung der Klau­sel untersagt.

Nach Auf­fas­sung des Ober­lan­des­ge­richts führt die Klau­sel zu einer unan­ge­mes­se­nen Benach­tei­li­gung der Dar­le­hens­neh­mer. Die Klau­sel ver­sto­ße gegen das scha­dens­er­satz­recht­lich aner­kann­te sog. Berei­che­rungs­ver­bot, wonach der Anspruchs­be­rech­tig­te kei­nen (finan­zi­el­len) Vor­teil zie­hen dür­fe, d.h. er nicht mehr erlan­gen dür­fe, als er bei ord­nungs­ge­mä­ßer Ver­trags­be­en­di­gung bekom­men hät­te. Dadurch, dass nach der Klau­sel kate­go­risch zukünf­ti­ge Son­der­til­gungs­rech­te bei der Berech­nung der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung nicht berück­sich­tigt wer­den, erlan­ge das Kre­dit­in­sti­tut im Wege der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung mehr, als ihm nach sei­ner ver­trag­li­chen Zins­er­war­tung zustehe.

Unter der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung sei der­je­ni­ge “Scha­den” zu ver­ste­hen, der dem Kre­dit­in­sti­tut aus der vor­zei­ti­gen Kün­di­gung des Dar­le­hens­ver­tra­ges durch den Dar­le­hens­neh­mer ent­ste­he. Zu erstat­ten sei­en danach Zin­sen, die bis zur ord­nungs­ge­mä­ßen Ver­trags­be­en­di­gung auf­ge­lau­fen wären, bei einem Dar­le­hens­ver­trag mit gebun­de­nem Soll­zins­satz bis zu dem Zeit­punkt, zu dem der Dar­le­hens­neh­mer nach dem Ver­trag zur Rück­zah­lung ver­pflich­tet sei oder nach Ablauf von zehn Jah­ren nach dem voll­stän­di­gen Emp­fang des Dar­le­hens. Für die Zukunft ver­ein­bar­te Son­der­til­gungs­rech­te ver­kür­zen aus Sicht des Ober­lan­des­ge­richts die­se geschütz­te Zins­er­war­tung der Bank. Denn durch eine Son­der­til­gung ver­rin­ge­re sich die Zins­last des Dar­le­hens­neh­mers und somit der an die Bank zu zah­len­de Gesamtzinsbetrag.

Bei der Anwen­dung der Klau­sel wür­de die­se Redu­zie­rung der Zins­last durch die Son­der­til­gun­gen unbe­rück­sich­tigt blei­ben. Das Kre­dit­in­sti­tut erlan­ge dadurch einen höhe­ren Zins­be­trag als es bekom­men wür­de, wenn die Son­der­til­gun­gen regel­mä­ßig aus­ge­schöpft würden.

Das OLG Olden­burg hat die Revi­si­on zum BGH zugelassen

Dar­le­hens­neh­mer, die Kun­den einer Spar­kas­se sind und ihr Dar­le­hen früh­zei­tig ablö­sen möch­ten, soll­ten prü­fen, ob in Ihren Dar­le­hens­ver­trä­gen eine ver­gleich­ba­re Rege­lung zur Berech­nung der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung ent­hal­ten ist und beja­hen­den­falls die bezahl­te Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung teil­wei­se zurückfordern.

Quel­le: OLG Olden­burg, Urteil vom 01.08.2014, 6 U 236/13

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