Die Ver­sor­gung der Wit­we oder des Wit­wers eines Arbeit­neh­mers darf nicht davon abhän­gig gemacht wer­den, dass die Ehe vor einem bestimm­ten Lebens­al­ter abge­schlos­sen wur­de. Mit die­ser Begrün­dung hat das BAG einen Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet, die Ver­sor­gung trotz Spät­ehen­klau­sel zu zah­len. Arbeit­ge­ber tun gut dar­an, ihre Ver­sor­gungs­zu­sa­gen zu prüfen.

BAG kippt alters­ab­hän­gi­ge Spätehenklausel

Im Urteils­fall sah die Ver­sor­gungs­ord­nung vor, dass ein Anspruch auf Wit­wen­ren­te nur besteht, wenn die Ehe vor Voll­endung des 60. Lebens­jahrs des Arbeit­neh­mers geschlos­sen wor­den war. Die­se Vor­aus­set­zung war nicht erfüllt. Den­noch muss­te der Arbeit­ge­ber die Hin­ter­blie­be­nen­ren­te zah­len. Das BAG sah in der Spät­ehen­klau­sel eine nach § 7 Abs. 2 AGG unwirk­sa­me Altersdiskriminierung .

Aus­wir­kun­gen auf die Praxis

Durch die unwirk­sa­me Klau­sel haben Hin­ter­blie­be­ne, bei denen die Ver­sor­gung nach dem Tod des Arbeit­neh­mers abge­lehnt wur­de, nun einen Anspruch. Arbeit­ge­ber dürf­ten sol­che Fäl­le in der Pra­xis eher sel­ten haben. Wenn es sie trifft, haben sie erhöh­te Ver­sor­gungs­pflich­ten. Denn das Ren­ten­stamm­recht ver­jährt erst nach 30 Jah­ren (§ 18a S. 2 BetrVG, § 195 BGB), Hin­ter­blie­be­ne könn­ten es also prin­zi­pi­ell – zumin­dest seit Inkraft­tre­ten des AGG am 18. August 2006 – ein­for­dern. Der Arbeit­ge­ber müss­te die Ren­ten aller­dings rück­wir­kend nur für drei Jah­re zah­len (§ 18a S. 2 BetrAVG, § 195 BGB).

Auch wenn für wei­te­re Schlüs­se der kom­plet­te Urteils­text abge­war­tet wer­den soll­te, dürf­ten nach wie vor zwei Klau­seln zuläs­sig sein, durch die eine Spät­ehen­klau­sel ersetzt wer­den kann. Dem­nach kann die Ver­sor­gungs­ord­nung die Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung davon abhän­gig machen, dass die Ehe

  • noch wäh­rend des akti­ven Arbeits­ver­hält­nis­ses bzw. vor Ein­tritt des Ver­sor­gungs­falls geschlos­sen wur­de (BAG, Urtei­le vom 15.10.2013, Az. 3 AZR 653/11, und Az. 3 AZR 294/11).
  • zum Todes­zeit­punkt min­des­tens bei­spiels­wei­se fünf Jah­re bestan­den hat. Eine sol­che Ehe­dau­er­klau­sel hängt nicht mit einem bestimm­ten Alter zusam­men und lässt somit kei­ne Alters­dis­kri­mi­nie­rung erkennen.

Unzu­läs­sig dürf­te hin­ge­gen eine Klau­sel sein, die für den Ver­sor­gungs­an­spruch des Hin­ter­blie­be­nen for­dert, dass die Ehe min­des­tens fünf Jahr vor Errei­chen der Alters­gren­ze geschlos­sen sein muss. Auch hier­aus ergibt sich mit­tel­bar eine alters­ab­hän­gi­ge Restriktion
PRAXISHINWEIS: Vie­le Ver­sor­gungs­ord­nun­gen ent­hal­ten alters­ab­hän­gi­ge Spät­ehen­klau­seln. Arbeit­ge­ber soll­te ihre Klau­seln prü­fen und anpas­sen. Das ist auch aus steu­er­bi­lan­zi­el­len Grün­den rat­sam. Denn Leis­tun­gen an einen hin­ter­blie­be­nen Ehe­part­ner auf­grund unwirk­sa­mer Spät­ehen­klau­sel ent­spre­chen nicht der Leis­tung nach der Ver­sor­gungs­ord­nung. Damit ist die Leis­tung nicht kon­form zum Schrift­form­erfor­der­nis des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG. Das Finanz­amt könn­te also eine Rück­stel­lung für die Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung in der Steu­er­bi­lanz ablehen.

Quel­le: LGP 2015, 162

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