Die Versorgung der Witwe oder des Witwers eines Arbeitnehmers darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Ehe vor einem bestimmten Lebensalter abgeschlossen wurde. Mit dieser Begründung hat das BAG einen Arbeitgeber verpflichtet, die Versorgung trotz Spätehenklausel zu zahlen. Arbeitgeber tun gut daran, ihre Versorgungszusagen zu prüfen.
BAG kippt altersabhängige Spätehenklausel
Im Urteilsfall sah die Versorgungsordnung vor, dass ein Anspruch auf Witwenrente nur besteht, wenn die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahrs des Arbeitnehmers geschlossen worden war. Diese Voraussetzung war nicht erfüllt. Dennoch musste der Arbeitgeber die Hinterbliebenenrente zahlen. Das BAG sah in der Spätehenklausel eine nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksame Altersdiskriminierung .
Auswirkungen auf die Praxis
Durch die unwirksame Klausel haben Hinterbliebene, bei denen die Versorgung nach dem Tod des Arbeitnehmers abgelehnt wurde, nun einen Anspruch. Arbeitgeber dürften solche Fälle in der Praxis eher selten haben. Wenn es sie trifft, haben sie erhöhte Versorgungspflichten. Denn das Rentenstammrecht verjährt erst nach 30 Jahren (§ 18a S. 2 BetrVG, § 195 BGB), Hinterbliebene könnten es also prinzipiell – zumindest seit Inkrafttreten des AGG am 18. August 2006 – einfordern. Der Arbeitgeber müsste die Renten allerdings rückwirkend nur für drei Jahre zahlen (§ 18a S. 2 BetrAVG, § 195 BGB).
Auch wenn für weitere Schlüsse der komplette Urteilstext abgewartet werden sollte, dürften nach wie vor zwei Klauseln zulässig sein, durch die eine Spätehenklausel ersetzt werden kann. Demnach kann die Versorgungsordnung die Hinterbliebenenversorgung davon abhängig machen, dass die Ehe
- noch während des aktiven Arbeitsverhältnisses bzw. vor Eintritt des Versorgungsfalls geschlossen wurde (BAG, Urteile vom 15.10.2013, Az. 3 AZR 653/11, und Az. 3 AZR 294/11).
- zum Todeszeitpunkt mindestens beispielsweise fünf Jahre bestanden hat. Eine solche Ehedauerklausel hängt nicht mit einem bestimmten Alter zusammen und lässt somit keine Altersdiskriminierung erkennen.
Quelle: LGP 2015, 162
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