Ab Februar 2014 gelten durch das einheitliche europäische Zahlungssystem SEPA neue Regelungen zum Lastschriftverfahren. Zahlungsschuldner müssen künftig 14 Tage vor Durchführung einer SEPA-Lastschrift informiert werden, wann und mit welcher Summe ihr Konto belastet wird.
Die Ankündigung (Pre-Notification) kann durch vertragliche Vereinbarung zwar nicht ausgeschlossen, die Ankündigungsfrist aber verkürzt werden, z.B. auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Unternehmen, die sich von ihren Kunden Einzugs- oder Abbuchungsermächtigungen erteilen lassen, sollten deshalb ab Februar 2014 in ihren AGB regeln, dass die Pre-Notification-Frist im Lastschriftverfahren verkürzt wird. Die Mindestfrist ist ein Geschäftstag (24 Stunden).
Die Vorabinformation muss das genaue Fälligkeitsdatum und den genauen abzubuchenden Betrag enthalten. Dies kann auch durch einen Vertrag oder eine Rechnung erfolgen, die auch mehrere Fälligkeitstermine und die entsprechenden Einzugsbeträge enthalten kann.
Entsprechend sollten auch Musterverträge angepasst werden, in denen ein Lastschrifteinzug vorgesehen ist. Bei der Verhandlung von Individualverträgen, in denen Abbuchungen per Lastschriftverfahren vorgesehen werden sollen, sollte ggf. auf eine Verkürzung der Frist geachtet werden.
Anpassungen werden auch bei bestehenden Verträgen erforderlich, bei denen Zahlungen z.B. monatlich abgebucht werden. Hier muss eigens die schriftliche Zustimmung des Vertragspartners zur Verkürzung der Ankündigungsfrist eingeholt werden. Anderenfalls muss ab Februar 2014 automatisch 14 Tage vor der ersten Abbuchung sowie bei periodischen Abbuchungen erneut 14 Tage vor jeder Änderung eine Ankündigung erfolgen. Die Änderungen bringen auch neue Formulierungen für Einzugs- und Abbuchungsermächtigungen mit sich. Diese heißen künftig „Lastschrift-Mandate”.
Zwei Arten von SEPA-Lastschriften:
1. Basis-Lastschrift (Privat- und Firmenkunden)
Bereits erteilte schriftliche Einzugsermächtigungen können als SEPA-Basis-Lastschriftmandate weiter genutzt werden, wenn der Zahlungspflichtige entsprechend informiert wird. Für Abbuchungsaufträge gilt dies aber nicht. Bei bereits erteilter Einzugsermächtigung muss der Kunde, der die Ermächtigung erteilt hat, zur wirksamen Umstellung über den Zeitpunkt des Wechsels zum SEPA-Lastschriftverfahren sowie über die Gläubiger-Identifikationsnummer und seine Mandatsreferenz informiert.
Die Mandatsreferenz ist ein vom Zahlungsempfänger individuell vergebenes Kennzeichen eines Mandats (z.B. Rechnungsnummer oder Kundennummer) und ermöglicht in Verbindung mit der Gläubiger-Identifikationsnummer dessen eindeutige Identifizierung. Eine Mandatsreferenz verliert Ihre Gültigkeit, wenn auf ihrer Basis für 36 Monate kein Einzug erfolgt ist. Soll danach wieder eingezogen werden, ist eine neue Mandatsreferenz erforderlich.
Die Gläubiger-ID muss bei der Deutschen Bundesbank (www.glaeubiger-id-bundesbank.de) beantragt und bei jeder SEPA-Lastschrift verwendet werden. Grundsätzlich ist eine Information des Zahlungspflichtigen über die Umstellung auf das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren im Verwendungszweck des letzten Einzuges im alten Einzugsermächtigungsverfahren möglich.
Mustertext:
Zum 01.01.2013 stellen wir auf den SEPA-Einzug um
Unsere Gläubiger-ID lautet: DE01XXX123456789
Ihre Mandatsreferenz lautet: Kunde Nr. 12345
Neu ist, dass man acht Wochen Zeit haben wird, Rückbuchungen vorzunehmen. Bisher waren es nur sechs Wochen. Die Acht-Wochen-Frist verlängert sich auf 13 Monate, wenn kein gültiges Mandat für die Lastschrift vorliegt.
Muster eines SEPA-Lastschriftmandats: https://www.sepadeutschland.de/assetimage_529eeeec4e9fc4900b00000b_800wns511.jpg
2. Firmenlastschrift (nur für Firmenkunden, Gewerbetreibende, Unternehmer, Freiberufler)
Wie bei der Basis-Lastschrift ist auch für die Firmenlastschrift eine Ermächtigung durch den Schuldner, das sog. SEPA-Firmenlastschrift-Mandat, nötig. Darin muss ausdrücklich der Verzicht auf den Erstattungsanspruch nach erfolgter Einlösung verzichtet werden. Bei der Firmenlastschrift besteht somit keine Möglichkeit der Rückbuchung!
Nach Erteilung des Mandats, jedoch vor der ersten Einlösung einer SEPA-Firmen- Lastschrift, muss der Schuldner die Erteilung des Mandats seinem Kreditinstitut bestätigen, indem er wesentliche Daten des Mandats übermittelt und diese Information unterzeichnet. Die Firmenlastschrift ist daher insbesondere bei zögerlich zahlenden Firmenkunden zu wählen.
Schriftliche Vorabinformation vor jeder Lastschrift
Eines der wichtigsten Merkmale der SEPA-Lastschrift ist die Einführung eines Fälligkeitsdatums. Dieses Datum ist der Tag, an dem das Konto des Schuldners belastet werden soll. Vor jedem Lastschrifteinzug muss der Gläubiger den Schuldner über den geplanten Einzug schriftlich mittels einer Vorabinformation (Pre-Notification) informieren.
Wenn Sie noch Fragen zu SEPA haben oder Hilfe bei der Umsetzung in Ihrem Unternehmen benötigen, sprechen Sie mich gerne an.
Unsere Anwälte für Vertragsrecht und Zivilrecht in Fellbach, sind gerne für Sie da.