Ab Febru­ar 2014 gel­ten durch das ein­heit­li­che euro­päi­sche Zah­lungs­sys­tem SEPA neue Rege­lun­gen zum Last­schrift­ver­fah­ren. Zah­lungs­schuld­ner müs­sen künf­tig 14 Tage vor Durch­füh­rung einer SEPA-Last­schrift infor­miert wer­den, wann und mit wel­cher Sum­me ihr Kon­to belas­tet wird.

Die Ankün­di­gung (Pre-Noti­fi­ca­ti­on) kann durch ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung zwar nicht aus­ge­schlos­sen, die Ankün­di­gungs­frist aber ver­kürzt wer­den, z.B. auch in All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB).

Unter­neh­men, die sich von ihren Kun­den Ein­zugs- oder Abbu­chungs­er­mäch­ti­gun­gen ertei­len las­sen, soll­ten des­halb ab Febru­ar 2014 in ihren AGB regeln, dass die Pre-Noti­fi­ca­ti­on-Frist im Last­schrift­ver­fah­ren ver­kürzt wird. Die Min­dest­frist ist ein Geschäfts­tag (24 Stunden).

Die Vor­ab­in­for­ma­ti­on muss das genaue Fäl­lig­keits­da­tum und den genau­en abzu­bu­chen­den Betrag ent­hal­ten. Dies kann auch durch einen Ver­trag oder eine Rech­nung erfol­gen, die auch meh­re­re Fäl­lig­keits­ter­mi­ne und die ent­spre­chen­den Ein­zugs­be­trä­ge ent­hal­ten kann.

Ent­spre­chend soll­ten auch Mus­ter­ver­trä­ge ange­passt wer­den, in denen ein Last­schrift­ein­zug vor­ge­se­hen ist. Bei der Ver­hand­lung von Indi­vi­du­al­ver­trä­gen, in denen Abbu­chun­gen per Last­schrift­ver­fah­ren vor­ge­se­hen wer­den sol­len, soll­te ggf. auf eine Ver­kür­zung der Frist geach­tet werden.

Anpas­sun­gen wer­den auch bei bestehen­den Ver­trä­gen erfor­der­lich, bei denen Zah­lun­gen z.B. monat­lich abge­bucht wer­den. Hier muss eigens die schrift­li­che Zustim­mung des Ver­trags­part­ners zur Ver­kür­zung der Ankün­di­gungs­frist ein­ge­holt wer­den. Ande­ren­falls muss ab Febru­ar 2014 auto­ma­tisch 14 Tage vor der ers­ten Abbu­chung sowie bei peri­odi­schen Abbu­chun­gen erneut 14 Tage vor jeder Ände­rung eine Ankün­di­gung erfol­gen. Die Ände­run­gen brin­gen auch neue For­mu­lie­run­gen für Ein­zugs- und Abbu­chungs­er­mäch­ti­gun­gen mit sich. Die­se hei­ßen künf­tig „Last­schrift-Man­da­te”.

Zwei Arten von SEPA-Lastschriften:

1. Basis-Last­schrift (Pri­vat- und Firmenkunden)

Bereits erteil­te schrift­li­che Ein­zugs­er­mäch­ti­gun­gen kön­nen als SEPA-Basis-Last­schrift­man­da­te wei­ter genutzt wer­den, wenn der Zah­lungs­pflich­ti­ge ent­spre­chend infor­miert wird. Für Abbu­chungs­auf­trä­ge gilt dies aber nicht. Bei bereits erteil­ter Ein­zugs­er­mäch­ti­gung muss der Kun­de, der die Ermäch­ti­gung erteilt hat, zur wirk­sa­men Umstel­lung über den Zeit­punkt des Wech­sels zum SEPA-Last­schrift­ver­fah­ren sowie über die Gläu­bi­ger-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer und sei­ne Man­dats­re­fe­renz informiert.

Die Man­dats­re­fe­renz ist ein vom Zah­lungs­emp­fän­ger indi­vi­du­ell ver­ge­be­nes Kenn­zei­chen eines Man­dats (z.B. Rech­nungs­num­mer oder Kun­den­num­mer) und ermög­licht in Ver­bin­dung mit der Gläu­bi­ger-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des­sen ein­deu­ti­ge Iden­ti­fi­zie­rung. Eine Man­dats­re­fe­renz ver­liert Ihre Gül­tig­keit, wenn auf ihrer Basis für 36 Mona­te kein Ein­zug erfolgt ist. Soll danach wie­der ein­ge­zo­gen wer­den, ist eine neue Man­dats­re­fe­renz erforderlich.

Die Gläu­bi­ger-ID muss bei der Deut­schen Bun­des­bank (www.glaeubiger-id-bundesbank.de) bean­tragt und bei jeder SEPA-Last­schrift ver­wen­det wer­den. Grund­sätz­lich ist eine Infor­ma­ti­on des Zah­lungs­pflich­ti­gen über die Umstel­lung auf das SEPA-Basis-Last­schrift­ver­fah­ren im Ver­wen­dungs­zweck des letz­ten Ein­zu­ges im alten Ein­zugs­er­mäch­ti­gungs­ver­fah­ren möglich.

Mus­ter­text:
Zum 01.01.2013 stel­len wir auf den SEPA-Ein­zug um
Unse­re Gläu­bi­ger-ID lau­tet: DE01XXX123456789
Ihre Man­dats­re­fe­renz lau­tet: Kun­de Nr. 12345

Neu ist, dass man acht Wochen Zeit haben wird, Rück­bu­chun­gen vor­zu­neh­men. Bis­her waren es nur sechs Wochen. Die Acht-Wochen-Frist ver­län­gert sich auf 13 Mona­te, wenn kein gül­ti­ges Man­dat für die Last­schrift vorliegt.

Mus­ter eines SEPA-Last­schrift­man­dats: https://www.sepadeutschland.de/assetimage_529eeeec4e9fc4900b00000b_800wns511.jpg

2. Fir­men­last­schrift (nur für Fir­men­kun­den, Gewer­be­trei­ben­de, Unter­neh­mer, Freiberufler)

Wie bei der Basis-Last­schrift ist auch für die Fir­men­last­schrift eine Ermäch­ti­gung durch den Schuld­ner, das sog. SEPA-Fir­men­last­schrift-Man­dat, nötig. Dar­in muss aus­drück­lich der Ver­zicht auf den Erstat­tungs­an­spruch nach erfolg­ter Ein­lö­sung ver­zich­tet wer­den. Bei der Fir­men­last­schrift besteht somit kei­ne Mög­lich­keit der Rückbuchung!

Nach Ertei­lung des Man­dats, jedoch vor der ers­ten Ein­lö­sung einer SEPA-Fir­men- Last­schrift, muss der Schuld­ner die Ertei­lung des Man­dats sei­nem Kre­dit­in­sti­tut bestä­ti­gen, indem er wesent­li­che Daten des Man­dats über­mit­telt und die­se Infor­ma­ti­on unter­zeich­net. Die Fir­men­last­schrift ist daher ins­be­son­de­re bei zöger­lich zah­len­den Fir­men­kun­den zu wählen.

Schrift­li­che Vor­ab­in­for­ma­ti­on vor jeder Lastschrift

Eines der wich­tigs­ten Merk­ma­le der SEPA-Last­schrift ist die Ein­füh­rung eines Fäl­lig­keits­da­tums. Die­ses Datum ist der Tag, an dem das Kon­to des Schuld­ners belas­tet wer­den soll. Vor jedem Last­schrift­ein­zug muss der Gläu­bi­ger den Schuld­ner über den geplan­ten Ein­zug schrift­lich mit­tels einer Vor­ab­in­for­ma­ti­on (Pre-Noti­fi­ca­ti­on) informieren.

Wenn Sie noch Fra­gen zu SEPA haben oder Hil­fe bei der Umset­zung in Ihrem Unter­neh­men benö­ti­gen, spre­chen Sie mich ger­ne an.

Unse­re Anwäl­te für Ver­trags­recht und Zivil­recht in Fell­bach, sind ger­ne für Sie da.