Aktuell geistern wieder Meldungen durch die Tagespresse, dass neue CDs mit Daten von deutschen Anlegern in der Schweiz durch die Finanzbehörden angekauft werden. Gleichzeitig erfolgen Meldungen, dass beispielsweise in Baden-Württemberg sich seit Mitte Juli 450 Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt selbst angezeigt haben. Zusätzlich steht das Steuerabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz vor dem Abschluss, dass u.a. eine pauschale und anonyme Besteuerung von Vermögen in der Schweiz ermöglicht.
Aus diesem Zusammenspiel stellen sich die Fragen, warum betroffene deutsche Anleger, die Anlagen in der Schweiz besitzen, aktuell handeln sollten, welche Unsicherheiten sie vermeiden müssen, die Konsequenzen die Neuregelungen für deutsche Anleger mit unversteuert den Vermögenswerten haben und wie sich die wichtigsten Änderungen des Abkommens in der Praxis konkret auswirken werden. Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten, um derzeit in der Schweiz liegendes „schwarzes“ Vermögen der Steuerehrlichkeit zuzuführen:
1. Versteuerung nach dem Steuerabkommen:
Das Steuerabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland sieht vor, dass zukünftig auf das in der Schweiz liegende von deutschen Anlegern stammende Kapitalvermögen eine Quellensteuer entsprechend der deutschen Abgeltungssteuer erhoben wird. Mit der Abführung dieser Abgeltungssteuer ist die Steuerpflicht des Kapitalanlegers gegenüber seinem Wohnsitzstaat erfüllt. Der Steuersatz beträgt – wie die deutsche Abgeltungssteuer – 25 % zzgl. 5,5 % SolZ. Zusätzlich erfolgt eine Nachbesteuerung für die Vergangenheit.
Hierfür sieht das Steuerabkommen zwei Wege vor: Entweder legt der Steuerpflichtige gegenüber seinem Veranlagungsfinanzamt die Bankbeziehung in der Schweiz offen oder aber es erfolgt eine pauschale und anonyme Einmalzahlung. Der Steuersatz für die Einmalzahlung bewegte sich anfänglich zwischen 19 % und 34 % und zwischenzeitlich aufgrund des am 05.04.2012 unterzeichneten Ergänzungsprotokolls am Steuerabkommen zwischen 21 % und 41 % des höheren Kapitalstands per Stichtag 31.12.2010 oder 31.12.2012.
Zusätzlich gilt eine Progressionsfolge nach Höhe des Vermögens, nämlich pro Million 1%. Die durch die Offenlegung eintretende Besteuerung sowie alternativ die Einmalzahlung haben abgeltende und strafbefreiende Wirkung für die deutsche Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Vermögenssteuer sowie für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. In Erbfällen beträgt der Steuersatz für die Einmalzahlung 50% des Depotwerts im Todeszeitpunkt.
Um die pauschale Erbschaftsteuer von 50% zu vermeiden, ist der Erbe gezwungen das Depot gegenüber seinem deutschen Finanzamt aktiv offen zu legen. Bei Offenlegung gilt die reguläre deutsche Erbschaftsteuer. Sofern Sie sich für die pauschale und anonyme Einmalzahlung entscheiden sollten, sollte hierbei bedacht werden, dass regelmäßig spätestens im Todesfall eine Offenlegung der Bankbeziehung aufgrund der ansonsten anfallenden hohen Erbschaftsteuer erfolgt. Das Abkommen soll zum 01.01.2013 in Kraft treten. Ihm untersteht, wer am 31.12.2012 seinen Wohnsitz in Deutschland hat und sowohl am 31.12.2012 als auch am 01.01.2013 eine Bankbeziehung in der Schweiz unterhält.
2. Abgabe einer Selbstanzeige
Der sicherste Weg den Finanzbehörden bislang unbekanntes Vermögen offen zu legen ist die Selbstanzeige. Solange der Inhalt der angekauften Daten-CDs nicht ausgewertet ist, ist auch nicht von einer Entdeckung durch die Finanzbehörden auszugehen.
Vorteil der Selbstanzeige gegenüber der Versteuerung nach dem Steuerabkommen ist, dass das Vermögen nach dem persönlichen Steuersatz bzw. mit dem Abgeltungssteuersatz von 25% besteuert wird. Im Vergleich zu den im Steuerabkommen geregelten Steuersätzen von 21% bis 41% dürfte die Selbstanzeige regelmäßig der „billigere“ Weg sein.
Um die automatische anonyme und pauschale Einmalzahlung zu verhindern, muss die Selbstanzeige bis spätestens 31.05.2013 erfolgen. Fraglich bleibt allerdings, was passiert, wenn die Finanzbehörden vor dem 31.05.2013 Kenntnis von der Bankbeziehung in die Schweiz haben, ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung einleiten und gleichzeitig der Betroffene nach dem Steuerabkommen anonym sein in der Schweiz belegenes Vermögen versteuert.
M.E. kann dadurch allenfalls die konkrete Nachversteuerung, die sogar günstiger sein könnte, entfallen. Um die Belangung wegen Steuerhinterziehung wird ein Steuerpflichtiger aber trotz der anonymen Nachversteuerung vermutlich nicht herumkommen.
Deshalb handeln Sie jetzt! Gerne bin ich Ihnen dabei behilflich die für Sie beste und günstigste Lösung für Ihr in der Schweiz liegendes Vermögen zu finden und beantworte Ihnen alle Ihre Fragen. Nehmen Sie mit mir Kontakt auf, bevor es zu spät ist!
Quelle zum Beitrag (Selbstanzeige oder Besteuerung nachdem Steuerabkommen DE-CH?): www.steuerabkommen.ch NJW Spezial 2012, 487