Aktu­ell geis­tern wie­der Mel­dun­gen durch die Tages­pres­se, dass neue CDs mit Daten von deut­schen Anle­gern in der Schweiz durch die Finanz­be­hör­den ange­kauft wer­den. Gleich­zei­tig erfol­gen Mel­dun­gen, dass bei­spiels­wei­se in Baden-Würt­tem­berg sich seit Mit­te Juli 450 Steu­er­pflich­ti­ge gegen­über dem Finanz­amt selbst ange­zeigt haben. Zusätz­lich steht das Steu­er­ab­kom­men zwi­schen Deutsch­land und der Schweiz vor dem Abschluss, dass u.a. eine pau­scha­le und anony­me Besteue­rung von Ver­mö­gen in der Schweiz ermöglicht.

Aus die­sem Zusam­men­spiel stel­len sich die Fra­gen, war­um betrof­fe­ne deut­sche Anle­ger, die Anla­gen in der Schweiz besit­zen, aktu­ell han­deln soll­ten, wel­che Unsi­cher­hei­ten sie ver­mei­den müs­sen, die Kon­se­quen­zen die Neu­re­ge­lun­gen für deut­sche Anle­ger mit unver­steu­ert den Ver­mö­gens­wer­ten haben und wie sich die wich­tigs­ten Ände­run­gen des Abkom­mens in der Pra­xis kon­kret aus­wir­ken wer­den. Grund­sätz­lich bestehen zwei Mög­lich­kei­ten, um der­zeit in der Schweiz lie­gen­des „schwar­zes“ Ver­mö­gen der Steu­er­ehr­lich­keit zuzuführen:

1. Ver­steue­rung nach dem Steuerabkommen:

Das Steu­er­ab­kom­men zwi­schen der Schweiz und Deutsch­land sieht vor, dass zukünf­tig auf das in der Schweiz lie­gen­de von deut­schen Anle­gern stam­men­de Kapi­tal­ver­mö­gen eine Quel­len­steu­er ent­spre­chend der deut­schen Abgel­tungs­steu­er erho­ben wird. Mit der Abfüh­rung die­ser Abgel­tungs­steu­er ist die Steu­er­pflicht des Kapi­tal­an­le­gers gegen­über sei­nem Wohn­sitz­staat erfüllt. Der Steu­er­satz beträgt – wie die deut­sche Abgel­tungs­steu­er – 25 % zzgl. 5,5 % SolZ. Zusätz­lich erfolgt eine Nach­be­steue­rung für die Vergangenheit.

Hier­für sieht das Steu­er­ab­kom­men zwei Wege vor: Ent­we­der legt der Steu­er­pflich­ti­ge gegen­über sei­nem Ver­an­la­gungs­fi­nanz­amt die Bank­be­zie­hung in der Schweiz offen oder aber es erfolgt eine pau­scha­le und anony­me Ein­mal­zah­lung. Der Steu­er­satz für die Ein­mal­zah­lung beweg­te sich anfäng­lich zwi­schen 19 % und 34 % und zwi­schen­zeit­lich auf­grund des am 05.04.2012 unter­zeich­ne­ten Ergän­zungs­pro­to­kolls am Steu­er­ab­kom­men zwi­schen 21 % und 41 % des höhe­ren Kapi­tal­stands per Stich­tag 31.12.2010 oder 31.12.2012.

Zusätz­lich gilt eine Pro­gres­si­ons­fol­ge nach Höhe des Ver­mö­gens, näm­lich pro Mil­li­on 1%. Die durch die Offen­le­gung ein­tre­ten­de Besteue­rung sowie alter­na­tiv die Ein­mal­zah­lung haben abgel­ten­de und straf­be­frei­en­de Wir­kung für die deut­sche Ein­kom­men­steu­er, Gewer­be­steu­er, Umsatz­steu­er, Ver­mö­gens­steu­er sowie für die Erb­schaft- und Schen­kung­steu­er. In Erb­fäl­len beträgt der Steu­er­satz für die Ein­mal­zah­lung 50% des Depot­werts im Todeszeitpunkt.

Um die pau­scha­le Erb­schaft­steu­er von 50% zu ver­mei­den, ist der Erbe gezwun­gen das Depot gegen­über sei­nem deut­schen Finanz­amt aktiv offen zu legen. Bei Offen­le­gung gilt die regu­lä­re deut­sche Erb­schaft­steu­er. Sofern Sie sich für die pau­scha­le und anony­me Ein­mal­zah­lung ent­schei­den soll­ten, soll­te hier­bei bedacht wer­den, dass regel­mä­ßig spä­tes­tens im Todes­fall eine Offen­le­gung der Bank­be­zie­hung auf­grund der ansons­ten anfal­len­den hohen Erb­schaft­steu­er erfolgt. Das Abkom­men soll zum 01.01.2013 in Kraft tre­ten. Ihm unter­steht, wer am 31.12.2012 sei­nen Wohn­sitz in Deutsch­land hat und sowohl am 31.12.2012 als auch am 01.01.2013 eine Bank­be­zie­hung in der Schweiz unterhält.

2. Abga­be einer Selbstanzeige

Der sichers­te Weg den Finanz­be­hör­den bis­lang unbe­kann­tes Ver­mö­gen offen zu legen ist die Selbst­an­zei­ge. Solan­ge der Inhalt der ange­kauf­ten Daten-CDs nicht aus­ge­wer­tet ist, ist auch nicht von einer Ent­de­ckung durch die Finanz­be­hör­den auszugehen.

Vor­teil der Selbst­an­zei­ge gegen­über der Ver­steue­rung nach dem Steu­er­ab­kom­men ist, dass das Ver­mö­gen nach dem per­sön­li­chen Steu­er­satz bzw. mit dem Abgel­tungs­steu­er­satz von 25% besteu­ert wird. Im Ver­gleich zu den im Steu­er­ab­kom­men gere­gel­ten Steu­er­sät­zen von 21% bis 41% dürf­te die Selbst­an­zei­ge regel­mä­ßig der „bil­li­ge­re“ Weg sein.

Um die auto­ma­ti­sche anony­me und pau­scha­le Ein­mal­zah­lung zu ver­hin­dern, muss die Selbst­an­zei­ge bis spä­tes­tens 31.05.2013 erfol­gen. Frag­lich bleibt aller­dings, was pas­siert, wenn die Finanz­be­hör­den vor dem 31.05.2013 Kennt­nis von der Bank­be­zie­hung in die Schweiz haben, ein Ermitt­lungs­ver­fah­ren wegen Steu­er­hin­ter­zie­hung ein­lei­ten und gleich­zei­tig der Betrof­fe­ne nach dem Steu­er­ab­kom­men anonym sein in der Schweiz bele­ge­nes Ver­mö­gen versteuert.

M.E. kann dadurch allen­falls die kon­kre­te Nach­ver­steue­rung, die sogar güns­ti­ger sein könn­te, ent­fal­len. Um die Belan­gung wegen Steu­er­hin­ter­zie­hung wird ein Steu­er­pflich­ti­ger aber trotz der anony­men Nach­ver­steue­rung ver­mut­lich nicht herumkommen.

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Quel­le zum Bei­trag (Selbst­an­zei­ge oder Besteue­rung nach­dem Steu­er­ab­kom­men DE-CH?): www.steuerabkommen.ch NJW Spe­zi­al 2012, 487