Der BFH hat entschieden, dass das Schneeräumen auf dem Gehweg durch eine Firma eine steuerbegünstigte haushaltsnahen Dienstleistung ist. Die Steuerbegünstigung ist nicht nur auf die eigenen Grundstücksgrenzen beschränkt.
Um Schwarzarbeit zu bekämpfen und die Wirtschaft zu fördern, senken Ausgaben für so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen die Steuer. 20 % der in der Rechnung ausgewiesenen Arbeitskosten können unmittelbar von der Steuerschuld abgezogen werden. Der Abzug bei Mieters ist jedoch auf 510 € jährlich begrenzt, bei Handwerkerleistungen auf 1.200 € und bei anderen Dienstleistungen auf 4.000 €.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte dabei die Weisung erlassen, das die Steuervergünstigung an der Grundstücksgrenze endet. Dem widersprach nun der BFH. Beauftragen Bürger ein Unternehmen, den Schnee auf dem Gehweg vor dem Haus zu räumen, stelle auch das eine haushaltsnahe Dienstleistung dar. Um die Steuerbegünstigung beanspruchen zu können, genüge es, dass die Leistungen für den Haushalt oder zum Nutzen des Haushalts erbracht werden.
Bei einer steuerbegünstigten Dienstleistung handle es sich um eine Tätigkeit, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden. Das sei beim Schneeräumen der Fall, so dass der Steuerabzug gerechtfertigt sei.
Quelle: BFH, Urteil vom 20.03.2014, Az. VI R 55/12, VI R 56/12