Der BFH hat ent­schie­den, dass das Schnee­räu­men auf dem Geh­weg durch eine Fir­ma eine steu­er­be­güns­tig­te haus­halts­na­hen Dienst­leis­tung ist. Die Steu­er­be­güns­ti­gung ist nicht nur auf die eige­nen Grund­stücks­gren­zen beschränkt.

Um Schwarz­ar­beit zu bekämp­fen und die Wirt­schaft zu för­dern, sen­ken Aus­ga­ben für so genann­te haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen die Steu­er. 20 % der in der Rech­nung aus­ge­wie­se­nen Arbeits­kos­ten kön­nen unmit­tel­bar von der Steu­er­schuld abge­zo­gen wer­den. Der Abzug bei Mie­ters ist jedoch auf 510 € jähr­lich begrenzt, bei Hand­wer­kerleis­tun­gen auf 1.200 € und bei ande­ren Dienst­leis­tun­gen auf 4.000 €.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) hat­te dabei die Wei­sung erlas­sen, das die Steu­er­ver­güns­ti­gung an der Grund­stücks­gren­ze endet. Dem wider­sprach nun der BFH. Beauf­tra­gen Bür­ger ein Unter­neh­men, den Schnee auf dem Geh­weg vor dem Haus zu räu­men, stel­le auch das eine haus­halts­na­he Dienst­leis­tung dar. Um die Steu­er­be­güns­ti­gung bean­spru­chen zu kön­nen, genü­ge es, dass die Leis­tun­gen für den Haus­halt oder zum Nut­zen des Haus­halts erbracht werden.

Bei einer steu­er­be­güns­tig­ten Dienst­leis­tung hand­le es sich um eine Tätig­keit, die ansons­ten übli­cher­wei­se von Fami­li­en­mit­glie­dern erbracht und im unmit­tel­ba­ren räum­li­chen Zusam­men­hang zum Haus­halt durch­ge­führt wer­den. Das sei beim Schnee­räu­men der Fall, so dass der Steu­er­ab­zug gerecht­fer­tigt sei.

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Quel­le: BFH, Urteil vom 20.03.2014, Az. VI R 55/12, VI R 56/12

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