Das FG Hannover hat entschieden, dass Scheidungskosten im Streitjahr 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können.
Die Ehe des Klägers wurde im Dezember 2012 geschieden. Für das Scheidungsverfahren hatte das Amtsgericht dem Kläger Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Der Kläger musste die Gesamtsumme der Rechtsanwalts- und Gerichtskosten vollständig bezahlen. In seiner Einkommensteuererklärung 2013 machte der Kläger die Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug unter Hinweis auf die inzwischen erfolgte Änderung des § 33 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ab. Dagegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.
Vor dem FG Hannover hatte die Klage keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Finanzgerichts stellt die Scheidung nach den gesellschaftlichen Verhältnissen des Streitjahres jedenfalls kein außergewöhnliches Ereignis mehr dar. Das Gericht hat sich insoweit auf die Daten des Statistischen Bundesamtes (destatis) gestützt, nach denen zurzeit jährlich rund 380.000 Eheschließungen jährlich rund 190.000 Ehescheidungen gegenüber stehen; also rund 50% der Anzahl der Eheschließungen erreichen. Das Gericht hat überdies die Neufassung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz so ausgelegt, dass der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem Jahr 2013 die Abzugsfähigkeit der Scheidungskosten als Prozesskosten generell abgeschafft hat (so auch die rechtskräftige Entscheidung des FG Leipzig, Urt. v. 13.11.2014 – 2 K 1399/14).
Das FG Hannover weicht damit von der Rechtsprechung des FG Neustadt vom 16.10.2014 (4 K 1976/14 – EFG 2015, 39; Revision eingelegt: VI R 66/14) und des FG Münster vom 21.11.2014 (4 K 1829/14 E; Revision eingelegt: VI R 81/14) ab.
Die Revision zum BFH wurde zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor.
Steuerpflichtige sollten gleichwohl die Scheidungskosten in ihren Steuererkllärungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen und die Bescheide bei einer Ablehnung durch das Finanzamt bis zur Entscheidung des BFH offenhalten.
Quelle: FG Niedersachsen, Urteil vom 18.02.2015, 3 K 297/14
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