Der BGH hat entschieden, dass ein Mieter zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit einem farbigen Anstrich versieht und so an den Vermieter zurückgibt.
Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Die Beklagten waren von Anfang 2007 bis Juli 2009 Mieter einer Doppelhaushälfte der Klägerin. Die Beklagten, die das Objekt frisch in weißer Farbe renoviert übernommen hatten, strichen einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) und gaben es in diesem Zustand zurück.
Die Klägerin ließ im August 2009 die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Sie wendete hierfür einen Betrag von 3.648,82 Euro auf. Die Klägerin hat nach teilweiser Verrechnung mit der von den Beklagten geleisteten Kaution Zahlung von 1.836,46 Euro nebst Zinsen begehrt. Die Beklagten haben widerklagend die Rückzahlung der zu Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution nebst Zinsen geltend gemacht.
Der BGH hat entschieden, dass der Mieter gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters bestehe darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Schadenshöhe wurden von der Revision nicht beanstandet und begegnen keinen Bedenken.
Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die Praxis. Die Schadenersatzpflicht dürfte nicht nur für farbig gestrichene Wände bestehen, sondern genauso für farbige oder kindgerechte Tapeten an den Zimmerwänden. Nach Ansicht des BGH hilft hier dem Mieter auch keine eventuelle Unwirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln weiter. Die Schadenersatzpflicht besteht in jedem Fall.
Kurz gesagt bedeutet dies die Wiedereinführung einer Endrenovierung zu Lasten des Mieters unabhängig von Mietdauer und Abnutzungsgrad, sofern der Mieter nicht in rein weißen Räumen leben möchte. Ob die Rechtslage anders zu beurteilen ist, wenn die Wohnung unrenoviert übernommen wird, bleibt abzuwarten. Meines Erachtens besteht in diesem Fall keine Schadenersatzpflicht. Die Rechtsprechungsentwicklung bleibt jedoch abzuwarten.
Sollten Sie unsicher sein, ob Sie als Mieter bei Auszug nun renovieren müssen oder als Vermieter Anspruch auf Schadenersatz haben, sprechen Sie mich gerne an.
Quelle: BGH, Urteil vom 06.11.2013, Az. VIII ZR 416/12
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