Scha­dens­er­satz wegen vor­zei­tig abge­bro­che­ner eBay-Auktion

Abbruch Ebay Auk­ti­on Scha­dens­er­satz: Der BGH hat eine Ent­schei­dung dazu getrof­fen, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen der Anbie­ter das Gebot eines Inter­es­sen­ten auf  eBay strei­chen darf, ohne sich die­sem gegen­über scha­den­er­satz­pflich­tig zu machen.

Der Beklag­te bot auf der Inter­net­platt­form eBay einen Jugend­stil-Guss­heiz­kör­per zu einem Start­preis von 1 Euro an. In den zu die­ser Zeit maß­geb­li­chen All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen von eBay heißt es auszugsweise:

“§ 9 Nr. 11: Anbie­ter, die ein ver­bind­li­ches Ange­bot auf der eBay-Web­site ein­stel­len, dür­fen nur dann Gebo­te strei­chen und das Ange­bot zurück­zie­hen, wenn sie gesetz­lich dazu berech­tigt sind. Wei­te­re Informationen. […] ”

Der Beklag­te been­de­te drei Tage nach Beginn der Auk­ti­on die­se unter Strei­chung aller Ange­bo­te vor­zei­tig. Zu die­sem Zeit­punkt war der Klä­ger mit einem Gebot von – wie er vor­ge­tra­gen hat – 112 Euro der Höchst­bie­ten­de. Der Klä­ger behaup­tet, er hät­te den Heiz­kö­per zum Ver­kehrs­wert von 4.000 Euro ver­kau­fen kön­nen und ver­langt mit sei­ner Kla­ge die­sen Betrag abzüg­lich der von ihm gebo­te­nen 112 Euro (3.888 Euro).
Der Beklag­te ver­wei­ger­te die Über­ga­be des Heiz­kör­pers an den Klä­ger und begrün­de­te dies ihm gegen­über mit der – bestrit­te­nen – Behaup­tung, er habe die Auk­ti­on des­we­gen abbre­chen müs­sen, weil der Heiz­kör­per nach Auk­ti­ons­be­ginn zer­stört wor­den sei. Spä­ter hat der Beklag­te gel­tend gemacht, er habe inzwi­schen erfah­ren, dass der Klä­ger zusam­men mit sei­nem Bru­der in letz­ter Zeit 370 auf eBay abge­ge­be­ne Kauf­ge­bo­te zurück­ge­nom­men habe. In Anbe­tracht die­ses Ver­hal­tens sei er zur Strei­chung des Gebots des Klä­gers berech­tigt gewesen.
Die Kla­ge hat­te in den Vor­in­stan­zen kei­nen Erfolg. Das Land­ge­richt hat gemeint, dass wegen der zahl­rei­chen Ange­bots­rück­nah­men objek­ti­ve Anhalts­punk­te für eine “Unse­riö­si­tät” des Klä­gers bestün­den. Der Beklag­te habe des­halb das Ange­bot des Klä­gers strei­chen dür­fen, so dass ein Ver­trag zwi­schen den Par­tei­en nicht zustan­de gekom­men sei. Es rei­che aus, dass ein Grund für die Strei­chung des Ange­bots vor­han­den gewe­sen sei; der Ver­käu­fer müs­se den Grund für die Strei­chung weder mit­tei­len noch müs­se die­ser über­haupt ursäch­lich für die Strei­chung gewor­den sein.

Die Revi­si­on des Käu­fers hat­te vor dem BGH Erfolg und führ­te zur Auf­he­bung des Beru­fungs­ur­teils und zur Zurück­ver­wei­sung des Rechts­streits an das Landgericht.

Nach Auf­fas­sung des BGH ist das Ange­bot eines eBay-Anbie­ters dahin aus­zu­le­gen, dass es (auch) unter dem Vor­be­halt steht, unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ein ein­zel­nes Gebot eines poten­ti­el­len Käu­fers zu strei­chen und so einen Ver­trags­schluss mit die­sem Inter­es­sen­ten zu ver­hin­dern. Das kom­me – neben den in den Auk­ti­ons­be­din­gun­gen aus­drück­lich genann­ten Bei­spie­len – auch dann in Betracht, wenn gewich­ti­ge Umstän­de vor­lä­gen, die einem gesetz­li­chen Grund für die Lösung vom Ver­trag (etwa Anfech­tung oder Rück­tritt) entsprächen.

Der­ar­ti­ge Grün­de habe das Land­ge­richt aber nicht fest­ge­stellt. Soweit es dar­auf abstel­le, dass der Klä­ger und sein Bru­der inner­halb von sechs Mona­ten 370 Kauf­ge­bo­te zurück­ge­nom­men hät­ten, möge das ein Indiz dafür sein, dass nicht in allen Fäl­len ein berech­tig­ter Grund für die Rück­nah­me bestand. Die Schluss­fol­ge­rung, dass es sich bei dem Klä­ger um einen unse­riö­sen Käu­fer han­de­le, der sei­nen ver­trag­li­chen Pflich­ten – also vor allem sei­ner Ver­pflich­tung zur Zah­lung des Kauf­prei­ses im Fall einer erfolg­rei­chen Erstei­ge­rung – nicht nach­kom­men wür­de, erge­be sich dar­aus jedoch nicht, zumal der Ver­käu­fer bei einer eBay-Auk­ti­on bei der Lie­fe­rung des Kauf­ge­gen­stan­des nicht vor­leis­tungs­pflich­tig sei, son­dern regel­mä­ßig ent­we­der gegen Vor­kas­se oder Zug-um-Zug bei Abho­lung der Ware gelie­fert werde.

Anders als das Land­ge­richt hat der BGH fer­ner ent­schie­den, dass ein Grund für das Strei­chen eines Ange­bots wäh­rend der lau­fen­den Auk­ti­on nicht nur  vor­lie­gen, son­dern hier­für auch ursäch­lich gewor­den sein müs­se. Hier­an fehl­te es aber, weil nach dem Vor­trag des Beklag­ten für die Strei­chung des Gebots nicht ein Ver­hal­ten des Klä­gers, son­dern die (bestrit­te­ne) Zer­stö­rung der Ware aus­schlag­ge­bend gewe­sen wäre.

Bei der erneu­ten Ver­hand­lung der Sache wer­de das Land­ge­richt des­halb der Fra­ge nach­zu­ge­hen haben, ob der Heiz­kör­per inner­halb der Auk­ti­ons­frist unver­schul­det zer­stört wor­den und der Beklag­te des­halb zur Strei­chung sei­nes Ange­bots berech­tigt gewe­sen sei.

Quel­le zum Bei­trag: Abbruch Ebay Auk­ti­on Scha­dens­er­satz: BGH, Urteil v. 23.09.2015, Az. VIII ZR 284/14

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