Der BFH erlaubt dem Finanzamt bzw. der Steuerfahndung zu erfahren, welchem Nutzer Verkaufserlöse von mehr als 17.500 EUR pro Jahr über eine Internethandelsplattform erzielt hatten. Name und Anschrift der Händler sollten ebenso angegeben werden wie deren Bankverbindung.
Außerdem sollte eine Aufstellung der einzelnen Verkäufe vorgelegt werden. Ab einem Umsatz von mehr als 17.500 Euro pro Jahr ist Umsatzsteuer zu entrichten. (Siehe zum Thema Umsatzsteuer auch meinen Beitrag hier)
Geltende Geheimhaltungsvereinbarungen des Plattformbetreibers seien unbeachtlich, weshalb der Sammelauskunft folge zu leisten ist. Auch auf Privatpersonen, die über Internetplattformen wie eBay oder Amazon und ähnlichen Angeboten Waren anbieten sind von dem Urteil betroffen.
Wenn Sie vielfach Waren über eine Internetplattform verkauft haben und evtl. sogar über die umsatzsteuerlich relevante Grenze von 17.500 EUR hinaus Erlöse erzielt haben, sollten Sie mich dringend ansprechen, um weiteren drohenden Schaden direkt im Vorfeld zu vermeiden.
Unsere Anwälte für Steuerrecht in Fellbach, sind gerne für Sie da.