Der BFH erlaubt dem Finanz­amt bzw. der Steu­er­fahn­dung zu erfah­ren, wel­chem Nut­zer Ver­kaufs­er­lö­se von mehr als 17.500 EUR pro Jahr über eine Inter­net­han­dels­platt­form erzielt hat­ten. Name und Anschrift der Händ­ler soll­ten eben­so ange­ge­ben wer­den wie deren Bankverbindung.

Außer­dem soll­te eine Auf­stel­lung der ein­zel­nen Ver­käu­fe vor­ge­legt wer­den. Ab einem Umsatz von mehr als 17.500 Euro pro Jahr ist Umsatz­steu­er zu ent­rich­ten. (Sie­he zum The­ma Umsatz­steu­er auch mei­nen Bei­trag hier)

Gel­ten­de Geheim­hal­tungs­ver­ein­ba­run­gen des Platt­form­be­trei­bers sei­en unbe­acht­lich, wes­halb der Sam­mel­aus­kunft fol­ge zu leis­ten ist. Auch auf Pri­vat­per­so­nen, die über Inter­net­platt­for­men wie eBay oder Ama­zon und ähn­li­chen Ange­bo­ten Waren anbie­ten sind von dem Urteil betroffen.

Wenn Sie viel­fach Waren über eine Inter­net­platt­form ver­kauft haben und evtl. sogar über die umsatz­steu­er­lich rele­van­te Gren­ze von 17.500 EUR hin­aus Erlö­se erzielt haben, soll­ten Sie mich drin­gend anspre­chen, um wei­te­ren dro­hen­den Scha­den direkt im Vor­feld zu vermeiden.

Unse­re Anwäl­te für Steu­er­recht in Fell­bach, sind ger­ne für Sie da.