Der BFH hat bestätigt, dass Aufwendungen für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind.
Voraussetzung sei jedoch, dass sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen.
Quelle zum Beitrag: (Sachverständigenkosten zur Ermittlung des Grundstückswerts abziehbar) : BFH, Urteil vom 19.06.2013, II R 20/12
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