Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 wurden die bisherigen steuerlichen Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht umgestaltet. Die Neuregelungen gelten ab dem 01.01.2014. Unternehmen sollten sich daher zügig auf die Neuerungen einstellen, sonst droht erheblicher Mehraufwand und Stress mit dem Finanzamt.
An die Stelle der regelmäßigen Arbeitsstätte tritt künftig die erste Tätigkeitsstätte. Der Arbeitnehmer kann je Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte, ggf. aber auch keine erste, sondern nur auswärtige Tätigkeitsstätten haben (§ 9 Absatz 4 Satz 5 EStG). Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen durch den Arbeitgeber. Sind solche nicht vorhanden oder sind die getroffenen Festlegungen nicht eindeutig, werden hilfsweise quantitative Kriterien (Rz. 25 ff.) herangezogen. Grundsätzlich gilt eine monatsweise Betrachtung, weshalb die erste Tätigkeitsstätte schlimmstenfalls monatlich auch wechseln kann.
Die Prüfung, ob und wo eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt erfolgt in folgenden Schritten:
- Dienst- oder arbeitsvertragliche Festlegungen, hilfsweise
- Ort des unbefristeten Einsatzes für mindestens 1/3 der Arbeitszeit, hilfsweise
- Tätigkeit länger als 48 Monate angedacht, hilfsweise
- die dem Wohnort am nächsten liegende Arbeitsstätte
Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung. Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe oder Tätigkeitsgebiete ohne ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind keine Tätigkeitsstätten i. S. d. 9 Absatz 4 Satz 1 EStG. Das häusliche Arbeitszimmer des Arbeitnehmers ist – wie bisher – keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder eines Dritten und kann daher auch zukünftig keine erste Tätigkeitsstätte sein.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen zusammenwirken, wenn sie die erste Tätigkeitsstätte im Arbeitsvertrag (neu oder abweichend) regeln wollen. Die Regelung der ersten Tätigkeitsstätte im Arbeitsvertrag kann für den Arbeitnehmer steuerlich positive Effekte haben.
Beispiel:
Der Kundendienstmonteur K, der von seinem Arbeitgeber keiner betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet ist, sucht den Betrieb seines Arbeitgebers regelmäßig auf, um den Firmenwagen samt Material zu übernehmen, die Auftragsbestätigungen in Empfang zu nehmen und die Stundenzettel vom Vortag abzugeben. Der K hat keine erste Tätigkeitsstätte. Der Betrieb seines Arbeitgebers wird auch durch das regelmäßige Aufsuchen nicht zur ersten Tätigkeitsstätte, da er seine eigentliche berufliche Tätigkeit an diesem Ort nicht ausübt.
K kann somit sämtliche Fahrten nach Reisekostengrundsätzen abrechnen (0,30 € pro gefahrenem Kilometer). Bei ihm fallen keine Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte an, für die er geringere Werbungskosten geltend machen könnte.
Handeln Sie noch dieses Jahr, um für das Jahr 2014 klare und eindeutige Vereinbarungen vorliegen zu haben. Lassen Sie uns in einem gemeinsamen Gespräch erörtern, was für Ihr Unternehmen die beste steuerliche Strategie ist. Gerne unterstütze ich Sie bei der Formulierung von Änderungen zu bestehenden Arbeitsverträgen und gebe Ihnen weitere Informationen zur Reform des Reisekostenrechts.
Unsere Steuerberater in Fellbach, sind gerne für Sie da.