Mit dem Gesetz zur Ände­rung und Ver­ein­fa­chung der Unter­neh­mens­be­steue­rung und des steu­er­li­chen Rei­se­kos­ten­rechts vom 20. Febru­ar 2013 wur­den die bis­he­ri­gen steu­er­li­chen Bestim­mun­gen zum steu­er­li­chen Rei­se­kos­ten­recht umge­stal­tet. Die Neu­re­ge­lun­gen gel­ten ab dem 01.01.2014. Unter­neh­men soll­ten sich daher zügig auf die Neue­run­gen ein­stel­len, sonst droht erheb­li­cher Mehr­auf­wand und Stress mit dem Finanzamt.

An die Stel­le der regel­mä­ßi­gen Arbeits­stät­te tritt künf­tig die ers­te Tätig­keits­stät­te. Der Arbeit­neh­mer kann je Dienst­ver­hält­nis höchs­tens eine ers­te Tätig­keits­stät­te, ggf. aber auch kei­ne ers­te, son­dern nur aus­wär­ti­ge Tätig­keits­stät­ten haben (§ 9 Absatz 4 Satz 5 EStG). Die Bestim­mung der ers­ten Tätig­keits­stät­te erfolgt vor­ran­gig anhand der dienst- oder arbeits­recht­li­chen Fest­le­gun­gen durch den Arbeit­ge­ber. Sind sol­che nicht vor­han­den oder sind die getrof­fe­nen Fest­le­gun­gen nicht ein­deu­tig, wer­den hilfs­wei­se quan­ti­ta­ti­ve Kri­te­ri­en (Rz. 25 ff.) her­an­ge­zo­gen. Grund­sätz­lich gilt eine monats­wei­se Betrach­tung, wes­halb die ers­te Tätig­keits­stät­te schlimms­ten­falls monat­lich auch wech­seln kann.

Die Prü­fung, ob und wo eine ers­te Tätig­keits­stät­te vor­liegt erfolgt in fol­gen­den Schritten:

  1. Dienst- oder arbeits­ver­trag­li­che Fest­le­gun­gen, hilfsweise
  2. Ort des unbe­fris­te­ten Ein­sat­zes für min­des­tens 1/3 der Arbeits­zeit, hilfsweise
  3. Tätig­keit län­ger als 48 Mona­te ange­dacht, hilfsweise
  4. die dem Wohn­ort am nächs­ten lie­gen­de Arbeitsstätte

Tätig­keits­stät­te ist eine orts­fes­te betrieb­li­che Ein­rich­tung. Fahr­zeu­ge, Flug­zeu­ge, Schif­fe oder Tätig­keits­ge­bie­te ohne orts­fes­te betrieb­li­che Ein­rich­tun­gen sind kei­ne Tätig­keits­stät­ten i. S. d. 9 Absatz 4 Satz 1 EStG. Das häus­li­che Arbeits­zim­mer des Arbeit­neh­mers ist – wie bis­her – kei­ne betrieb­li­che Ein­rich­tung des Arbeit­ge­bers oder eines Drit­ten und kann daher auch zukünf­tig kei­ne ers­te Tätig­keits­stät­te sein.

Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer müs­sen zusam­men­wir­ken, wenn sie die ers­te Tätig­keits­stät­te im Arbeits­ver­trag (neu oder abwei­chend) regeln wol­len. Die Rege­lung der ers­ten Tätig­keits­stät­te im Arbeits­ver­trag kann für den Arbeit­neh­mer steu­er­lich posi­ti­ve Effek­te haben.

Bei­spiel:
Der Kun­den­dienst­mon­teur K, der von sei­nem Arbeit­ge­ber kei­ner betrieb­li­chen Ein­rich­tung dau­er­haft zuge­ord­net ist, sucht den Betrieb sei­nes Arbeit­ge­bers regel­mä­ßig auf, um den Fir­men­wa­gen samt Mate­ri­al zu über­neh­men, die Auf­trags­be­stä­ti­gun­gen in Emp­fang zu neh­men und die Stun­den­zet­tel vom Vor­tag abzu­ge­ben. Der K hat kei­ne ers­te Tätig­keits­stät­te. Der Betrieb sei­nes Arbeit­ge­bers wird auch durch das regel­mä­ßi­ge Auf­su­chen nicht zur ers­ten Tätig­keits­stät­te, da er sei­ne eigent­li­che beruf­li­che Tätig­keit an die­sem Ort nicht ausübt.

K kann somit sämt­li­che Fahr­ten nach Rei­se­kos­ten­grund­sät­zen abrech­nen (0,30 € pro gefah­re­nem Kilo­me­ter). Bei ihm fal­len kei­ne Fahr­ten Woh­nung – Arbeits­stät­te an, für die er gerin­ge­re Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen könnte.

Han­deln Sie noch die­ses Jahr, um für das Jahr 2014 kla­re und ein­deu­ti­ge Ver­ein­ba­run­gen vor­lie­gen zu haben. Las­sen Sie uns in einem gemein­sa­men Gespräch erör­tern, was für Ihr Unter­neh­men die bes­te steu­er­li­che Stra­te­gie ist. Ger­ne unter­stüt­ze ich Sie bei der For­mu­lie­rung von Ände­run­gen zu bestehen­den Arbeits­ver­trä­gen und gebe Ihnen wei­te­re Infor­ma­tio­nen zur Reform des Reisekostenrechts.

Unse­re Steu­er­be­ra­ter in Fell­bach, sind ger­ne für Sie da.