Der BFH hat mit einem Grund­satz­ur­teil ent­ge­gen der bis­he­ri­gen Ver­wal­tungs­pra­xis und unter Auf­ga­be sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung ent­schie­den, dass die Berich­ti­gung einer Rech­nung durch den Unter­neh­mer für eine von ihm erbrach­te Leis­tung auf den Zeit­punkt der ursprüng­li­chen Rech­nungs­aus­stel­lung zurück­wirkt. Im fol­gen­den Bei­trag: BFH ändert Recht­spre­chung zur Rück­wir­kung der Rech­nungs­be­rich­ti­gung, erfah­ren Sie mehr darüber:

Die Ent­schei­dung ist von gro­ßer Bedeu­tung für Unter­neh­mer, die trotz for­ma­ler Rech­nungs­män­gel den Vor­steu­er­ab­zug aus bezo­ge­nen Leis­tun­gen in Anspruch neh­men. Sie hat­ten bis­lang bei spä­te­ren Bean­stan­dun­gen selbst im Fall einer Rech­nungs­be­rich­ti­gung Steu­er­nach­zah­lun­gen für das Jahr des ursprüng­lich in Anspruch genom­me­nen Vor­steu­er­ab­zugs zu leis­ten. Die Steu­er­nach­zah­lung war zudem im Rah­men der sog. Voll­ver­zin­sung mit 6% jähr­lich zu ver­zin­sen. Bei­des ent­fällt nunmehr.

Im Streit­fall hat­te die Klä­ge­rin den Vor­steu­er­ab­zug aus Rech­nun­gen eines Rechts­an­wal­tes in Anspruch genom­men, die nur auf einen nicht näher bezeich­ne­ten “Bera­ter­ver­trag” Bezug nah­men. Wei­te­re Rech­nun­gen hat­te ihr eine Unter­neh­mens­be­ra­tung ohne wei­te­re Erläu­te­rung für “all­ge­mei­ne wirt­schaft­li­che Bera­tung” und “zusätz­li­che betriebs­wirt­schaft­li­che Bera­tung” erteilt.

Das Finanz­amt ver­sag­te der Klä­ge­rin den Vor­steu­er­ab­zug aus den in den Streit­jah­ren 2005 bis 2007 erteil­ten Rech­nun­gen. Es ging davon aus, dass die Rech­nun­gen kei­ne ord­nungs­ge­mä­ße Leis­tungs­be­schrei­bung ent­hiel­ten. Dage­gen erhob die Klä­ge­rin Kla­ge und leg­te wäh­rend des Kla­ge­ver­fah­rens im Jahr 2013 berich­tig­te Rech­nun­gen vor, die die Leis­tun­gen ord­nungs­ge­mäß beschrieben.

Das Finanz­ge­richt hat­te die Kla­ge gleich­wohl abge­wie­sen. Nach dem Urteil des Finanz­ge­richts ermög­lich­ten die berich­tig­ten Rech­nun­gen einen Vor­steu­er­ab­zug erst in 2013 und wirk­ten nicht auf die erst­ma­li­ge Rech­nungs­er­tei­lung in den Streit­jah­ren zurück.

Der BFH hat auf die Revi­si­on der Klä­ge­rin das Urteil des Finanz­ge­richts auf­ge­ho­ben und den Vor­steu­er­ab­zug für die Jah­re 2005 bis 2007 zugesprochen.

Dies beru­he maß­geb­lich auf dem Urteil des EuGH vom 15.09.2016 (C‑518/14 “Sen­a­tex”). Danach wir­ke eine Rech­nungs­be­rich­ti­gung auf den Zeit­punkt der ursprüng­li­chen Rech­nungs­aus­stel­lung zurück. Der EuGH miss­bil­lig­te zudem das pau­scha­le Ent­ste­hen von Nachzahlungszinsen.

Der BFH habe sich dem nun­mehr ent­ge­gen der bis­he­ri­gen Ver­wal­tungs­pra­xis und unter Auf­ga­be sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung ange­schlos­sen. Damit der Rech­nungs­be­rich­ti­gung Rück­wir­kung zukom­me, müs­se das Aus­gangs­do­ku­ment aller­dings über bestimm­te Min­dest­an­ga­ben ver­fü­gen, die im Streit­fall vorlagen.

Die Berich­ti­gung kön­ne zudem bis zum Schluss der letz­ten münd­li­chen Ver­hand­lung vor dem Finanz­ge­richt erfolgen.

Quel­le zum Bei­trag: BFH ändert Recht­spre­chung zur Rück­wir­kung der Rech­nungs­be­rich­ti­gung – BFH, Urteil vom 20.11.2016, Az. V R 26/15

Unse­re Anwäl­te für Steu­er­recht in Fell­bach, sind ger­ne für Sie da.