Der BFH hat mit einem Grundsatzurteil entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Berichtigung einer Rechnung durch den Unternehmer für eine von ihm erbrachte Leistung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurückwirkt. Im folgenden Beitrag: BFH ändert Rechtsprechung zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung, erfahren Sie mehr darüber:
Die Entscheidung ist von großer Bedeutung für Unternehmer, die trotz formaler Rechnungsmängel den Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen in Anspruch nehmen. Sie hatten bislang bei späteren Beanstandungen selbst im Fall einer Rechnungsberichtigung Steuernachzahlungen für das Jahr des ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs zu leisten. Die Steuernachzahlung war zudem im Rahmen der sog. Vollverzinsung mit 6% jährlich zu verzinsen. Beides entfällt nunmehr.
Im Streitfall hatte die Klägerin den Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Rechtsanwaltes in Anspruch genommen, die nur auf einen nicht näher bezeichneten “Beratervertrag” Bezug nahmen. Weitere Rechnungen hatte ihr eine Unternehmensberatung ohne weitere Erläuterung für “allgemeine wirtschaftliche Beratung” und “zusätzliche betriebswirtschaftliche Beratung” erteilt.
Das Finanzamt versagte der Klägerin den Vorsteuerabzug aus den in den Streitjahren 2005 bis 2007 erteilten Rechnungen. Es ging davon aus, dass die Rechnungen keine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung enthielten. Dagegen erhob die Klägerin Klage und legte während des Klageverfahrens im Jahr 2013 berichtigte Rechnungen vor, die die Leistungen ordnungsgemäß beschrieben.
Das Finanzgericht hatte die Klage gleichwohl abgewiesen. Nach dem Urteil des Finanzgerichts ermöglichten die berichtigten Rechnungen einen Vorsteuerabzug erst in 2013 und wirkten nicht auf die erstmalige Rechnungserteilung in den Streitjahren zurück.
Der BFH hat auf die Revision der Klägerin das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und den Vorsteuerabzug für die Jahre 2005 bis 2007 zugesprochen.
Dies beruhe maßgeblich auf dem Urteil des EuGH vom 15.09.2016 (C‑518/14 “Senatex”). Danach wirke eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück. Der EuGH missbilligte zudem das pauschale Entstehen von Nachzahlungszinsen.
Der BFH habe sich dem nunmehr entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung angeschlossen. Damit der Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukomme, müsse das Ausgangsdokument allerdings über bestimmte Mindestangaben verfügen, die im Streitfall vorlagen.
Die Berichtigung könne zudem bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht erfolgen.
Quelle zum Beitrag: BFH ändert Rechtsprechung zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung – BFH, Urteil vom 20.11.2016, Az. V R 26/15
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